ECLI:DE:BGH:2016:150316B4STR30.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 30 /16 vom 15 . März 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15 . März 201 6 ge mäß § 442 Abs. 1, § 430 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. Oktober 2015 wird die Anor d- nung des er weiterten Verfalls in Höhe von 635 ,00 Euro mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung ausgenommen; die Anordnung entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen une r- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel n in sieben Fällen zu der Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren und drei r- te(n) Verfall des sichergestellten Geldbetrages i.H.v. 635,00 d- materiellen Rechts rügt, hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß §§ 430, 442 StPO aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Taten auf den Strafausspruch und nimmt die Anordnung des erweiterten Verfa lls von der Verfolgung aus. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Im Hinblick auf den geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels i st es nicht geboten, den Angeklagten von einem Teil der Kosten freizustellen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 2 3 4
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