ECLI:DE:BGH:2019:020719B4STR305.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 305 / 1 9 vom 2. Juli 201 9 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts zu Ziffer 2 auf des sen Antrag und nach Anhörung des Be- schwerdeführers am 2. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Februar 2019 im Ma ß- reg elausspruch dahin abgeändert, dass die Dauer der Sperr- frist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf sechs Mo- nate festgesetzt wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als un- begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils im Üb- rige n keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- ge ben hat. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen . Gründe: besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit dem Führen eines verbote nen Gegenstandes (Schlagring) in Tatmehrheit mit Körperverlet- zung, in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tatein- 1 - 3 - heit mit Sachbeschädigung, in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung, in Tatmehr- hei t mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit dem Füh- ren eines verbotenen Gegenstandes in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr und acht Mo- naten verurteilt und eine isolierte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahr er- laubnis von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt . Die hiergegen gerichtete und auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt im Hinblick auf die Anordnung der Dauer der Sperr frist einen Teilerfolg. Das Landgericht hat die auf §§ 69a Abs. 1 Satz 3, 69 Abs. 1 StGB ge- stützte Maßregelanordnung im Hinblick auf die charakterliche Ungeeignethe it des Angeklagten zur Teilnahme am Straßenverkehr tragfähig belegt. Eine Be- gründung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2017 4 StR 427/17, StV 2018, 414; Beschluss vom 13. September 2018 1 StR 439/18, NStZ - RR 2019, 29) für die auf ein Jahr und sechs Monate bemessene Dauer der isolierten Sperrfris t ist den Urteilsgründen a uch in ihrem G esamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Zur Vermeidung einer erneute n Verhandlung und Entscheidung über die Dauer der Sperre und zum Ausschluss jeglicher Beschwer für den Angeklagten hat der Senat die Sperrfrist auf das gesetzliche Mindestmaß von sechs M ona- ten herab gesetzt . 2 3 4 - 4 - Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem Teil der Kosten des Rechtsmittels und der hierdurch entstandenen not- wendigen Auslagen freizustellen. Sost - Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel 5
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