BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 306/07 vom 20. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter Strafvereitelung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 20. Januar 2007, so-weit es den Angeklagten B. betrifft, mit den Feststel-lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Hagen zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen versuchter Straf-vereitelung zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach der Anklage lag B. zur Last, am fr374hen Morgen des 8. Mai 2006 gemeinsam mit den fr374heren Mitangeklagten W. und R. den Unter-nehmer Antonius H. entf374hrt und von dessen Ehefrau mit der Drohung, anderenfalls werde ihr Ehemann get366tet, einen Betrag von 200.000 Euro er-presst zu haben. Von einer Mitwirkung des Angeklagten B. an dem Ent-f374hrungs- und Erpressungsgeschehen vermochte sich das Landgericht nicht zu 374berzeugen. Es ist vielmehr seiner Einlassung, erst nach Beendigung der Tat von dem Tatgeschehen erfahren und sich gegen374ber W. und R. be-reiterkl344rt zu haben, die bei der Entf374hrung verwendete Stofftasche 204verschwin- 1 - 4 - den223 zu lassen, gefolgt und hat ihn daher lediglich der versuchten Strafvereite-lung f374r schuldig befunden. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten B. eingelegten Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts r374gt, beanstandet die Staatsan-waltschaft die Beweisw374rdigung der Strafkammer. Sie vertritt die Auffassung, dass der Angeklagte - wie die beiden Mitangeklagten W. und R. auch - wegen erpresserischen Menschenraubes h344tte verurteilt werden m374ssen. Das Rechtsmittel hat Erfolg, da die Beweisw374rdigung des Landgerichts, mit der es eine Mitwirkung des Angeklagten B. an der Entf374hrungstat verneint hat, rechtlicher Nachpr374fung nicht standh344lt. 2 II. 1. Nach den Urteilsfeststellungen 374berw344ltigte am 8. Mai 2006 gegen 5.30 Uhr der fr374here Mitangeklagte R. gemeinsam mit zwei weiteren un-bekannten Mitt344tern den Gesch344digten Antonius H. vor dessen Haus-anwesen. Die maskierten T344ter bedrohten H. mit einer Pistole, fesselten ihn an den H344nden und nahmen ihm die Schl374ssel seines Pkw ab. Anschlie-337end zogen sie ihm einen roten Leinenbeutel 374ber den Kopf und zwangen ihn, in seinen Pkw einzusteigen. Dabei schlug einer der T344ter H. mit einem harten Gegenstand auf den Hinterkopf, so dass dieser eine Platzwunde davon-trug. Danach fuhren die T344ter das Fahrzeug in ein nahe gelegenes Waldgebiet. Sp344testens w344hrend der Fahrt dorthin kam der fr374here weitere Mitangeklagte W. mit einem anderen Pkw dazu. In dem Waldgel344nde wurde H. an einen Baum gefesselt. Sodann verlangten die T344ter von ihm die Zahlung von 200.000 Euro. Anderenfalls werde er get366tet. Gegen 6.45 Uhr 374bermittelte der Gesch344digte auf Befehl der T344ter mit seinem Mobiltelefon die L366segeldforde- 3 - 5 - rung an seine Ehefrau Maria H. . In einem weiteren Gespr344ch - ebenfalls mit dem Mobiltelefon des Gesch344digten - teilte einer der unbekannt gebliebe-nen Mitt344ter der Zeugin H. die gew374nschte St374ckelung des L366segeldes mit. Er drohte, ihr Ehemann werde get366tet, wenn nicht das L366segeld bis 8.45 Uhr gezahlt w374rde. Gegen 9.30 Uhr hinterlegte die Zeugin H. das Geld an einer von den T344tern bezeichneten Stelle. Unmittelbar nachdem die T344ter in den Besitz des Geldes gelangt waren, lie337en sie Antonius H. wieder frei und begaben sich in die Wohnung ihres Bekannten L. . 2. Das Landgericht hat sich von der Mitt344terschaft des Angeklagten B. an dem erpresserischen Menschenraub zum Nachteil des Antonius H. nicht zu 374berzeugen vermocht. Es hat hierbei im Ansatz nicht verkannt, dass gewichtige Indizien f374r seine Beteiligung an dem Entf374hrungsgeschehen sprechen: 4 - In der Nacht vor und w344hrend der Tat wurde von einem der Mit-t344ter mehrmals ein Mobilfunktelefon mit der SIM-Karte des An-geklagten mit der Rufnummer benutzt. - Bei einer Durchsuchung wurde in einem Abstellraum der dama-ligen Lebensgef344hrtin des Angeklagten, der Zeugin Lana M. , eine teilweise mit CD264s gef374llte rote Stofftasche sichergestellt, an der sich Blutanhaftungen des Antonius H. befinden. Die Zeugin M. hat hierzu - nach Einsch344tzung des Landgerichts glaubhaft - angegeben, die Tasche geh366re dem Angeklagten. - In dem Speicher des Mobiltelefons des Mitangeklagten W. wurde eine in der Wohnung des L. aufgezeichnete Videodatei vorgefunden, die den Angeklagten beim Z344hlen eines gro337en Geldbetrages zeigt. - 6 - Gleichwohl ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese In-dizien nicht 204Glieder einer geschlossenen Indizienkette [seien], die die Mitt344ter-schaft des Angeklagten B. an dem erpresserischen Menschenraub be-weisen w374rde223. Vielmehr k366nnten die genannten Umst344nde ebenso plausibel mit den Angaben des die Tat bestreitenden Angeklagten in Einklang gebracht werden. 