ECLI:DE:BGH:2018:170118B4STR305.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 305 / 1 7 vom 17. Januar 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs - und bandenmäßigen Computerbetruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Gene ralbundesanwalts zu 1. a), 1. b), 3. und 4. auf dessen An trag am 17. Januar 2018 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Dezemb er 2016 wird a) das Verfahren hinsichtlich beider Angeklagten in den Fä l- len II. 2. der Urteilsgründe insoweit beschränkt, als der Vorwurf des bandenmäßigen unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels von der Verfolgung ausgenommen wird; im Umfang der Besc hränkung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angekla g- ten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil in den Fällen zu II. 2. der Urteil s- gründe im Schuldspruch dahin geänd ert, dass aa) der Angeklagte C . des versu chten Betruges in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts - und B e- triebsgeheimnissen in 716 tateinheitlichen Fällen und bb) der Angeklagte K . des versuchten Betruges in 716 Fällen jeweils in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts - und Betriebsgeheimnissen schuldig sind; - 3 - c ) das vorgenannte Urteil mit den dazugehörigen Festste l- lungen aufgehoben , aa) soweit der Angeklagte C . wegen der Taten zu II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe und bb) der Angeklagte K . wegen der Taten zu II. 3. der Urteilsgr ünde verurteilt worden sind , cc) in den Gesamtstrafenaussprüchen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Str afkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 4. Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, dass die durch den A n- geklagten C . in Norwegen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe anger echnet wird . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten C . wegen versuchten Betru - ges in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts - und Betriebsgeheimnissen und mit bandenmäßigem unerlaubten Veranstalten eines Glücksspiels in 716 tateinhei t- lich zusa mmentreffenden Fällen, wegen gewerbs - und bandenmäßigen Comp u- 1 - 4 - terbetruges in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts - und Betriebsgeheimnissen und mit Untreue in 50 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen gewerbs - und bandenmäßigen Computerbetruges in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts - und Betriebsgeheimnissen und mit Untreue in 1814 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahr en und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten K . hat es unter Freispruch im Übrigen wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts - und Betriebsg e- heimnissen und mit bandenmäßigem unerlaubten Veranstalten eines Glück s- spiels in 716 Fällen sowie wegen Compute rbetruges in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts - und Betriebsgeheimnissen und mit Beihilfe zur Untreue in 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahre n und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel führen zu einer Beschränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 2 StPO) und haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 S tPO); im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte C . war im Tatzeitraum Geschäftsführer der Ca . GmbH, welche deutschland weit Spielhallen betreibt. Der Angeklagte K . erbrachte mit verschiedenen von ihm gegründeten Unternehmen sämtliche technischen Dienstleistungen für die Ca . GmbH . 