BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 304/09 vom 15. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller N366tigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Dezember 2009 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. M344rz 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Verteidiger eine fehlende Aufkl344rung der Inhalte der Anh366rungen der Nebenkl344gerin vom 3. und 5. August 2008 r374gt, sind diese R374gen bereits unzul344ssig, da die Inhalte dieser Aussagen nicht im Wortlaut wiedergegeben sind (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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