BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 302 / 13 vom 19. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsh ofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 201 3 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Dr. Mutzbauer, Dr. Quentin als beis itzende Richter , Staatsanwalt als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das U rteil des Landgerichts Essen vom 21. Januar 2013 im Strafausspruch in den Fällen B. I. 1.a bis 1.d und 1.f der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgena nnte Urteil im Schuldspruch in den Fällen B. II. und B. I. 1.e der Urteilsgründe, im Strafausspruch im Fall B. I. 1.a der Urteil s- gründe sowie im Gesamtstrafenausspruch jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht ha t den Angeklagten wegen fünffachen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatei n- heit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen Nöt i- 1 - 4 - gung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen des Ang e- klagt en und der Staatsanwaltschaft. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Strafausspruch in den Fä l- len B. I. 1.a bis 1.d und 1.f sowie den Gesamtstrafenausspruch beschränkt. Die Revision des Angeklagten hat t eilweise, die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg. I. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils schloss sich der A n- geklagte spätestens im Sommer 2011 mit den gesondert verfolgten B . und M . zusammen, um mit Kokain in nicht geringen Mengen Handel zu treiben. Im Dezember 2011 schloss sich ihnen noch der gesondert verfolgte Bo . an. In den Fällen B. I. 1.a bis 1.d und 1.f der Urteilsgründe bezog die Bande zu Handelszwecken jeweils mi n- destens 500 g, 150 g, 200 g, 910 g und 100 g Kokain mit 10 % Wirkstoffgehalt. Im Fall B. I. 1.d waren zunächst 910 g Kokain in den Besitz der Bande gelangt; 410 g davon hatte man mangels Absatzmöglichkeit an den Lieferan ten zurüc k- gegeben. Im Fall B. I. 1.e der Urteilsgründe bewahrte der Angeklagte am 8. Mai 2012 179,8 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 6,95 % in seiner Wo h- nung auf. Das Marihuana war für den Eigenkonsum und als Zahlungsmittel für Kokain bestimmt. Da s Landgericht hat im Fall 1.a eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, in den Fällen 1.b bis 1.d eine Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren und in den Fällen 1.e und 1.f eine solche von jeweils einem Jahr verhängt. 2 - 5 - Im Fall B. II. der Urte ilsgründe hat die Strafkammer folgende Feststellu n- gen getroffen: Am 10. Februar 2012 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zw i- schen dem L . und dem Angeklagten. Hintergrund der Aus - einandersetzung war, dass M . und B . den Eindruck hatten, L . e- klagten. L . ging mit einem Schlagstock in der Hand auf den von B . herbeigerufenen Angeklagten zu. Dem Angeklagten gelang es wä h- rend der tätlichen Auseinandersetzung, L . den Schlagstock abzunehmen und ihn zu treten. Der Schlagstock wurde von seinem Begleiter M . über einen Zaun geworfen. Nach dieser Auseinandersetzung äußerte L . , er wolle sich mit dem S . schlagen, der daraufhin telefonisch hi n- zugezogen wurde. Während der sich anschließenden tätlichen Auseinanderse t- zung zwischen L . und S . besprühte der B o . den L . mit CS - Gas. Danach lief L . davon. Für diese Tat hat das Lan d- gericht auf eine Einzelstrafe von zwei Jahren erkannt. II. Der Strafausspruch in den von der Staatsanwaltschaft angegriffenen Fä l- len hat keinen Bestand. 1. Schon die Erwäg ungen, mit denen die Strafkammer den Strafrahmen des § 30a Abs . 3 BtMG bejaht hat, begegnen rechtlichen Bedenken. Die Fo r- m u Ver brechenstatbestandes des § 30a BtMG international organi sierte Droge n- syndikate im Blick, die nicht nur mittels Kurieren Drogen in die Bundesrepublik 3 4 5 6 - 6 - einschleusen, sondern auch Absatzorganisationen aufbauen und Maßnahmen lässt besorgen, d ass die Strafkammer im Rahmen der Gesamtabwägung zu § 30a Abs. 1 BtMG gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1996 5 StR 402/95, BGHR BtMG § 30a Bande 2; Urteil vom 18. Juni 2009 3 StR 1 71/09, NStZ - RR 2009, 320 , 321 ). Zudem sind die Wertungen zur Bandenstruktur widersprüchlich. Bei der Erörterung des minder schweren Falles geht die Strafkammer davon aus, dass die Bande um den Angeklagten besonders schlecht organisiert war (UA S. 16). Bei s- geklügelten Or 13). 2. Rechtsfehlerhaft hat die Strafkammer außerdem bei der konkreten Strafzumessung eine zu geringe Strafrahmenuntergrenze zugrunde gelegt, i n- dem si e den Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe des § 30a Abs. 3 BtMG angewendet hat. Dabei hat sie übersehen, dass die durch den schwereren Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG im W e- ge der Gesetzeskonkurrenz verdrängten Tatbe stände sowohl des § 29a Abs. 1 BtMG als auch des § 30 Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mi n- deststrafe entfalten (BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 3 StR 349/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1 ); für die Höchststrafe gilt demgegenüber nach der ständigen Rechtsprechung die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; Be schluss vom 14. August 2013 2 StR 144/13; vgl. aber auch Beschluss vom 25. Juli 2013 3 StR 143/1 3 Rn. 7 ff., juris). Die Strafkammer hat nicht erwogen, ob a uch minder schwere Fälle nach § 29a Abs. 2 und § 30 