2 3 4 5 - 5 - Im Verlauf des Jahres 2013 kamen die Angeklagten mit den bereits veru rteilten Zeugen A . T . und P . überein, in den Spielhallen der Ca . GmbH aufgestellte Geldgewinnspielgeräte der Herstellerin L . GmbH durch Absenkung der Gewinnwahrscheinlichkeit von 94 % auf 90 % zu ma P . hierfür entwickelte Software wurde soweit verurteilungsrelevant von dem Angeklagten K . über den Game - Selector - Dongle (USB - Dongle), einem Gerätebauteil zur herstellereigenen Vorauswahl von Spielsystemen, in die Spielautomaten eingebracht. Durch diese Softwareveränderung entspr a- chen die Geräte nicht mehr der durch die Physikalisch - Technische Bundes - anstalt (PTB) erteilten Bauartzulassung. Insgesamt waren ab August 2014 deutschlandweit 716 Spiel geräte auf diese Weise manipuliert. Die Herabsetzung der Gewinnwahrscheinlichkeit bewirkte eine von den Angeklagten beabsichtigte Umsatzsteigerung bei der Ca . GmbH in Höhe von circa 2,5 Mio l- lenkunden, was die Angeklagten wussten und zumindest billigend in Kauf na h- men, für ihren Spieleinsatz einen geringeren Gewinn bzw. eine geringere G e- winnwahrscheinlichkeit als sie es nach der Eigenart de s jeweiligen mit einer Prüfplakette der PTB gekennzeichneten Gerätes erwarten durften. Die Stra f- kammer hat jedoch keinen bei einzelnen Spielern entstandenen Schaden oder einen Gesamtschaden zu beziffern vermocht . Im Verlauf des Jahres 2014 trafen der Angeklagte C . und der Zeuge A . T . die Vereinbarung, die Spielautomaten auf zwei weiteren Wegen zu manipulieren, um sich nunmehr selbst finanziell zu bereichern. Hierzu ent - wickelte der Zeuge P . bezeichnete Software, welche zunächst auf die geräteinterne Compact - Flash - 6 7 8 - 6 - Karte (CF - Karte) aufgespielt, später ebenfalls über USB - Dongle in die Spiel - automaten eingebracht wurde. Spie l- t- von den Beteili g- ten sogenannte . in nächtlichen Aktionen durch un d übergab das Geld anschließend dem Zeugen A . T . . Dieser teilte es entsprechend dem Tatplan hälftig mit dem Ange - klagten C . . Der Angeklagte K . partizipierte selbst nicht finanziell an ass durch die entnommenen Gelder eine offene Kautionsforderung des A . T . gegenüber der Ca . GmbH bedient werden sollte. Ihm erschloss sich jedoch, dass die Geldentna h- men unrechtmäßig erfolgten, und er billigte einen entsprechenden Schaden der 475.965 wobei dies in mindestens 50 Einzelfällen geschah. m- ten Tastenkombination die Automaten dergestalt zu be einflussen, dass der Spielverlauf vorhersehbar wurde und somit risikolos Gewinne erzielt werden . T . ihm bekannte r- gegebenen Geldbetrag leerspielten, den sie anschließend an A . T . weiter - reichten. Nach einiger Zeit übernahm der Bruder des A . T . , der ebenfalls be - reits verurteilte S . T . wurde in 1.814 Fällen , wobei es in drei Fällen nicht zu einem Gewinn kam, ein Gesamtbetrag von 1.433.950 9 10 - 7 - mit dem Angeklagten C . statt. Der Angeklagte K . hatte keine . II. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt der Erfolg versagt. Insoweit bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge des Angeklagten K . unter Ziffer V. (RB 187 ff.) mit dieser wird beanstandet, das Land - gericht habe elf Beweisanträge und einen Hi lfsbeweisantrag, durch welche die Glaubwürdigkeit des Zeugen A . T . erschüttert werden sollte, nur isoliert und ohne die Vornahme einer gebotenen Gesamtwürdigung abgelehnt in Ergä n- zung zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts: Bezüglich der el f unbedingt gestellten und in der Hauptverhandlung b e- schiedenen Beweisanträge begegnet bereits die Zulässigkeit der Verfahrens - rüge Bedenken. Diese elf Beweisanträge wurden an drei verschiedenen Haup t- verhandlungstagen gestellt (23. August, 21. September un d 25. Oktober 2016). Wie sich aus den vorgetragenen Verfahrenstatsachen ergibt, wurden an diesen Hauptverhandlungstagen jeweils noch weitere Beweisanträge gestellt, wobei verhäl t (RB 189, 516 und 540). Mitgeteilt wird weder der Inhalt der weiteren Beweisanträge noch stellt die Revision klar, dass diese nicht die Glaubwürdi g- keit des Zeugen A . T . betrafen. Dementsprechend bleibt offen, ob die ver - misste Gesamtwürdigung nicht v on der Strafkammer im Rahmen der Able h- nung eines der weiteren Beweisanträge vorgenommen worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 3 StR 44/11, StV 2011, 646). 