BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 305/05 vom 16. Februar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt f374r den Angeklagten B. , Rechtsanwalt f374r den Angeklagten S. als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-schaft gegen das Urteil des Landgerichts Neubranden-burg vom 12. Juli 2004 werden verworfen. 2. Jeder der Angeklagten tr344gt die Kosten seines Rechts-mittels; die Staatskasse tr344gt die durch die Revisionen der Staatsanwaltschaft den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Untreue in zwei F344llen je-weils zu einer (Gesamt-)Geldstrafe in H366he von 100 Tagess344tzen zu je 130 Euro verurteilt. Im 334brigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-schaft. Die Angeklagten wenden sich mit der Sachr374ge insbesondere gegen die Beweisw374rdigung in den ihre Verurteilung betreffenden F344llen II. 1 und 2 der Urteilsgr374nde (Tatkomplex Werbe-CD). Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, richten sich ausschlie337-lich gegen die Teilfreispr374che der Angeklagten im Komplex "Hotel R. GmbH". Die Rechtsmittel erweisen sich im Ergebnis insgesamt als unbegr374n-det. 1 - 4 - II. Revisionen der Angeklagten 2 Tatkomplex Werbe-CD (F344lle II. 1 und II. 2 der Urteilsgr374nde) 3 1. Der Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue in zwei F344llen liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde: Die Angeklagten waren alleinige Vorstandsmitglieder einer Wohnungsbaugenossenschaft sowie Mit-glieder des Aufsichtsrates einer GmbH, an der die Genossenschaft als Gesell-schafterin zu 50 Prozent beteiligt war. Im Sommer 1999 erfuhren die Angeklag-ten von dem seit M344rz dieses Jahres auch f374r die GmbH t344tigen Zeugen Sch. , dass es angeblich ein Komplott eines Personenkreises um den Ge-sch344ftsf374hrer der GmbH gebe 204mit dem Ziel, die Angeklagten aus ihren Posten herauszudr344ngen223. Die Angeklagten, die an die M366glichkeit eines solchen Kom-plotts glaubten, waren an detaillierten Informationen durch Sch. interessiert. Sch. machte den Angeklagten klar, dass er f374r weitere Informationen Geld wollte. Deshalb 374bergaben ihm die Angeklagten am 26. Juli 1999 einen auf ein Konto der Wohnungsbaugenossenschaft bezogenen Scheck 374ber 31.320 DM. Im Gegenzug erhielten sie von Sch. eine auf diesen Betrag lautende Rech-nung 374ber die Erstellung einer Werbe-CD f374r die GmbH. Danach 374bergab ihnen Sch. ein von ihm am selben Tag bei einer Anwaltskanzlei unterschriebenes 204Protokoll223, in dem die Bezichtigungen 374ber die an dem angeblichen Komplott Beteiligten n344her ausgef374hrt waren. Der 374berwiegende Teil der darin enthalte-nen Behauptungen war erfunden. Auf Grund der Vorf374hrung der Werbe-CD war den Angeklagten klar, dass die CD auf Grund ihrer dilettantischen Machart und zahlreicher Fehler als Werbemittel v366llig wertlos war. Die Zahlung der 31.320 DM an Sch. diente in Wahrheit nicht als Gegenleistung f374r die CD, sondern f374r die Informationsbeschaffung durch Sch. (Fall II.1 der Urteilsgr374n-de). 4 - 5 - Am 3. September 1999 schlossen die Angeklagten f374r die Wohnungs-baugenossenschaft mit der GmbH einen Darlehensvertrag, in der der GmbH ein Darlehen in H366he von 231.320 DM gew344hrt wurde. Dabei wurde der Teilbetrag von 31.320 DM mit einer angeblich f374r die GmbH vorfinanzierten Rechnung 204verrechnet223. Den Angeklagten war beim Darlehensabschluss klar, dass eine solche Verbindlichkeit nicht bestand. Es ging ihnen vielmehr darum, den der Wohnungsbaugesellschaft durch die Zahlung an Sch. entstandenen Schaden durch die Verlagerung auf die GmbH zu verschleiern (Fall II. 2 der Urteilsgr374n-de). 