BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 3/02 vom 5. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Zuhälterei u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2002 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 6. März 2001 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die vom Landgericht ang e - wandten Strafvorschriften (§§ 180 a Abs. 1 Nr. 1, 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) sind vom Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 BGBl I 3983) inhaltlich unberührt. Auf einer rechtsfehle r - haften Wertung des Angeklagten als "vorbestraft" (UA 19) beruht der milde Strafausspruch nicht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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