ECLI:DE:BGH:2017:140917B4STR303.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 303 / 1 7 vom 14. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 2 017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Zweibrücken vom 12. Dezember 2016 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neue r Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispr uch im Übrigen w e- gen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts P . vom 11. Februar 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und wegen Brandstiftung zu einer Freiheit s- strafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen geric h- teten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstr a- fe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 34 9 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls wann die Gel d- strafe von 50 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts P . vom 14. August 201 5 erledigt worden ist. Sollte die Geldstrafe nicht oder nach der Verkündung des Urteils vom 11. Februar 2016 erledigt worden se in (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 4 StR 266/07, NStZ - RR 2007, 369, 370), wäre sie in die Gesamtstrafe einzubeziehen, de nn sowohl die dem Urteil des Amtsgerichts P . vom 11. Februar 2016 zugrunde liegende Tat als auch die Taten II.2 und II. 3 aus dem angefo chtenen Urteil sind vor dem 14. August 2015 begangen worden. Die Anrechnung von Leistungen, die der Verurteil te zur Erfüllung von Bewährungsauflagen aus der Verurteilung vom 11. Februar 2016 erbracht hat (§ 58 Abs. 2 S atz 2 i . V . m . § 56f Abs. 3 S atz 2 StGB), ist im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (BGH, Be schluss vom 18. Juli 2007 2 StR 256/07). Sost - Scheibl e Roggenbuck Cierniak Franke Bender 2 3
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