BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 304/11 vom 26. Juli 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26 . Juli 2011 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17 . Dezem ber 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten er geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebe n- klägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Se nat: Die Urteilsgründe belegen, dass vom Angeklagten infolge seines durch eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur geprägten Hangs schwere, auch gegen das L e- ben anderer gerichtete Gewaltdelikte zu erwarten sind. Die Maßregelanordnung nach § 66 Abs. 1 St GB aF genügt damit den Anforderungen, die das Bundesverfassung s- gericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 2 BvR 2365/09 für die befristete weitere Anwendung dieser Norm aufgestellt hat (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1931 Rn . 172). Ernemann Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin
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