BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 305/07 vom 28. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Vollrauschs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. August 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 19. M344rz 2007 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vors344tzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision ge-gen dieses Urteil r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg; im 334bri-gen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgef374hrt: 2 "Keinen Bestand kann der Rechtsfolgenausspruch haben, weil die Strafkammer sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt - 3 - hat, ob die Einsichts- oder Steuerungsf344higkeit des nach den Feststellungen des Gerichts alkoholkranken Angeklagten be-reits zum Zeitpunkt des Sichberauschens eingeschr344nkt war (BGHR StGB 247 323a Abs. 2 Strafzumessung 4). ... Allein das Wissen eines chronisch Alkoholabh344ngigen um den bei ihm regelm344337ig eintretenden Kontrollverlust rechtfertigt nicht die Annahme, die Volltrunkenheit werde jeweils vors344tzlich und uneingeschr344nkt schuldhaft herbeigef374hrt (BGH NStZ 1996, 334; BGH NStZ-RR 1997, 102 und 299). Im Rahmen der Strafzumessung geht die Kammer von einer Alkoholsuchter-krankung des Angeklagten aus (UA S. 11). Es h344tte deshalb Veranlassung bestanden zu pr374fen, ob der Angeklagte von ei-nem derart starken Drang zum Alkohol beherrscht war, dass seine F344higkeit, der Versuchung zu 374berm344337igem Genuss al-koholischer Getr344nke zu widerstehen, im Sinne des 247 21 StGB erheblich vermindert war (vgl. BGHR StGB 247 323a Abs. 1 Sichberauschen 1; BGH StV 1984, 205 419). Gegebenenfalls bestand dann Anlass zur Pr374fung einer Strafmilderung. Der Strafausspruch kann wegen dieses Mangels nicht bestehen bleiben. Dagegen hatte das Landgericht ersichtlich keinen Anlass f374r die Annahme, bei dem Angeklagten liege eine derart schwere alkoholbedingte Pers366nlichkeitsver344nderung vor, dass er m366g-licherweise f374r seinen [der Rauschtat] vorangegangenen Al-koholgenuss strafrechtlich 374berhaupt nicht verantwortlich zu machen sei. Der Schuldspruch, der auch sonst keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, kann daher be-stehen bleiben. Die Ma337regelanordnung kann keinen Bestand haben. Die An-ordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt durch den Tatrichter erweist sich als rechtsfeh-lerhaft. Aufgrund der Feststellungen zu den Trinkgewohnheiten und zum Alkoholkonsum des Angeklagten (UA S. 2-4) ist das Ge-richt zwar rechtsfehlerfrei von einem Hang, alkoholische Ge-tr344nke im 334berma337 zu sich zu nehmen, ausgegangen. - 4 - Es fehlt aber die hinreichend sichere Feststellung einer Gefah-renprognose. Eine der weiteren Voraussetzungen f374r die Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt ist n344mlich die Gefahr, dass der T344ter zumindest auch infolge seines Hangs erhebli-che rechtswidrige Taten begehen wird. Eine blo337e Selbstge-f344hrdung reicht nicht aus (OLG Hamm NJW 1974, 614). Die zu bef374rchtenden Taten m374ssen der Anlasstat nicht gleich o-der 344hnlich sein. Zwar setzt 247 64 StGB einen symptomati-schen Zusammenhang zwischen dem Hang zum Rauschmit-telmissbrauch, der Anlasstat und zuk374nftiger Gef344hrlichkeit voraus; eine dar374ber hinausgehende 'Konnexit344t' zwischen der Abh344ngigkeit und zu erwartenden Straftaten ist jedoch nicht erforderlich. Es reicht grunds344tzlich die Gefahr beliebiger Ta-ten, wenn diese suchtbedingt und erheblich sind. Die Ma337re-gel kann aber nicht unabh344ngig von dieser Gefahr allein zum Zweck der Heilung des T344ters angeordnet werden (vgl. Tr366nd-le/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 64 Rdn. 12 m.w.N.). Vorliegend hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten ist (UA S. 11), dass er allgemein als friedlich und nicht gewaltt344tig beschrie-ben wird (UA S. 9) und sich der Angeklagte bei einem Vorfall im Jahre 2000 unter erheblichem Alkoholeinfluss ohne Suizid-absicht selbst einen Schreckschussrevolver an die Stirn hielt und abdr374ckte (UA S. 2). Zur Begr374ndung der Gefahrenprog-nose wird ausgef374hrt, dass aufgrund der Suchterkrankung des Angeklagten und der fehlenden Perspektiven f374r eine Ver344n-derung der Lebensumst344nde die Gefahr besteht, dass er auch zuk374nftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Insbe-sondere sei es bereits fr374her zu einer rauschbedingten Ge-walttat gekommen, auch wenn diese nur gegen den Angeklag-ten selbst gerichtet gewesen sei. Diese Begr374ndung l344sst be-sorgen, dass das Landgericht von zu einem zu weiten Ver-st344ndnis der Gefahrenprognose im Sinne des 247 64 StGB aus-gegangen ist. H344lt sich jemand einen Schreckschussrevolver an die eigene Stirn und dr374ckt ab, so ist entgegen der Auffas-sung des Gerichts fern liegend, dass es lediglich vom Zufall abh344ngt, ob nicht doch eine dritte Person verletzt wird (vgl. hierzu UA S. 11). - 5 - Ein weiterer Mangel liegt darin, dass sich das Urteil in keiner Weise zu der erforderlichen Erfolgsaussicht einer Entzie-hungsbehandlung verh344lt. Anordnung und Vollzug der Ma337re-gel m374ssen an die hinreichend konkrete Aussicht gekn374pft sein, den S374chtigen zu heilen oder doch 374ber eine gewisse Zeitspanne vor R374ckfall in die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1; Tr366ndle/Fischer, aaO 247 64 Rdn. 14 ff.)." Dem schlie337t sich der Senat an; er verweist im Hinblick auf die Ma337regel auf den nunmehr geltenden 247 64 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-hungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327). 3 Mit der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Entsch344digung und gegen die Kosten-entscheidung gegenstandslos. 4 Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17./21. August 2007 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 5 Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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