ECLI:DE:BGH:2018:250418 B4STR30.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 30 /1 8 vom 25. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 201 8 einstimmig besch lo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. September 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen . - 2 - Ergänzend zu der Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat : Soweit die Urteilsgründe zur Frage der Anwend barkeit des für besonders schwere Fäl le der Untreue vorgesehenen Strafrahmens Erwägungen enthalten, die gemessen an dem Verb ot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB beden k- lich erscheinen, gefährdet dies den Bestand des Urteils nicht, weil eine Ab lehnung der mit der Erfüllung des Regelbe ispiels verbundenen Indizwirkung mit Blick auf die Höhe des verursachten Vermögensnachteils und den Bewährungsbruch des Ang e- klagten fernliegend war . Franke Cierniak Bender Feilcke Paul
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