ECLI:DE:BGH:2018:181218B4STR303.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 303 / 1 8 vom 18 . Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag und d es Beschwerdeführers am 18. Dezember 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Detmold vom 3. April 2018 im Strafausspruch au f- gehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellun gen au f- recht erhalten . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer F reiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein a uf die Verletzung sachlichen Rechts gestüt z- ten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersicht - lichen Teilerfolg; im Übri gen ist es unbe gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Sc huld spruch k einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 2 - 3 - 2. Hingegen h at der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Prüfung eines minder schweren Falls der g e- fähr lichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB zum Nachteil des Angeklagten in Ansatz gebracht, er habe das Tatwerkzeug ein Hackebeil bewusst aus seiner Wohnung geholt, um mit diesem bewaffnet die Auseina n- dersetzung mit dem Geschädigten fortzusetzen. Damit hat die Strafkammer zu seinen Ungunsten einen Umstand die Begehung der Körperverletzung mitte ls eines gefährlichen Werkzeugs berücksichtigt, der Merkmal des gesetzlichen Tatbestand s der von ihr ange nommenen Strafvorschrift nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist; dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB . Z war ist die Strafkammer letztlich vom Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB ausgegangen, dies aber nur unter zusätz - licher Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten. Der Senat vermag nicht auszuschlie ßen , dass das Land gericht ohne den aufgezei g- ten Rechtsfehler bereits aufgrund der allgemeinen Strafzumessungserwägu n- gen zur Annahme eines minder schweren Falls gekommen wäre; in diesem Fall hätte der vertypte Strafmilderungsgrund des § 21 StGB noch für ei ne m ögliche Strafrahmen verschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB zur Verfügung gestanden. Da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt, können die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen bestehen bleiben. Ergä n- zende Feststellungen, die zu den bereits getroffenen nicht in Widerspruch tr e- ten dürfen, sind möglich. 3 . Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus weist keinen Rechtsfehler auf. 3 4 5 6 7 - 4 - 4. Auch d ie Einziehungsentscheidung hat im Ergebnis Bestan d. Zwar ist das Tatgericht grundsätzlich gehalten, den einzuziehenden Gegenstand in der Entscheidungsformel konkret zu bezeich nen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. No - vember 2014 1 StR 474/14, StraFo 2015, 22 mwN) , woran es hier fehlt, da das Landgericht ledig . Vorliegend lässt sich aber den Gründen des angefochtenen Urteils eindeutig entnehmen, dass es sich bei dem Einziehungsgegenstand um das von dem Angeklagten bei der Tat verwendete Hackebeil handelt. 5 . Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass in Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände etwa verminde r- ter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sowohl eine Strafrahmenverschiebung als auch die Annahme eines minder schwere n Falls möglich ist, die Urteilsgründe erkennen lassen müssen, dass sich das Tatgericht zweier unterschiedlicher Strafrahmen bewusst w ar (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 1987 3 StR 341/87, St V 1988, 385; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 50 Rn. 5). Sost - Sch eible Roggenbuck Bender Feilcke Paul 8 9
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