BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 303/11 vom 27 . Juli 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwal ts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2 7 . Juli 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision en der Staatsanwaltschaft und des A n- geklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Januar 2011 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche g e- richtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ve r- worfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten de r Rechtsmittel bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO z u- ständigen Gericht vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen , jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge , unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 26. März 2010 verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebil d e- ten Gesamt strafe zu d er Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es bestimmt, dass die in Bulgarien erlittene Au s- lieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. Die auf die Ve r- letzung formellen und ma teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten 1 - 3 - hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte und wirksam auf den Ausspruch über di e Gesamtstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Verletzung sachlichen Rechts g e- stützt ist, hat Erfolg. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Landgericht unter Einbezi e- hung der durch das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 26. März 2010 ve r- hängten Einzelstrafen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB gebildet hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner A n- tragsschrift ausgeführt: Der Angeklagte ist aufgrund des Europäischen Haftbefehls vom 26. Juli 2 010 (SA Bd. III, Bl. 670), der Bezug nimmt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 25. Juni 2010 (SA Bd. III, Bl. 612) aus Bulgarien ausgeliefert worden (SA Bd. III, Bl. 687), nachdem das Bezirksgericht Burgas mit B e- schluss vom 30. August 2010 we gen der im Haftbefehl aufg e- führten Betäubungsmitteldelikte die Auslieferung bewilligt ha t- te (SA Bd. IV, Bl. 882). Der Angeklagte hat der Durchführung des vereinfachten Au s- lieferungsverfahrens widersprochen und auf die Beachtung des Grundsatzes der Speziali tät nicht verzichtet (SA Bd. IV, Bl. 882). Eine Auslieferungsbewilligung zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Herford liegt bisher nicht vor. a) Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität Art. 14 des Europä ischen Auslieferung s- übereinkommens, § 83h IRG verbietet es grundsätzlich, die mangels Zustimmung der bulgarischen Behörden nicht vollstreckbare Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Herford in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen (Senat, 2 - 4 - Beschluss vom 1 2. August 1997, 4 StR 345/97 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. April 2004, 3 StR 115/04). b) Die Strafkammer weist zwar zu Recht darauf hin, dass § 83h Abs. 2 IRG im Hinblick auf Personen, die wie vo r- liegend von einem EU - Mitgliedsstaat aufgrund eines E u- ropäischen Haftbefehls überstellt worden sind, Ausnahmen vom Grundsatz der Spezialität vorsieht. Diese greifen j e- doch für den vorliegenden Fall nicht durch. Nach § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG entfällt die Spezialität, wenn die Strafverfolgung im konkreten Fall nicht zu einer Fre i- heitsbeschränkung führt. Diese ursprünglich für Geldstr a- fen vorgesehene (vgl. Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr i n Strafsachen, 3. Aufl., § 83h I RG, Rdn. 5 m.w.N.) Ausnahme dürfte nach der Entscheidung des EuGH vom 1. Dezember 2008 (NStZ 2010, 35) zwar wie vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg entschi e- den (Beschluss vom 29 . Juli 2010, 3 Ws 96/10 = StraFo 20 1 0, 469) einen Widerrufsbeschluss hinsichtlich einer Strafaussetzung zur Bewährung ermögliche n. Anderes muss jedoch für die Einbeziehung einer Strafe in eine G e- samtfreiheitsstrafe gelten, da worauf die Staatsanwal t- schaft in ihrer Revision zutreffend hinweist die Sach - und Rechtslage nicht vergleichbar ist. Zwar bleiben bei einer nach § 55 StGB gebildeten Gesamtstrafe anders als bei der Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG die zugrunde li e- genden Einzelstrafen in gewissem Umfang selbständig, dies ändert jedoch nichts daran, dass im Falle der Rechtskraft die Gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt wird. Dies kann aber nur mit Zustimmung des ausliefernden Staates erfolgen (EuGH, aaO). Rechtshilferechtlich z u- lässig wäre wohl allenfalls eine vollständige Zurückstellung der Vollstreckung der verhängten Gesamtstrafe. Dies würde jedoch zum einen eklata nt dem Gebot widersprechen, die Vollstreckung unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft einzuleiten (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 53. Aufl., § 449 Rdn. 2), und wäre im Falle von Untersuchungshaft wie vorliegend praktisch nicht durchführbar, da die Unters u- chungshaft mit der Rechtskraft des Urteils unmittelbar in die Strafhaft übergeht (BGHSt 38, 63). - 5 - c) Das Landgericht wird somit aus den für die abgeurteilten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtsfehle r- frei bestimmten Einzelstrafen von vier und fü nf Jahren unter Beachtung des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO eine neue G e- samtfreiheitsstrafe zu bilden haben. Dies kann im B e- schlusswege nach den §§ 460, 462 StPO erfolgen (§ 354 Abs. 1 b StPO). Im Falle einer nachträglichen Zustimmung Bulgariens zur Vollstrecku ng des Urteils des Amtsgerichts Herford wird ebenfalls gemäß § 460 StPO nachträglich eine neue Gesamtstrafe zu bilden sein (Senat, Beschluss Dem tritt der Senat bei. Nach der vom Generalbundesanwalt zitierten Ents cheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Dezember 2008 ist d ie in Art. 27 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (= § 83h A bs. 2 Nr. 3 IRG) vorgesehene Au s- nahme dahin auszulegen, dass bei einer "anderen Handlung" als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, nach Art. 27 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses um Zustimmung ersucht werden und diese Zustimmung spätestens dann ei n- gegang en sein muss, wenn eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Ma ß- nahme zu vollstrecken ist. Die übergebene Person kann wegen einer solchen Handlung verfolgt und verurteilt werden, bevor diese Zustimmung eingegangen ist, sofern während des diese Handlun g betreffenden Ermittlungs - und Strafve r- fahrens keine freiheitsbeschränkende Maßnahme angewandt wird. Die Au s- nahme des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses verbietet es j e- doch nicht, die übergebene Person einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme zu unterwerfen, bevor die Zustimmung eingegangen ist, wenn diese Beschrä n- kung durch andere Anklagepunkte im Europäischen Haftbefehl gerechtfertigt wird. Jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung, in der Untersuchung s- haft wegen der Taten vollzogen wi rd, derentwegen die Auslieferung bewilligt wurde, steht der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit Einzelstr afen 3 - 6 - aus einer nicht von der Auslieferungsbewilligung umfassten Vorverurteilung b e- reits das vom Europäischen Gerichtshof angenommene Vollstre ckungshinde r- nis entgegen. In einem solchen Fall ginge nicht nur die Untersuchungshaft mit Rechtskraft (§ 34a StPO) in Strafhaft über (§ 449 StPO), sondern die Gesam t- freiheitsstrafe wäre infolge der Anrechnung nach § 51 Abs. 1 StGB bereits tei l- weise vollstr eckt. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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