BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 30/13 vom 13. März 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 2 013 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 21. September 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Aufklärungsrüge, die Stra fkammer hätte das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung der Geschädigten vom 16. September 2011 in der Hauptverhandlung verlesen und die Zeugin P . , die die Vernehmung durch geführt hat , ihrerseits ver - - 2 - nehmen müssen, ist jedenfalls unbegründet. Di e vermisste Beweiserhebung drängte sich nicht a uf. Um die Aussagekonstanz zu prüfen, genügte der Vorhalt der polizei - lichen Vernehmung an die Geschädigte. Es war nicht gebo ten, di e Aussage durch Verlesung oder Vernehmung der Verhörsperson in die Hauptverha ndlung einzufü h- ren (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1992 1 StR 336/9 1 ). Der Schriftsatz der Verteidiger des Angeklagten vom 11. März 2013 hat dem Senat vorgelegen. Die darin vertretene Auf fassung , dass in dem Festhalten und Würgen des Tatopfers in der Ab sicht, den Beischlaf zu vollziehen, noch kein unmi t- telbares Ansetzen zur Vergewalti gung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 22 StGB zu sehen sei, teilt der Senat nicht. Der Vergewalti gungsversuch hatte bereits mit dem Ve rsuch der sexuellen Nötigung (§ 177 A bs. 1 Nr. 1 StGB) begonnen (vgl. BGH, B e- schluss vom 27. Mai 1998 3 StR 204/98, NJW 1998, 2987, 2988; SSW - StGB/ Wolters, § 177 Rn. 46). Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter
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