ECLI:DE:BGH:2016:030816B4STR305.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 305 /1 6 vom 3. August 201 6 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdef ührers am 3. August 2016 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsf ehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Obgleich § 63 StGB durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unte r- bringung in einem ps ychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs und zur Änder ung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 2016 S. 1610) mit Wirkung zum 1. August 2016 neu gefasst worden ist und diese Neufassung gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO auf den vo rliegenden Fall Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 3 StR 390/07, NJW 2008, 1173; Meyer - Goßner /Schmitt , StPO , 59. Aufl. , § 345a Rn. 1; BT - Dr uck s. 18/7244, S. 41), hat die Unterbringungsanordnung Bestand. Die Neufassung der Anordnu ngsvoraussetzu n- gen von § 63 StGB greift im Wesentlichen die Konkretisierungen auf, die vom Bu n- desverfassungsgericht und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den ve r- gangenen Jahren vorgenommen worden sind. Es handelt sich damit vorrangig um bestäti gende Kodifizierungen (vgl. BT - Dr uck s. 18/7244, S. 42). Das Landgericht hat die der Anordnung der Unterbringung zugrunde liegende Gefährlichkeitsprognose anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt und bewertet. Seine dabei angestel lten Erwägungen werden auch den Anforderungen des § 63 Satz 2 StGB nF gerecht. Der Senat kann daher ausschließen, dass die Unterbri n- gungsanordnung auf der Nichtanwendung der Neufassung des § 63 StGB beruht. Sost - Scheible Cierniak Mutzbauer RiBGH Bender is t urlaubsb e- dingt abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Sost - Scheible Quentin
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