ECLI:DE:BGH:2018:101018B4STR304.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 304 /1 8 vom 10. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2018 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Der Senat entnimmt den Ausführungen auf UA S. 51 2. angesichts der festgestellte n Anzahl von Frakturen über die bloße Tatbestandsve r- wirklichung hinaus eine Vielzahl massiver Verletzungen verursacht hat Strafkammer das gewaltsame Ausbrechen der Zähne als Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen in der Tatvariante t- zungen lediglich straferschwerend berücksichtigt hat. Es kann deshalb dahinstehen, r Hinsicht belegt wäre. Die strafschärfende Berücksichtigung sowohl der in der Anklage geschilderten als auch der nicht angeklagten, aber prozessordnungsgemäß festgestellten Mis s- handlungsakte begegnet angesichts der engen Beziehung zur ausgeurteilten Tat k einen Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2013 4 StR 448/13 , BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 31 ). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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