ECLI:DE:BGH:2017:121017B4STR302.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 302 / 1 7 vom 12. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- a nwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 201 7 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22 . März 2017 wird mit der Maßgabe als unbegrü n- det verworfen, dass der Teilfre ispruch entfällt. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Besitz kinde r- pornographischer Schriften und wegen Besitzes kinderpornographischer Schri f- ten unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu der Gesamtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und ihn im Übrigen fre i- gesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht au sgeführte Rüge der Ve r- letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet, weil die Nachprüfung des angefocht e- nen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat kann ausschließen, dass der Angeklagte durch die möglicherweise zu Unrecht erfol g- te Einbeziehung der Strafe aus der Vorverurteilung beschwert ist. 1 2 - 3 - Der Teilfreispruch des Angeklagten hat keinen Bestand. Das Landger icht hat sämtliche dem Angeklagten in der zur Hauptverhandlung zugelassenen A n- klage als tatmehrheitlich begangen zur Last gelegten Tatvorwürfe für erwiesen erachtet, sie konkurrenzrechtlich indes als eine materiell - rechtliche Tat gewe r- tet. Bei dieser Konst ellation ist für einen Teilfreispruch kein Raum (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 1998 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202 mwN). Der Teilfreispruch muss aus Gründen der Klarstellung entfallen, da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehen s nicht zugleich verurteilt und fre i- gesprochen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. J anuar 2004 4 StR 415/03, in NStZ 2004, 554 nicht abgedruckt; vom 11. November 2015 5 StR 437/15 Rn. 2). Sost - Scheible Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist erkrankt und deshalb gehindert zu unte r- schreiben . Sost - Scheible Bender Quentin 3
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