5 2. Das von den Beschwerdef374hrern geltend gemachte Verfahrenshinder-nis fehlender Anklage der ihre Verurteilung betreffenden F344lle liegt, wie der Ge-neralbundesanwalt bereits in seinen Antragsschriften vom 22. September 2005 zutreffend ausgef374hrt hat, nicht vor. 6 3. Die Verurteilung beider Angeklagter h344lt auch der sachlichrechtlichen Nachpr374fung des angefochtenen Urteils stand. 7 Rechtsfehlerfrei hat sich das Landgericht die 334berzeugung verschafft, dass die von dem Zeugen Sch. erstellte Werbe-CD wertlos war und ihr Kauf durch die Angeklagten f374r die Genossenschaft lediglich als Scheingesch344ft der Verschleierung der tats344chlich bezweckten Informationsbeschaffung 374ber das angebliche Komplott diente. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwer-def374hrer stellen nur den revisionsrechtlich unzul344ssigen Versuch dar, die eigene Beweisw374rdigung an die Stelle der des Tatrichters zu setzen. 8 - 6 - Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Beweisw374r-digung auch nicht insoweit l374ckenhaft und deshalb rechtsfehlerhaft, als sie die Feststellung des Landgerichts betrifft, die Angeklagten h344tten den Betrag von 31.320 DM zu Lasten der Wohnungsbaugenossenschaft an den Zeugen Sch. bewusst allein f374r sie pers366nlich betreffende Informationen gezahlt, ohne dass diese Informationen f374r die Genossenschaft wirtschaftlichen Wert gehabt h344t-ten. Dieser Schlu337folgerung der Strafkammer steht insbesondere nicht entge-gen, dass der Zeuge Sch. in seiner 204eidesstattlichen Versicherung223 vom 26. Juli 1999 auch einzelne Handlungsweisen der am Komplott beteiligten Per-sonen behauptete, die 226 ihre Richtigkeit unterstellt 226 f374r die Wohnungsbauge-nossenschaft sch344digend gewesen w344ren. Denn bei den im Urteil mitgeteilten vorangegangenen Treffen der Angeklagten mit dem Zeugen war ersichtlich nur von dem angeblichen Komplott die Rede. Es bedurfte unter diesen Umst344nden keiner n344heren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Zahlung auf eine nicht bestehende Forderung aus Unternehmensmitteln der Wohnungsbauge-nossenschaft mit dem Ziel, auf diese Weise an f374r die Genossenschaft n374tzli-che Informationen zu gelangen, einem Untreuevorsatz der Angeklagten entge-genstehen k366nnte. Dies gilt umso mehr, als sich die Angeklagten hierauf auch nicht berufen haben. 9 III. Revisionen der Staatsanwaltschaft 10 Tatkomplex Hotel R. GmbH 11 1. Die zugelassene Anklage wirft den Angeklagten unter Tatkomplex II. F344lle 8. bis 20. vor, als Vorstand der bereits erw344hnten Wohnungsbaugenos-senschaft in der Zeit vom 2. Februar 1996 bis zum 30. M344rz 2000 der Hotel R. GmbH, deren Anteile im Tatzeitraum zu einhundert Prozent von der 12 - 7 - Wohnungsbaugenossenschaft gehalten wurden, mehrfach Krediterh366hungen gew344hrt zu haben, obwohl ihnen bekannt war, dass die Darlehensforderungen in unvertretbar hohem Ma337e mit wirtschaftlichem Ausfall bedroht waren und die gew344hrten Sicherheiten in H366he von 2,5 Mio. DM gegen374ber den nunmehr ausgereichten Darlehensvolumen zur Absicherung des Ausfallrisikos ungen374-gend waren. Vom Anklagevorwurf in diesen F344llen hat das Landgericht die Angeklag-ten freigesprochen (VII. 2045. bis 17.223 der Urteilsgr374nde). Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihren Revisionen die Freispr374che im Zusammenhang mit der Kreditgew344hrung an die Hotel R. GmbH lediglich f374r den Zeitraum in den Jahren 1998 bis 2000, in dem das satzungsm344337ige Kreditlimit von 7,5 Mio. DM 374berschritten wurde (F344lle 10 bis 20 der Anklage). 13 Die so wirksam beschr344nkten 226 vom Generalbundesanwalt nicht vertre-tenen 226 Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 14 2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Landgericht allerdings zu Recht den objektiven Tatbestand der Untreue in der Missbrauchs-alternative durch die Angeklagten verwirklicht gesehen. Gleichwohl hat es die Angeklagten aus subjektiven Gr374nden vom Vorwurf der Untreue freigespro-chen. Nicht ausschlie337bar h344tten die Angeklagten in der 374ber 7,5 Mio. DM hi-nausgehenden weiteren Kreditbewilligung zugunsten der Hotel R. GmbH bis zur Fusion mit der Genossenschaft eine nachvollziehbare Ma337nahme zur Erhaltung der Sachwerte der GmbH gesehen und deshalb 204nur bewu337t fahrl344s-sig und damit tatbestandslos223 gehandelt. 15 - 8 - Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft ohne Erfolg. 16 3. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er sich von der Schuld des Angeklagten nicht zu 374berzeugen vermag, so ist dies vom Revisi-onsgericht grunds344tzlich hinzunehmen. Die revisionsgerichtliche Beurteilung ist auf die Pr374fung beschr344nkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht insbesondere der Fall, wenn die Beweis-w374rdigung l374ckenhaft ist oder erkennen l344337t, dass das Gericht 374berspannte An-forderungen an die zur Verurteilung erforderliche 334berzeugungsbildung gestellt hat. Hieran gemessen, h344lt der angefochtene Teilfreispruch der rechtlichen Nachpr374fung stand. 17 Die Angeklagten haben sich unwiderlegt dahin eingelassen, die weiteren Kredite seien f374r die Aufrechterhaltung des Betriebes der Hotel R. GmbH erforderlich gewesen, die von der Insolvenz bedroht gewesen sei; eine Insol-venz sei ihnen aber als die ung374nstigere Alternative zu einer Fusion erschienen. Wenn das Landgericht hiervon ausgehend nicht auszuschlie337en vermochte, dass die Angeklagten darauf vertraut haben, den Schaden f374r die Genossen-schaft durch die weiteren Kredite geringer zu halten, als wenn die GmbH in die Insolvenz ginge, so stellt dies nicht nur eine abstrakt-theoretische M366glichkeit dar. Vielmehr tr344gt die Wertung des Landgerichts der Rechtsprechung zu un-ternehmerischen Entscheidungen Rechnung, nach der den Verantwortlichen auch bei risikobehafteten Investitionen ein weiter Ermessensspielraum zuzubil-ligen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. November 2005 226 1 StR 571/04). Das gilt hier zumal deshalb, weil die Angeklagten 226 worauf das Landgericht bei sei-ner W374rdigung abgestellt hat 226 nicht eigenn374tzig gehandelt haben und die Hotel R. GmbH im Tatzeitraum bereits eine hundertprozentige Tochter der Ge-nossenschaft war. Zudem wurde im Tatzeitraum die Fusion bereits betrieben, 18 - 9 - die alsbald nach Ausreichung des letzten Kredits auch vollzogen wurde. Nahe-zu gleichzeitig damit wurde auch die Kreditlinie erh366ht. Nach alledem hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden. 19 Tepperwien Maatz RiBGH Prof.Dr.Kuckein ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert Tepperwien Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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