BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 30 /12 vom 25. April 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerde führers am 25. April 2012 gem äß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Frankenthal vom 7. Oktober 2011 mit den Festste l- lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re chtsmittels, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in zwei rechtlich selbstständigen Fällen, einmal in Tateinheit mit Nötigung, Nötigung, vorsätzliche r Körperverletzung und Vergewaltigung zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. Das Landgericht hat den Schuldspruch gegen den nic ht geständigen A n- geklagten auf die für glaubhaft erachteten Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gestützt. Dabei hat es - wie der Angeklagte zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ) rügt - für seine Überzeugungsbildung auch den Inhalt einer ermittl ungsrichterlichen Einvernahme der Nebenklägerin herangezogen, die nicht im Umfang ihrer Verwertung zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehört 1 2 - 3 - hat. Der darin liegende Verstoß gegen § 261 StPO führt zu r Aufhebung des Urteils. 1. Das Landgericht hat zu dem Aussageverhalten der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahr en das Folgende f estgestellt : a) Nachdem die Nebenklägerin am 1. Dezember 2010 mehrfach von dem Angeklagten telefonisch bedrängt worden war, erstattete sie in Begleitung einer Freundin Anzeige bei d er Polizeiinspektion S . . Bei dieser Gelegen - heit schilderte sie erstmali g die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Vorgä n- ge. Ihre Angaben wichen dabei nur in wenigen - vom Landgericht für unbede u- tend erachteten - Randdetails von ihrer Einlassung in d er Hauptverhandlung ab (UA S. 10). Bei einer kriminal polizeilichen Einvernahme am 3. Dezember 2010 äußerte sich die Nebenklägerin erneut zu den Tatvorwürfen, wobei ihre Ang a- ben den Schilderu ngen bei der Anzeigeerstattung "sehr ähnelten" . Außerdem fügte sie noch verschiedene Details hinzu, die in den Urteilsgründen im Einze l- nen dargestellt werden (UA S. 11). Am 15. Februar 2011 wurde die Nebenkl ä- gerin von der Ermittlungsrichterin bei dem Amtsgericht Frankenthal verno m- men. Ihre dortigen Angaben " ents prachen w iederum weitgehend der im Ra h- men ihrer ursprünglichen polizeilichen Vernehmung gemachten Aussage " . E r- gänzend werden in den Urteilsgründen einzelne Passagen in wörtlicher Rede wiederge geben (UA S. 11). Weiter wird angeführt, dass die Schilderung der Nebenkl äge rin zu Fall III. 4. " relativ knapp " ausgefallen und die einleitende Se quenz zu Fall III. 5. nur " oberflächlich beschrieben " worden sei (UA S. 12). b) Bei der sehr ausführlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Ang a- ben der Nebenklägerin kommt das L andgericht zu dem Ergebnis, dass die En t- wicklung der Aussage im zeitlichen Verlauf für ihren Realitätsbezug spreche. Eine Gesamtschau der Bekundungen der Nebenklägerin lasse ein Ausmaß an 3 4 5 - 4 - Konstanz erkennen, wie es bei zuverlässig en , erlebnisgespeisten Beri chten zu erwar ten sei (UA S. 21). Die nochmals im Einzelnen dargestellten Abweichu n- gen zwischen den jeweiligen Aussagen seien dem Zeitablauf geschuldet oder beträfen Randereignisse. Nennenswerte Auffälligkeiten hätten sich nur hinsich t- lich zweier zum Kerng eschehen gehörender Details ergeben. Dabei seien W i- dersprüc he in den Schilderungen zu Fall III. 3. bei Polizei und Ermittlungsricht e- rin von der Nebenklägerin schon vor dem Amtsgericht teilweise aufgeklärt (UA S. 22) und schließlich in der Hauptverhandlung auf Vorhalt früherer Auss a- geprotokolle um fassend erläutert worden (UA S. 23). Soweit die Nebenklägerin bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung zu einem zentralen Punkt (vag i- naler Ge schlechtsverkehr im Fall III. 5.) abweichend ausgesagt habe, liege d a- rin kein ausreichender Hinweis auf einen allgemeinen Mangel an Glaubha f- tigkeit, zumal die fragliche Unstimmigkeit erst gegen Ende der ausgedehnten und sicherlich erschöpfenden Vernehmung vor der E rmittlungsrichterin auf g e- treten sei (UA S. 23 f.). 2. Die Aussage der Nebenklägerin vor der Ermittlungsrichterin bei dem Amtsgericht Frankenthal vom 15. Februar 2011 war nicht in dem Umfang ihrer Verwertung Geg enstand der Hauptverhandlung (§ 261 StPO). Wie sich aus dem schon durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewi e- senen Vortrag des Revisionsführers ergibt, wurde die Vernehmungsniede r- schrift nicht in der Hauptverhandlung verlesen und auch die vernehmende E r- mittlungsrichterin nicht als Zeugin gehört. