BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 304/10 vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2010 nach Anh366rung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdef374hrers gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Essen vom 3. M344rz 2010 mit den Feststellungen aufge-hoben a) im Schuldspruch in den F344llen II 10 und 11 der Urteilsgr374nde, b) im gesamten Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs F344llen (F344lle II 1 226 5 und 9), wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in drei F344llen (F344lle II 6 226 8), wegen Vergewaltigung (Fall II 10) und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (Fall II 11) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die-ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts r374gt. 1 - 3 - 1. Die R374ge der Verletzung formellen Rechts ist unbegr374ndet. Das Land-gericht hat den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverst344ndigengutach-tens rechtsfehlerfrei wegen Offenkundigkeit der Beweistatsachen abgelehnt. Die Strafkammer war daher auch nicht unter Aufkl344rungsgesichtspunkten gehalten, den beantragten Beweis zu erheben. 2 2. Mit der Sachr374ge hat die Revision in dem aus der Beschlussformel er-sichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 3 a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. Juni 2010 im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat, belegen die Feststellungen des Landgerichts nicht, dass der Angeklagte im Fall II 10 die Gesch344digte mit Ge-walt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gen366tigt hat. Danach zerrte der An-geklagte die zur Tatzeit 14j344hrige Gesch344digte vom Stuhl ins nahe Bett, zog ihr Hose und Slip nach unten und schob ihre Oberbekleidung hoch. Dann legte er sich auf sie, wogegen sie sich k366rperlich nicht zu wehren wusste. 4 Ob das Zerren und das Drauflegen zur 334berwindung erwarteten Wider-stands erfolgten, ist nicht ausdr374cklich festgestellt. Dies versteht sich hier auch nicht von selbst, weil sich die Gesch344digte gegen andere - vor den abgeurteil-ten Taten vorgenommene - sexuelle Handlungen nicht gewehrt hat. Danach musste der Angeklagte Widerstand nicht erwarten. Dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Gesch344digten vollzogen hat, reicht f374r sich allein noch nicht aus. 5 b) Auch die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendli-chen nach 247 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. im Fall II 11 der Urteilsgr374nde h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Den Feststellungen l344sst sich nicht hinrei-chend entnehmen, dass der Gesch344digten die F344higkeit zu sexueller Selbstbe- 6 - 4 - stimmung gefehlt hat. Allein der im Urteil hierf374r angef374hrte, offenbar altersge-m344337e sexuelle Reifeprozess reicht hierf374r nicht aus. Im 334brigen spricht der Ge-samtzusammenhang der einzelnen Taten eher dagegen, dass die sexuellen Handlungen des Angeklagten einverst344ndlich geschehen sind, wie es 247 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. voraussetzt (vgl. BGH Beschluss vom 18. April 2007 226 2 StR 589/06 226 Rn. 2). c) Schlie337lich ist auch der Strafausspruch in den F344llen II 1 - 9 der Ur-teilsgr374nde aufzuheben. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzel-strafen fehlerhaft strafsch344rfend ber374cksichtigt, dass der Angeklagte vorbestraft gewesen sei. Die Taten wurden bis September 2004 begangen, also vor der ersten Vorverurteilung durch das Amtsgericht Bochum vom 30. Juni 2005. Der neue Tatrichter wird mit Blick auf 247 55 StGB auch Gelegenheit haben festzustel-len, ob die Vorverurteilungen erledigt sind. 7 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Mutzbauer Bender
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