BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 305/12 vom 2 3 . August 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Angekl agten am 2 3 . August 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hagen vom 7. Februar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs Widerstandsunfähiger unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Plettenberg vom 3. Mai 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Die der Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs Widerstandsunf ähiger zu Grunde liegende Beweiswürdigung hält rech t- licher Nachprüfung nicht stand. 1 2 - 3 - 1. Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte mit der Nebenklägerin und deren Lebensgefährten, einem Halbbruder des Angeklagten, in einer Wo h- nung. Im Dezember 2009 such te die Nebenklägerin den Angeklagten in seinem Zimmer auf, weil sie nicht schlafen konnte. Zuvor hatte sie ein ihr verschrieb e- nes Antidepressivum in einer überhöhten Dosis eingenommen, das eine ber u- higende und schlaffördernde Wirkung hatte. Beide setzten s ich auf das Bett des Angeklagten und sahen sich eine DVD an. Nachdem die Nebenklägerin auf dem Bett liegend eingeschlafen war, entkleidete der Angeklagte ihren Unterleib und führte an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr aus. Als die Nebenklägerin erwachte , stieß sie den Angeklagten von sich, der daraufhin außerhalb ihres Körpers zur Ejakulation kam (UA 10). Die schockierte Nebenklägerin verließ das Zimmer und begab sich weinend ins Bad, um sich zu waschen. Anschli e- ßend kehrte sie zu ihrem schlafenden Leben sgefährten zurück, ohne ihm etwas von dem Geschehenen zu berichten. Als die Nebenklägerin den Angeklagten am nächsten Tag auf den Vorfall ansprach, erklärte dieser, dass er von einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ausgegangen sei. Am 17. Dezember 2009 erfuhr die Nebenklägerin von ihrer Frauenärztin, dass sie schwanger ist. Daraufhin erklärte sie dem Angeklagten, dass sie den Vorfall nun ihrem Lebensgefährten offenbaren werde, weil sie sich des genauen Zeitpunkts des Geschlechtsverkehrs mit ihm nicht m ehr sicher war und deshalb befürchtete, er könnte der Vater des Kindes sein (UA 11). Der Angeklagte hat angegeben, dass ihn die Nebenklägerin in seinem Zimmer aufgesucht habe und es in der Folge zu einem einvernehmlichen G e- schlechtsverkehr gekommen sei. Bereits zuvor habe es bei zwei Gelegenheiten sexuelle Kontakte (Handverkehr) zwischen ihm und der Nebenklägerin geg e- ben. Drei bis vier Tage nach dem Vorfall habe die Nebenklägerin einen Schwangerschaftstest durchgeführt, der positiv verlaufen sei. Daraufhi n habe 3 4 - 4 - sie ihm vorgeworfen, dass er der Vater sei und angekündigt, ihrem Lebens - gefährten von dem Vorfall zu erzählen. Er habe sie daraufhin eindringlich geb e- ten, dabei die Wahrheit zu sagen. Dies habe die Nebenklägerin mit der Begrü n- dung abgelehnt, dass d ann ihr Lebensgefährte die Beziehung zu ihr beenden würde. Sie werde deshalb behaupten, der Angeklagte habe sie vergewaltigt, nachdem sie unter dem Einfluss eingenommener Medikamente eingeschlafen sei (UA 15). Das Landgericht hat die Verurteilung des Ang eklagten auf die für glau b- haft erachtete Einlassung der Nebenklägerin gestützt. Dabei ist das Landgericht dem aussagepsychologischen Gutachten der Sachverständigen O . gefolgt, die zu dem Schluss gelangt ist, dass die Angaben der Nebenklägerin au s- schließ lich mit der Erlebnishypothese in Einklang zu bringen sind (UA 21 f.). 2. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revi - sionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die B e- weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. R spr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2011 1 StR 501/11, NStZ - RR 2012, 148, 149; Urteil vom 6. November 1998 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürd i- gung 16). In einem Fall in dem Aussage gegen Aussage steht und die En t- scheidung allein davon abhängt , welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen können (BGH, U rteil vom 14. Dezember 2011 1 StR 501/11, NStZ - RR 2012, 148, 149; Beschluss vom 5 6 - 5 - 15. Januar 2008 4 StR 533/07; Beschluss vom 22. Januar 2002 5 StR 549/01, NStZ - RR 2002, 146; Beschluss vom 23. Mai 2000 1 StR 156/00, NStZ 2000, 496, 497). Diesen Anf orderungen wird das ang e- fochtene Urteil nicht gerecht. a) Die Ausführungen des Landgerichts zu den Angaben der Nebenkläg e- rin in Bezug auf frühere sexuelle Kontakte mit dem Angeklagten lassen beso r- gen, dass nahe liegende Gesichtspunkte nicht in Betracht