11 12 13 - 8 - Die Rüge ist aber jedenfalls unbegründet, da der Senat auszuschließen vermag, d ass die Verurteilung des Angeklagten K . im ersten Tatkomplex nur insoweit hat das Urteil Bestand auf einer gegebenenfalls rechtsfeh - lerhaften Ablehnung der Beweisanträge beruht. Die Strafkammer hat durch zahlreiche Beweismittel, insbesondere di e Ausführungen des technischen Sachverständigen und die als glaubhaft bewerteten Bekundungen des Zeugen P . - legt (UA 199 - 215) und den Zeugen A . T . lediglich zur Bestätigung ei ner ein - zelnen Gesprächsäußerung des Zeugen P . ergänzend herangezogen (UA 208). III. Die sachlich - rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils führt im Ko m- pl ex II. 2. der Urteilsgründe nach Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO zu einer Änderung der Schuldsprüche. Im Übrigen haben die Verurteilungen der Angeklagten keinen Bestand. 1. a) Der Senat nimmt entsprechend dem Antrag des Generalbunde s- anwalts im Tatkomplex zu II. a t- vorwurf des bandenmäßigen unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels g e- mäß § 154a Abs. 2 St PO von der Strafverfolgung aus. Zwar teilt der Senat nicht die vom Generalbundesanwalt in seiner A n- trags schrift vom 10. August 2017 geäußerten Bedenken, wonac h das Landg e- richt hätte prüfen müssen, ob die manipulierte Software den Voraussetzungen des § 13 SpielV genügte. Der Tatbestand des § 284 StGB ist bereits erfüllt, wenn für das konkret aufgestellte Gerät keine Bauartzulassung der Physik a- lisch - Technischen B undesanstalt (PTB) besteht oder das in Rede stehende G e- 14 15 16 17 - 9 - rät abweichend von dieser Zulassung betrieben wird (Erbs/Kohlhaas/Ambs, Gew erbeordnung , Stand: Oktober 2017, § 33c Rn. 10; LK - StGB/Krehl, 12. Aufl., § 284 Rn. 22 und Vorbemerkung vor § 284 Rn. 16; NK - S tGB/Gaede, 5. Aufl., § 284 Rn. 21; Hahn in Friauf, Gewerbeordnung, Stand: Februar 2008, § 33c Rn. 38). Es ist daher ohne Bedeutung, ob ein nicht in seiner Bauart zugelass e- nes Gerät materiell den Anforderungen der Spieleverordnung entspricht oder ob eine Er laubnis hätte erteilt werden können (vgl. Erbs/Kohlhaas/Ambs, aaO, § 33c Rn. 10; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Aufl., § 33c Rn. 67; LK - StGB/Krehl, aaO, Vorbemerkung vor § 284 Rn. 16; aA Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: März 2017, § 33c Rn. 44). Dem angefochtene n Urteil ist aber bereits nicht zu entnehmen , dass es sich bei dem in Rede stehenden Spielbetrieb um Glückspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB handelte. Die Strafkammer hat zu der Funktionsweise der mani p u- lierten Automaten insbesondere zu Spielinhalten, zur Höhe der zu leistenden Einsätze sowie zu Gewinn - und Verlustmöglichkeiten keine Feststellungen getroffen (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2017 1 StR 519/16, wistra 2017, 441, 442 f. mwN). b) Di e Verfolgungsbeschränkung hat die entsprechende Änderung der Schuldsprüche bezüglich der Taten zu II. 2. der Urteilsgründe zur Folge. Im verbleibenden Umfang weisen die Schuldsprüche in diesem Tatkomplex keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf . Der Senat schließt im Hinblick auf die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer aus, dass ohne die tateinheitlichen Verurteilungen wegen ba n- denmäßigen unerlaubten Veranstal tens eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1, Abs. 3 StGB auf niedrigere Einzels trafen erkannt worden wäre. Das 18 19 20 - 10 - Landgericht, das bei der Strafzumessung maßgeblich auf den Vorwurf des ve r- suchten Betrugs abgestellt und insoweit die Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB versagt hat, ist bei der Bemessung der Einzelstrafen im Ausgangspunkt vom Straf rahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen und hat die tateinheit - liche Verwirklichung von § 284 StGB nicht strafschär fend berücksichtigt. 