BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 305/08 vom 5. August 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 5. August 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 14. M344rz 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Durch die rechtsbedenklichen strafsch344r-fenden Erw344gungen in Bezug auf das Fehlen einer notstands344hn-lichen Lage und das Bekennerschreiben ist die Angeklagte im Er-gebnis nicht beschwert, weil nach den Feststellungen der Tatbe-stand des 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB mit einer Mindeststrafe von f374nf Jahren Freiheitsstrafe erf374llt ist (vgl. BGHSt 45, 211 ff.). Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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