g ezogen worden sind, deren Berücksichtigung zu einem für den Angeklagten günstigeren Erge b- nis führen könnte . Die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung (UA 18) und bei ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme im Erm ittlungsverfahren angegeben (UA 26, 31 ), an sexuelle Kontakte mit dem Angeklagten im Vorfeld des Tatgeschehens keine Erinnerung zu haben. Das Landgericht hat darin kein gegen die Glaubha f- e- sen wäre. Zudem habe die Nebenklägerin die ihr verordneten Medikamente schon vor dem Tatgeschehen in eigenmächtig überhöhter Dosierung eing e- nommen, sodass aus ihrer Sicht zumindest die Möglichkeit bestanden hab e, dass sich der Angeklagte ihr zuvor schon in ähnlicher Weise genähert und sexuelle Handlungen an ihr begangen haben könnte (UA 32). Macht ein Zeuge in Bezug auf ein wenig vergessensanfälliges Erleben eine unter normalen Bedingungen nicht erklärbare Er innerungslücke geltend, besteht Grund zu der Annahme, dass er dieses Thema meiden will und sein Aussageverhalten auch im Übrigen einer entsprechenden Steuerung unterliegt. Das Landgericht hätte daher erörtern müssen, ob die Nebenklägerin der Frage nach wei teren, insbesondere einvernehmlichen sexuellen Kontakten mit dem 7 8 9 - 6 - Ange klagten ausweichen wollte und bejahendenfalls inwieweit sich daraus Schlüsse auf eine entsprechende Steuerung ihrer Aussage auch in Bezug auf die Schilderung d es Tatgeschehens ziehen lassen. s- erwarten gewesen wäre, vermag die glaubwürdigkeitskritische Bedeutung der geltend gemachten Erinnerungslü cke nicht zu entkräften. Zwar trifft es zu, dass ein falsche Anschuldigungen erhebender Zeuge häufig darauf bedacht sein wird, seine Einlassung von Schwächen freizuhalten (vgl. Niehaus in Volbert/ Steller, Ha ndbuch der Rechtspsychologie, S. 314), sodass in dem Zugeständnis von Erinnerungslücken ein motivationsbezogenes Glaubhaftigkeitsmerkmal g e- sehen werden kann (vgl. Jansen, Zeuge und Aussagepsycholo gie, 2. Aufl. Rn. 732), doch kann dies nur für Erinnerungslücken gelten, die mit allgemeinen Gedächtnisgeset zmäßigkeiten erklärbar sind und deshalb auf eine ungesteue r- te Aussageweise hindeuten. So liegt es hier aber gerade nicht. Die Annahme des Landgerichts , die Nebenklägerin könnte im Unklaren darüber gewesen sein, ob sie schon zuvor von dem Angeklagten ohn e ihr Wi s- sen in ähnlicher Weise sexuell angegangen worden ist, findet in den Urteil s- gründen keine Stütze und ist eine bloße Vermutung. Sie ist zudem unbehelflich, weil ein solcher sexueller Kontakt unfreiwillig gewesen wäre und es an dieser Stelle vornehml ich um die Frage ging, ob die Nebenklägerin freiwillig sexuelle Handlungen mit dem An geklagten vorgenommen hat. b) Die Wertung des Landgerichts , e- e- ri n gezeigt habe (UA 30, 31), korrespondiert nicht in jeder Hinsicht mit allgeme i- nen Erfahrungssätzen. 10 11 12 - 7 - Der Annahme, dass in der Übereinstimmung von Aussageinhalten in aufeinanderfolgenden Vernehmungen ein Indiz für das Vorliegen einer erle b- nisbegründeten Aussage gesehen werden kann, liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Beobachtungen realer Vorgänge und eigene Erlebnisse zuverlässiger g e- speichert werden, als aus dem Allgemeinwissen zusammengesetzte oder von Dritten vorgegebene Inhalte (vgl. Arntzen, Psycholo gie der Zeugenaussage , 5. Aufl. , S. 51). Eine für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung bedeutsame Konstanz kann sich daher nur in Bezug auf hinreichend komplexe Sachverhaltsschild e- rungen ergeben (Greuel, Wirklichkeit - Erinnerung - Aussage, S. 38; Arntzen, Psychol ogie der Zeugenaussage , 5. Aufl. , S. 53 ff.). Sie lässt sich dagegen nur mit Einschränkungen auf die wiederholte Äußerung stützen, zu einem bestim m- ten Geschehen nichts mehr zu wissen. c ) Die Bewertung der Abweichungen in den Angaben der Nebenklägerin zu m Kerngeschehen weist einen Erörterungsmangel auf. Die Nebenklägerin hat im Ermittlungsverfahren angegeben, bei dem G e- schlechtsverkehr mit dem Angeklagten auf der rechten Seite mit etwa rech t- winklig angewinkelten Beinen gelegen zu haben, während der Ang eklagte auf dem Bett hinter ihr kniete und von hinten in sie ein gedrungen sei . Ob sie ta t- sächlich auf der rechten Seite gelegen habe, könne sie nicht mehr mit B e- stimmtheit sagen (UA 25). Bei der dr ei Wochen später erfolgten Exploration durch die Sachverstä ndige war sich die Nebenklägerin hinsichtlich ihrer Lage sich über ihr befunden habe (UA 27). In der Ha uptverhandlung erklärte die e- funden habe. Ob sie dabei auf der rechten Seite gelegen habe, könne