2. Die Verurteilungen der Angekl agten aufgrund der Taten zu II. f- insofern nur des Angeklagten C . zu II. 4. der a) Soweit die Angeklagten in beiden Tatkomplexen wegen Untreue bzw. Beihilfe hierzu verurteilt worden sind, begegnet dies durchgreifenden recht - lichen Bedenken, weil die Urteilsgründe die Möglichkeit eines tatbestandsau s- schließenden Einverständnisses der Ca . GmbH als Vermögensinha - berin nicht tragfähig aus schließen. Die wirksame Einwilligung des Inhabers des zu betreuend en Verm ö- gens schließt die Tatbestandsmäßigkeit der Untreue aus (BGH, Urteile vom 27. August 2010 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 278 f.; vom 21. Dezember 2005 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 342; MüKo - StGB/Dierlamm, 2. Aufl., § 266 Rn. 143). Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Vermögens - inhabers dessen oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angel e- genheiten (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2010 2 StR 111/09, aaO; B e- schluss vom 15. Mai 2012 3 StR 118/11, NStZ 2012, 630, 632 f.). Ob erstes Willensorgan der GmbH ist die Gesamtheit ihrer Gesel lschafter (BGH, Urteile vom 27. August 2010 2 StR 111/09, aaO; vom 12. Januar 1956 3 StR 626/54, BGHSt 9, 203, 216; Beschluss vom 15. Mai 2012 3 StR 118/11, aaO). 21 22 23 - 11 - Zu den Beteiligungsverhäl tnissen an der Ca . GmbH sind die Ausführungen im angefochtenen Urteil widersprüchlich. Während die Stra f- kammer im Rahmen der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten C . festgestellt hat, dass die Ca . GmbH zu 100 % von de r niederländi - schen Gesellschaft H . - . ebenfalls übernommen hatte (UA 5), wird an an - Ca . GmbH verwiesen (UA 8 und UA 374). Diesen Widerspruch löst das angefochtene Urteil nicht auf. Ausgehend von der festgestellten Alleingesellschafterstellung der H . B.V. hätte das Landgericht aber prüfen müssen, ob der Angekla gte C . für die H . B.V. auf Grundlage des anwendbaren natio - nalen Rechts und unter Berücksichtigung möglicher gesellschaftsrechtlicher Vereinbarungen wirksam sein Einverständnis mit den vermögensmindernden Maßnahmen zulasten der Ca . GmbH erklärt hat (zu einer vergleich - baren Konstellation BGH, Urteil vom 26. Sep tember 201 2 2 StR 553/11, wistra 2013, 63, 64). Sollte dies der Fall sein, käme zwar eine Untreue zulasten der H . B.V. in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 20 1 2 2 StR 553/11, aaO); hier bedürfte jedoch das Vorliegen und die Höhe eines Vermö gensschadens etwa durch eine Wertminderung der Unternehmens - antei le an der Ca . GmbH näherer Begründung. Soweit der Senat in seinen in den Parallelverfahren ergangenen B e- schlüssen vom 30. August 2016 (4 StR 203/16, 4 StR 153/16 und 4 StR 194/16) zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangt ist, beruht dies auf den dort getroffenen abweichenden Feststellungen zu den Beteiligun gsverhältnissen an der Ca . GmbH. 24 25 26 - 12 - b) Ausgehend von den vorgenannten Erwägungen können auch die Ve r- urteilungen der Angeklagten nach § h- ve r- ständnis des Vermögensinhabers auch einer Strafbarkeit wegen Computer - betruges entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1994 1 StR 157/94, BGHSt 41, 331, 334 f.; Senat, Beschluss vom 30. August 2016 4 StR 194/16 Rn. 30). c) Es kommt da her nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Festste l- 263a StGB auch deshalb nicht tragen, weil das Vorliegen einer manipulationsbedingten unmittelbaren Vermögensminderun g nicht ausreichend belegt ist . Im Rahmen von § 263a StGB muss die kausal auf das Verhalten des T ä- ters zurückzuführende Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs ihre r- seits einen verfügungsähnlichen Vorgang auslösen, der unmittelbar ohne we i- tere Handlung des Täters eine Vermö gensminderung begründet, die sich als Vermögensschaden dar stellt (BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015 2 StR 197/15, NStZ 2016, 338, 339; vom 28. Mai 2013 3 StR 80/13, NStZ 2013, 586, 587; Fischer, 65. Aufl., § 263a Rn. 20; MüKo - StGB/Wohlers/Mühl - bauer, 2. Aufl., § 263a Rn. 66). An der erforderlichen Unmittelbarkeit kann es insbesondere fehlen, wenn di e Manipulation des Datenverarbeitungsvorgangs