BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 302 /14 vom 23. September 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschw erdeführers am 23. September 201 4 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Arnsberg vom 14. März 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, a uch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefo h- lene n in sechs Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatei n- heit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revis ion und rügt die Verletzung formellen und m a- teriellen Rechts. 1 - 3 - I. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 5 i.V.m. § 247 StPO Erfolg; e ine Erörterung der sachlich - rechtlichen Bea n- standungen bedarf es daher nicht. 1. D er Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: In der Hauptverhandlung vom 11. März 2014 wurde der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung seiner Tochter, der Nebenklägerin, durch Beschluss der Strafkammer gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernt. Nach ihrer Aussage zur Sache blieb sie auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde entlassen, woraufhin sie den Sitzungssaal verließ. Nachdem der Angeklagte daraufhin den Sitzungssaal wieder betreten hatte, informierte ihn der Vorsitzend e über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Nebenklägerin. Nach einer 15 - minütigen Unterbrechung der Hauptverhandlung erklärte der Ve r teidiger des Angeklagten, nach einer Besprechung mit diesem gebe es noch drei Ergänzungsfragen an die Nebenklägerin. Fü r diese ergänzende Verne h- mung der Nebenklägerin wurde der Angeklagte erneut durch Gerichtsbeschluss gemäß § 247 StPO von der Teilnahme an der Vernehmung ausgeschlossen und verließ den Sitzungssaal. Nach Aussage der Nebenklägerin zur Sache blieb diese auf A nordnung des Vorsitzenden erneut unvereidigt und wurde en t- lassen. Daraufhin betrat der Angeklagte erneut den Sitzungssaal und wurde vom Vorsitzenden über die Angaben der Nebenklägerin informiert. 2. Die auf dieses Verfahrensgeschehen gestützte Rüge der V erletzung von § 338 Nr. 5 StPO, weil die Hauptverhandlung in einem wesentlichen Teil in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden habe, führt zur Aufhebung des 2 3 4 5 - 4 - angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Land - gericht. a) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die Verfahren s- rüge auch angesichts der Tatsache, dass es sich bei der zweiten Vernehmung der Nebenklägerin als Zeugin am selben Hauptverhandlungstag lediglich um eine ergänzende Vernehmung handelte, zulässig erhoben. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfordert in diesem Fall keine Ausführungen zum Inhalt der zweiten Ve r- nehmung um darzulegen, dass es sich auch bei der Verhandlung über die En t- lassung der Nebenklägerin nach ihrer zweiten Vernehmung um einen wesent - lichen Teil der Ha uptverhandlung gehandelt hat (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532, 533 ). b) Die Rüge ist auch begründet. Der Beschwerdeführer war entgegen § 247 StPO auch von der Verhandlung über die Entlassung der Nebenklägerin als Zeugin na ch deren zweiter Vernehmung ausgeschlossen. Dies begründet den Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO, denn die Verhandlung über die En t- lassung der Nebenklägerin war, auch wenn es sich um eine ergänzende Ve r- nehmung handelte, ein wesentlicher Teil der Hauptver handlung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ve r- handlung über die Entlassung eines Zeugen grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, die währenddessen fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 Satz 1 oder Satz 2 StPO entfernten Angeklagten also regelmäßig geei g- net, den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO zu begründen (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 GSSt 1 /09, BGHSt 55, 87, 92). Die das Anw e- senheitsrecht und die Anwesenheitspflicht des Angeklagten b etreffenden Vo r- schriften bezwecken unter anderem, dem Angeklagten eine uneinge schränkte 6 7 8 - 5 - Verteidigung zu ermöglichen, insbesondere auf Grund des von ihm selbst wahrgenommenen Verlaufs der Hauptverhandlung. Das wird ihm durch seinen Ausschluss von der Verhan dlung über die Entlassung des Zeugen erschwert, weil er in unmittelbarem Anschluss an die Zeugenvernehmung keine Fragen oder Anträge stellen kann, die den Verfahrensausgang beeinflussen können (BGH aaO). Gemessen daran kommt der ergänzenden Vernehmung eine r Opferzeugin grundsätzlich erhebliche Bedeutung für das Verfahren zu, sodass der Angeklagte nach einer solchen ebenfalls stets die Möglichkeit haben muss, ergänzende Fragen oder Anträge zu stellen (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 1 StR 711/13, aaO, 53 3 mwN ). Beim Vorwurf von Sexualstraftaten liegt es sogar nahe, dass Umstände zum Tatgeschehen selbst dann erörtert werden, wenn es nur deshalb zu einer erneuten Vernehmung der Opferzeugin kommt, weil Fragen zum Randgeschehen noch geklärt werden müssen. K ei n Verfa h- rensbeteiligter ist in einem solchen Fall rechtlich gehindert, bisher noch nicht gestellte, aber zur Sache gehörende und damit den gesamten Anklagevorwurf betreffende Fragen zu stellen. Dieser Möglichkeit zu ergänzenden Fragen kommt insbesondere da nn besondere Bedeutung zu, wenn wie im vorliege n- den Fall der Angeklagte nach dem zutreffenden Vortrag der Revision bereits gemäß § 247 StPO von der Teilnahme an der Verhandlung über die Entlassung der Nebenklägerin nach ihrer ersten Zeugenvernehmung au sgeschlossen war. Die besondere Verfahrensbedeutung der zweiten Zeugenvernehmung liegt in solchen Fällen darin, dass mit dieser Vernehmung der Verfahrensfehler, dem Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung nach der ersten Zeuge n- vernehmung der Ne benklägerin die Anwesenheit nicht zu gestatten, geheilt wurde ( BGH, aaO , 533 ). - 6 - II. Für den Fall, dass die zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer des Landgerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen sollte, das s der Angeklagte sich nicht nur wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern, sondern tateinheitlich auch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gemacht hat, wird sie angesichts der in Rede stehenden Tatzeiträume insoweit auf die F rage der Verjährung Bedacht zu nehmen haben (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 9
Full & Egal Universal Law Academy