Abs. 2 BtMG vorliegen. Der Senat kann deshalb nicht 7 8 - 7 - ausschließen, dass die Einzelstrafen in den Fällen des bandenmäßigen une r- laubten Handeltre ibens mit Betäubungsmitteln auf diesem Fehler beruhen. Im Fall I. 1.f unterschreitet die Einzelstrafe den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG, in den Fällen I. 1.b bis 1.d ist auf die Mindeststrafe des § 30 Abs. 1 BtMG e r- kannt worden. Im Fall I. 1.a ist ledig lich a uf eine die Mindeststrafe des § 30 Abs. 1 BtMG geringfügig übersteigende Einzelstrafe erkannt worden. Überdies lässt das Urteil zum Fall I. 1.a angesichts der Betäubungsmittelmenge, die nicht über der im Fall I. 1.d gehandelten lag, eine nachvollzieh bare Begründung für die Bemessung dieser Strafe vermissen. Insoweit wirkt die Aufhebung auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO). 3 . Hinzu kommt ein weiterer Fehler zugunsten des Angeklagten bei der Bemessung aller Einzelstrafen. Das Landgericht hat i m Rahmen der konkreten Strafzumessung die erlittene Untersuchungshaft strafmildernd berücksichtigt. Untersuchungshaft ist indes, jedenfalls bei der Verhängung einer zu verbüße n- den Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund, es sei denn, mit ihrem Vollzug w ären ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwerni s- se verbunden (BGH, Urteile vom 28. März 2013 4 StR 467/12 Rn. 25 und vom 10. Oktober 2013 4 StR 258/13 , Rn. 18 , jeweils mwN). Will der Tatrichter wegen besonderer Nachteile für de n Angeklagten den Vollzug der Unter - suchungshaft bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigen, müssen diese Nachteile in den Urteilsgründen dargel egt werden (BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645). Daran fehlt es hier. 4 . Die Au fhebung der Einzelstrafen führt auch zur Aufhebung der G e- samtstrafe. 9 10 - 8 - III. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Urteilstenor ersicht - lichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist seine Revision aus den Gründen der A n- tragsschrift d es Generalbundesanwa lts vom 12. September 2013 unbegründet. 1. Die Verurteilung wegen (vollendeter) Nötigung hält rechtlicher Nac h- prüfung nicht stand. a) Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung zum Fall B. II. der Urteilsgründe lediglich ausgeführt, dass der A ngeklagte mit M . , B . , Bo . und S . unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben von L . verlangt hat, dieser solle Drog engeschäfte mit Kunden des Angeklagten unte r- lassen. In welchen konkreten Verhaltensweisen sie eine Nötigungshandlung gesehen hat, ist nicht angegeben. Dass bei der Tat eine Drohung ausgespr o- chen worden wäre, ist nicht festgestellt, ebenso wenig, dass die g eschilderten Tätlichkeiten des Angeklagten der Durchsetzung einer solchen Forderung die n- ten. Die Nötigung ist außerdem als Erfolgsdelikt ausge staltet (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 3 StR 421/03, BGHR StGB § 240 Abs. 1 Nötigung s- erfolg 3 ). Die Gewal tanwendung muss in kausalem Sinne zu dem vom Täter geforderten Verhalten des Opfers führen. Vollendet ist die Nötigung erst dann, wenn der Genötigte die verlangte Handlung vorgenommen oder zumindest mit ihrer Ausführung b e gonnen hat. Auch d azu enthalten di e Urteilsgründe keinerlei An gaben. b) Bereits deshalb hat die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB keinen Bestand. Zudem lässt 11 12 13 14 - 9 - der geschilderte Tatablauf es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass s ich der Angeklagte gegen L . , der mit einem Schlagstock in der Hand auf ihn z u- ging, zur Wehr gesetzt hat. 2. Der Schuldspruch im Fall B. I. 1.e der Urteilsgründe wegen unerlau b- ten Besitzes einer nicht geringen Menge Marihuana in Tateinheit mit u nerlau b- tem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann nicht bestehen bleiben. Der B e- sitz einer nicht geringen Menge Marihuana ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, worauf die Feststellung eines Wirk stoffgehalt s von 6,95 % Tetrahydrocannabinol (THC) beruht. In der B e- weiswürdigung setzt sich die Strafkammer nur mit den Angaben des Angekla g- ten und der gesondert verfolgten Bandenmitglieder zum Wirkstoffgehalt des Kokains auseinander. Dass der Angeklagte einen Wirks toffgehalt des Marihu a- nas von genau 6,95 % THC gestanden haben könnte, schließt der Senat aus. Der Schuldspruch begegnet aber auch deshalb Bedenken, weil die A b- sicht des Angeklagten, einen Teil des Marihuanas als Zahlungsmittel für Kokain einzusetzen, n icht hinreichend in Bezug auf ein bestimmtes Kokaingeschäft konkretisiert ist. Allein in dem Bereithalten eines Zahlungsmittels für noch völlig ungewisse Betäubungsmittelgeschäfte liegt weder ein versuchtes noch ein vol l- endetes Handeltreiben (vgl. BGH, Urt eil vom 1. August 1990 2 StR 147/90, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22; Weber, BtMG, 4. Aufl. , § 29 Rn. 225, 555). Auch der Strafausspruch für diese Tat weist Rechtsfehler auf. Eige n- ständige Strafzumessungserwägungen fehlen völlig. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass das Landg ericht bei der Strafzumessung wie ausdrücklich 15 16 17 - 10 - bei der rechtlichen Würdigung fehlerhaft von einem mehrfachen Überschre i- ten der nicht geringen Menge THC ausgegangen ist. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutz bauer Quentin
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