lediglich der Verschleierung des tatsächlich vermögensmindernden Verhaltens dient (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 , aaO). Die Feststellungen des Landgerichts verhalten sich zu den hierfür ma ß- geblichen tatsäc hlichen Abläufen widersprüchlich: 27 28 29 30 - 13 - in Übereinstimmung mit den Feststellungen in den Parallelverfahren so b e- 78), stellt das Urteil an anderer Stelle hiervon abweichend fest, dass sich der Angeklagte K . - darauf im geräteinternen Programm bestätigte, dass bestimmte Geldscheine entnommen worden seien, um diese anschließend selbst aus der sog e- nannten Restscheinkasse des aufgeschlossenen (UA 81). Die letztgenannte Sachverhaltsvariante belegt aber keine unmittelbare Vermögensminderung durch eine Einwirkung auf den Programmlauf, sondern faktische Entnahme von Geldern aus der sogenannten Restscheinkasse in der geräteinter nen Buc hhaltung zu verschleiern. d) Die Sache bedarf daher bezüglich der Taten zu Ziffer II. 3 . und 4 . der Urteilsgründe neuer Verhandlung und Entscheidung. Wegen des Vorliegens von Tateinheit können auch die an sich rechtsfehlerfreien Verurteilungen wegen des Verrats von Geschäfts - und Betriebsgeheimnissen in diesen Ta t- komplexen keinen Bestand haben (vgl. BGH, Urteile vom 28. September 2017 4 StR 282/17, juris Rn. 14; vom 20. Februar 1997 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zu den B e- teiligungsverhältnissen bezüglich der möglicherweise geschädigten Unterne h- men, insbesondere der Ca . GmbH, insgesamt aufgehoben sind, auch so weit sich diese in den Feststellungen zu den per sönlichen Verhältnissen der Angeklagten be finden. 31 32 33 - 14 - 3. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war bezüglich des Angeklagten C . die von dem Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für d ie in Norwegen erlittene Auslieferungshaft in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachzuhol en (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 2 StR 464/17; vom 11. August 2004 2 StR 34/04, NJW 2004, 3789). A n- haltspunkte für einen anderen Anrec hnungsmaßstab als das Verhältnis 1:1 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. für Norwegen auch BGH, B e- schluss vom 3. Juni 2015 5 StR 145/15). 4. Di e Abfassung der Urteilsgründe Wiedergabe der Einlassungen der Angeklagten auf 48 Seiten, g eschlossene Wiedergabe der Angaben des Ze u- gen A . T . auf 63 Seiten gibt Anlass zu folgenden Hinweisen: Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der B e- weisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeu t- same Umstä nde so festgestellt worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Ok - tober 2017 3 StR 145/17, NStZ - RR 2018, 23 [Ls ]; vom 30. Juni 2015 3 StR 179/15, juris Rn. 4; Meyer - Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 350). Dementsprechend ist regelmä ßig verfehlt, Zeugenaussagen in allen teilweise unbedeutenden Einzelheiten wiederzugeben (BGH, Be schlüsse vom 25. Juli 2017 3 StR 111/17 , StraFo 2017, 458 f. ; vom 31. März 2015 3 StR 630/14, juris Rn. 10; vom 16. September 2013 1 StR 264/13, juris Rn. 24; vom 8. Mai 2009 2 StR 147/09). Sind wie hier in der Beweiswürd i- gung verschiedene Tatkomplexe abzuhandeln, empfiehlt es sich zudem, ze u- genschaftliche Angaben thematisch zuzuordnen und nicht im Rahmen eines einzigen, geschlossenen Referats weitgehend ohne konkreten Bezug wi e- derzugeben. 34 35 36 - 15 - Auch die Einlassung des Angeklagten muss nicht in allen, teils unbede u- tenden Einzelheiten wiedergeben werden, zumal wenn die gemachten Angaben in weiten Teilen den Feststellungen entsprechen. Werden Angaben des Ang e- klagten zu einzelnen abgehörten Telefonate n der Reihe nach referiert, e r- schwert es zudem die Verständlichkeit, wenn der Inhalt der jeweiligen Telefo n- gespräche als Bezugspunk t der entsprechenden Einlassung erst deutlich später im Urteil mitgeteilt wird. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 37
Full & Egal Universal Law Academy