sie nicht 13 14 15 - 8 - 19). Die vom Landgericht angehörte Sachverständige hat di e- s e Abweichungen für unbedenklich gehalten, weil die polizeiliche Aussage nicht zeitnah zu dem Tatgeschehen erfolgt und die Zeugin bestrebt gewesen sei, den Vorfall zu verdrängen (UA 29). Dem hat sich da s Landgericht angeschlossen (UA 30) und weiter ausgefüh rt, dass bei einer Aussagekonstruktion zu erwarten gewesen wäre, dass die Nebenklägerin bestehende Unsicherheiten im Lauf der Vernehmungen ausräumt (UA 31). Eine Inkonstanz in den Bekundungen eines Zeugen stellt einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigke it der Angaben insgesamt dar, wenn sie nicht mehr mit natürlichen Gedächtnisunsicherheiten erklärt werden kann ( BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 172). Bei der Schild e- rung von körpernahen Ereignissen ist im Allgemeinen zu erwart en, dass der Zeuge globale Körperpositionen bei der Haupthandlung auch über längere Intervalle in Erinnerung behält (Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage , 5. Aufl. , S. 5 3 ; Greuel, Wirk lichkeit - Erinnerung - Aussage, S. 38 f.). Das Land - gericht hätte sich d aher näher damit auseinandersetzen müssen, dass die Nebenklägerin ihre eigene Gesamtkörperposition bei zwei kurz aufeinanderfo l- genden Vernehmungen abweichend geschildert hat. Mit einem Bemühen um Verdrängung ist dies nicht ohne W eiteres erklärbar. d) D ie Erwägungen, mit denen das Landgericht ein Falschaussagemotiv ausgeschlossen hat, st ehen nicht im Einklang mit dem ü brigen Beweisergebnis. Das Landgericht hat in Betracht gezogen, dass die Nebenklägerin au f- grund der bei ihr festgestellten Schwangersch aft gegenüber ihrem Lebens - gefährten ein schlechtes Gewissen bekommen und sich daraufhin zu rechtfert i- gen versucht haben könnte. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass für die Nebenklägerin im Fall einvernehmlicher sexueller Handlungen nicht die No t- 16 17 18 - 9 - wendigke it bestanden hätte, sich ihrem Lebensgefährten anzuvertrauen. Sie habe sich nicht in einer Rechtfertigungssituation befunden, da die Vaterschaft ihres Lebensgefährten von keiner Seite angezweifelt worden sei. Die Offen - barung des Vorfalls habe vielmehr nur die Funktion gehabt, sich durch eine Aussprache von einem innerlich belastenden Erleben zu befreien. Ein einve r- nehmliches sexuelles Erleben mit dem Angeklagten hätte sie hingegen ve r- schweigen können. Insofern deuteten die gewichtigeren Umstände darauf hin , dass ein sich stetig steigernder innerer Druck, der durch die Schwangerschaft entscheidend verstärkt worden sei, dazu geführt habe, dass sie sich ihrem Lebensgefährten ha be anvertrauen müssen (UA 39). Nach den Feststellungen hat die Nebenklägerin ihr em Lebensgefährten den Vorfall unmittelbar nach dem positiv verlaufenen Schwangerschaftstest offengelegt und dies gegenüber dem Angeklagten damit begründet, dass sie sich des genauen Zeitpunkts des Geschlechtsverkehrs mit ihm , dem Angekla g- ten, nicht mehr sicher sei und deshalb befürchte, er könn e der Vater des Kindes sein (UA 11). Nichts anderes ergibt sich aus der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptver handlung (UA 20). Anlass für die Offenbarung war danach allein die konkrete Angst, infolge des Geschle chtsverkehrs mit dem Angeklagten schwanger geworden zu sein und nicht ein sich stetig steigernder innerer Druck. Die Erwägung, dass für die Nebenklägerin bei einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kein Grund bestanden hätte, sich ihre m Lebenspartner a n- z uvertrauen, geht vor diesem Hintergrund ebenso ins Leere, wie die Annahme, dass sie sich nicht in einer Rechtfertigungssituation befunden habe, weil bisher noch keine Zweifel in Bezug auf die Vaterschaft angemeldet worden seien. 19 - 10 - Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Dazu wird es sich empfehlen, einen anderen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. II. Sollte das Landgericht wieder zu einer Verurteilung gelangen, wird e r- neut eine nachträgli che Gesamtstrafe (§ 55 Abs. 1 StGB ) gebildet werden mü s- sen. Dazu sind die in dem früheren Urteil verhängten Einzelstrafen festzuste l- len, da allein sie in die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe einfließen und die Gesamtstrafe aus dem früheren Urteil aufgelöst wird ( BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1958 1 StR 312/58, BGHSt 12, 99; SSW - StGB/Eschelbach, § 55 Rn. 24). Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter 20 21
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