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht seine Überzeugung vom Inhalt der ermittlungsrichterlichen Ve r- nehmung durch Vorhalte gewonnen hat, die der Nebenklägerin in der Haup t- verhandlung gemacht worden sind. 6 7 - 5 - Durch seine Feststellung, dass die Angaben der Nebenklägerin bei ihrer ermittlungsrichterlichen Einvernah me weitgehend der im Rahmen ihrer u r- sprünglichen polizeilichen Vernehmung gemachten Aussage entsprachen (UA S. 11), die ihrerseits nur in Randdetails von den die Verurteilung tragenden Bekundungen der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung abwich (UA S. 10) , hat das Landgericht zu erkennen gegeben, dass es den gesamten das Tatg e- schehen betreffenden Vernehmungsinhalt zur Kenntnis genommen und gewü r- digt hat. Dies ergibt sich auch aus den wörtlichen Zitaten und der zusamme n- fassenden Bewertun g ganzer Aussageabsc hnitte als " relativ knapp " oder " obe r- flächlich " . Das Protokoll der ermittlungsr ichterlichen Vernehmung vom 15. Feb ruar 2011 besteht aus sieben eng beschriebenen Seiten. Wie sich aus den übereinstimmenden dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden und der Berichterstatterin sowie der Gegenerklärung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ergibt, wurden der Nebenklägerin nur von der Verteidigung Vorhalte aus diesem Protokoll gemacht. Dabei ging es vornehmlich darum, W i- dersprüche un d Unstimmigkeiten au fzuzeigen. Der Umfang der Vernehmung s- niederschrift und die Zielrichtung der Vorhalte schließen aus, dass sich das Landgericht auf diesem Wege die Überzeugung verschafft haben kann, die se i- ne umfassenden Feststellungen zu dem Inhalt der ermittlungsrichterli chen Ve r- nehmung und dessen Übereinstimmung mit früheren Aussagen tragen (vgl. BGH , Beschluss vom 25. April 1991 - 5 StR 164/91, MDR 1991, 7 04 bei Holtz; Beschluss vom 11. August 1987 - 5 StR 162/87, StV 1987, 421). 3. Das Urteil beruht auch auf diesem R echtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO), weil die nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass es bei richtiger Anwe n- dung des Gesetzes anders ausgefallen wäre (BGH , Urteil vom 6. August 1987 - 4 StR 333/87, NJW 1988, 1223, 1224). Das Landgericht hat in den Bek undu n- gen der Nebenklägerin eine weitreichende Konstanz festgestellt und dabei auch die ermittlungsrichterliche Vernehmung in den Blick genommen. Diese Festste l- 8 9 - 6 - lung hat mit dazu beigetragen, dass sich das Landgericht schlie ß lich von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und damit der Schuld des A n- geklagten überzeugen konnte . II. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat das Folgende: Sollte der neue Tatrichter wieder zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin e ntsprechen d den Feststellungen unter III. 3. der Urteilsgründe mit ihrem Pkw angefahren und dadurch zu Fall gebracht hat, stünde es der Annahme einer gefäh rlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht grundsätzlich entgegen, dass die erlitten en Verletzungen (mu l- tiple Prellungen) erst durc h den Sturz verursacht worden sind. Eine gefährliche Körperverletzung mittels eines anderen gefährli chen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eine Kör perverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt (BGH , Beschluss vom 30. Juni 2011 - 4 StR 266/11, Tz. 5; Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 589/09, NStZ - RR 20 10, 205, 206; Beschluss vom 16. Janu ar 2007 - 4 StR 524/06, NS tZ 2007, 405; Urteil vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572). Ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ist in der Regel als ein gefährliche s Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen (BGH , Beschluss vom 30. Juni 2011 - 4 StR 266/11, Tz. 5; Beschluss vom 16. Januar 2007 - 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405). Wird eine Person durch ein gezieltes Anfahren zu Fall gebracht, kann darin eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beei n- trächtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine k örper liche Mis s- 10 11 12 - 7 - handlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des a n- schließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmi t- telbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurüc k zuführen, sodass eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB allein darauf nicht gestützt we r- den kann (BGH , Beschluss vom 30. Juni 20 11 - 4 StR 266/11, Tz. 5; Be schluss vom 16. Januar 2007 - 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405). Dessen ungeachtet wird der neue Tatrichter in diesem Fall auch zu pr ü- fen haben, ob sich der Angeklagte eines vorsätzlichen Eingriffs in den Straße n- verkehr gemäß § 3 15b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 StGB schuldig g e- macht hat. Ernemann Cierniak Franke Schmitt Quentin 13
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