BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 305/03 vom11. September 2003in der Strafsachegegenwegen Totschlags - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Saarbrücken vom 24. März 2003 mit denFeststellungen - ausgenommen diejenigen zum äußerenSachverhalt, die bestehen bleiben - aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammerdes Landgerichts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagtemit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. DasRechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sachean das Landgericht.Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn dasLandgericht als überführt angesehen hat, in der Tatnacht seinen Zechkumpa-nen R. im Rahmen einer Auseinandersetzung ohne rechtfertigenden Grund - 3 -durch wuchtig geführte Schnitte in den Halsbereich mit einer Glasscherbe ge-tötet zu haben. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung erweisensich insoweit, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom22. Juli 2003 näher ausgeführt hat, als unbegründet.Das Urteil hat jedoch keinen Bestand, weil das Landgericht die Annah-me, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, nichtrechtsfehlerfrei begründet hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffendausgeführt:"Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungennahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit, dass das Op-fer dabei zu Tode kommen könne, rechnet. Angesichts derhohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch im-mer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Tä-ter die Gefahr des Todes nicht erkennt oder jedenfalls daraufvertraut hat, dieser 'Erfolg' werde nicht eintreten. Der Schlussauf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfeh-lerfrei, wenn der Tatrichter in seine Abwägungen alle Um-stände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Fragestellen (Beschluss des erkennenden Senats vom 6. März2002 - 4 StR 30/02 - m.w.N.).Eine solche Gesamtwürdigung hat die Kammer insbesonderehinsichtlich des Willenselements des bedingten Vorsatzesnicht vorgenommen. Die knappen Ausführungen zur subjekti-ven Tatseite (UA S. 12) behandeln im Ergebnis nur die Wis-senskomponente, deren Vorliegen zutreffend bejaht wird. Be-züglich des Willenselements fehlt es an einer entsprechendenErörterung. Die Kammer hätte sich insoweit vor allem mit deraus einem spontanen Streit entstandenen Tatsituation, derAlkoholisierung des Angeklagten, die die Kammer zur An-wendung des § 21 StGB veranlasst hat (UA S. 13), und denpsychologischen Auswirkungen der durch die Notwehrhand-lung des Opfers entstandenen erheblichen Verletzung des - 4 -Angeklagten (UA S. 9) auseinander setzen müssen, wie dieRevision zutreffend ausführt".Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt sind von dem aufgezeigtenRechtsfehler nicht betroffen. Sie können deshalb entsprechend der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts aufrechterhalten bleiben.Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß erdie Bedenken der Revision und des Beschwerdeführers auch teilt, soweit diesesich gegen die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einerEntziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) richten. Dies gilt jedenfalls, soweit sichdas Landgericht dabei auch auf die Auffassung des Sachverständigen gestützthat, "der Angeklagte passe auch wegen seines Alters nicht zu anderen Thera-pieteilnehmern". Mit dieser Argumentation würden ältere Straftäter [der Ange-klagte ist 49 Jahre alt] von vornherein von der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt nach § 64 StGB ausgeschlossen, obwohl die Voraussetzungendieser Vorschrift an sich vorliegen. Daß das nicht richtig sein kann, liegt auf derHand.Tepperwien Maatz Kuckein Athing Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy