BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 303/06 vom 19. September 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. September 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. M344rz 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zu der R374ge, mit der die Nichtbescheidung des Hilfsbeweisantrages auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin Mandy K. beanstandet wird, bemerkt der Senat erg344nzend zu den Aus-f374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Juli 2006: Zwar hat das Landgericht von der Einholung eines aussagepsy-chologischen Gutachtens abgesehen und den Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgr374nden nicht beschieden. Darauf kann das Urteil aber nicht beruhen. Das 334bergehen eines Hilfsbeweisantrages ist unsch344dlich, wenn er mit rechtsfehlerfreier Begr374ndung abgelehnt werden konnte und die Ablehnungsgr374nde vom Revisionsgericht aufgrund des Urteilsinhalts nachgebracht werden k366nnen (vgl. BGH NJW 2000, 370, 371; NStZ 1998, 98 jew. w. M. N.). So liegt es hier, denn das Landgericht, das zur Frage des Vorliegens psy-chotischer St366rungen bei der Zeugin deren Therapeutin, eine 304rz-tin f374r Kinder- und Jugendpsychiatrie, geh366rt hat, h344tte den Hilfs-beweisantrag gem344337 247 244 Abs. 4 Satz 1 StPO im Hinblick auf die - 3 - eigene Sachkunde ablehnen k366nnen. Die Sachkunde der bereits "in zahlreichen F344llen kinder- und jugendpsychologisch beratenen" Jugendschutzkammer (UA 34) ist durch die Urteilsausf374hrungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben der zum Zeitpunkt der Hauptver-handlung 18 Jahre alten Zeugin und deren Glaubw374rdigkeit be-legt. Das Landgericht hat sich eingehend auch mit der, wie die Revision selbst vortr344gt, nach dem Hilfsbeweisantrag zentralen Frage einer gezielten Beeinflussung der Zeugin von au337en 374ber Suggestionen befasst, und hat rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass auf die Zeugin, etwa im Rahmen der Therapie oder der mit Mitarbeitern von Betreuungseinrichtungen gef374hrten Gespr344che, in einer Weise eingewirkt worden ist, die zu Suggestionen h344tte f374hren k366nnen (UA 34 bis 37). Da nach den Urteilsgr374nden auch sonst keine Besonderheiten vorliegen, die nach der Rechtspre-chung die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachten gebieten k366nnten (vgl. BGH NStZ 2001, 105; Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 244 Rdn. 73, jew. m. w. N.), reichte die Sachkunde der Jugendkammer unter hier gegebenen Umst344nden zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin und deren Glaubw374rdigkeit aus. - 4 - Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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