5 Der Angeklagte hatte sich zuletzt wie folgt eingelassen: Er habe sein Mobiltelefon, f374r das ein Flatrate-Tarif bestanden habe, am Abend des 7. Mai 2006 an den Mitangeklagten W. verliehen. Die Nacht vom 7. auf den 8. Mai 2006 habe er bei seiner Freundin Lana M. verbracht. Am n344chsten Vormittag sei er von W. angerufen und in die Wohnung des L. bestellt worden. Dort h344tte sich neben W. und R. noch ein gewisser Dimitrius Le. , der in Litauen lebe, aufgehalten. Er 226 der Angeklagte 226 habe das L366segeld ge-sehen und davon erfahren, dass sein Handy bei der Entf374hrung benutzt worden sei. Man habe ihm Geld angeboten, wenn er schweige und die bei der Entf374h-rung verwendete Stofft374te verschwinden lasse. Aus Freundschaft zu W. habe er zugestimmt, um zu verhindern, dass W. und R. f374r ihre Tat bestraft w374rden. Auch habe er geholfen, das L366segeld zu z344hlen. 6 Das Landgericht hat diese Angaben, die - soweit eigener Wahrnehmung zug344nglich - von den beiden Mitangeklagten best344tigt worden sind, als glaub-haft gewertet. Soweit der Angeklagte zum Verleihen seines Mobiltelefons im Ermittlungsverfahren mehrfach abweichende Angaben gemacht habe, sei dies plausibel damit zu erkl344ren, dass er W. und R. und auch sich selbst 204als Mitwisser223 habe sch374tzen wollen. Dass der Angeklagte f374r die Tatzeit kein 204eindeutiges Alibi223 habe, sei kein Beweisanzeichen f374r seine Mitt344terschaft. 7 - 7 - 3. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat es grunds344tzlich hinzunehmen, wenn eine Verurteilung deshalb nicht er-folgt, weil das Tatgericht Zweifel an der T344terschaft des Angeklagten nicht zu 374berwinden vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht ange-fallene Erkenntnisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. Der re-visionsrechtlichen Beurteilung unterliegt vielmehr nur, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374-ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 16; BGH NJW 2007, 92, 94 jeweils m.w.N.). Insbesondere muss die Beweisw374rdigung ersch366pfend sein: Der Tatrichter muss sich mit allen festgestellten Umst344nden auseinander-setzen, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHR StPO 247 261 Beweis-w374rdigung 2). Rechtlich zu beanstanden sind tatrichterliche Beweiserw344gungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht 374berspannte Anforde-rungen an die zur Verurteilung erforderliche 334berzeugungsbildung gestellt hat (vgl. nur BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 22). 8 4. Hieran gemessen zeigen sich in der Beweisw374rdigung des Landge-richts durchgreifende M344ngel: 9 a) Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten zum Tatnachge-schehen als glaubhaft bewertet, ohne sich ersch366pfend mit den Umst344nden, die den Angeklagten belasten, auseinanderzusetzen. 10 - 8 - aa) So h344tte es n344herer Er366rterung bedurft, aus welchen Gr374nden der Mitangeklagte W. den Angeklagten nach der Tat angerufen und in die Woh-nung des L. 204bestellt223 hat. Es versteht sich jedenfalls nicht von selbst, dass Mitt344ter einer schwerwiegenden Straftat unmittelbar nach deren Begehung ei-nen unbeteiligten Dritten herbeirufen, ihn in die Tateinzelheiten einweihen und sodann f374r seine Bereitschaft, sie nicht zu verraten, einen Teil des L366segeldes versprechen. Er366rterungsbed374rftig w344re auch gewesen, warum der Angeklagte als Tatunbeteiligter die Z344hlung des L366segeldes 374bernahm und sich hierbei von einem der T344ter mit einem Fotohandy filmen lie337. 11 bb) Auch zu der aufgefundenen roten Leinentasche, bei der es sich nach der 334berzeugung des Landgerichts um die Tasche handelt, die die T344ter dem Gesch344digten H. bei seiner Entf374hrung 374ber den Kopf gezogen hatten, ist die Beweisw374rdigung des Landgerichts nicht ersch366pfend. Insoweit bleibt zu-n344chst offen, warum der Angeklagte mit der Beseitigung eines bei der Tat ver-wendeten Gegenstandes beauftragt wurde, der ersichtlich ohne Schwierigkeit und ohne erkennbares Risiko von jedem der T344ter selbst h344tte beseitigt werden k366nnen. N344herer Er366rterung h344tte in diesem Zusammenhang auch bedurft, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung vom 23. August 2006 einger344umt hatte, vor der Tat derartige Stofftaschen besessen zu haben. Das Landgericht h344tte daher in seinen 334berlegungen die M366glichkeit einbeziehen m374ssen, dass der Angeklagte eine dieser Taschen f374r die Begehung der Tat zur Verf374gung gestellt hat. 12 b) Die Beweisw374rdigung des Landgerichts ist zudem 226 worauf der Gene-ralbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - in einem ma337geblichen Punkt l374-ckenhaft. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein mit einem Mo-biltelefon aufgenommener Videoclip mit Datum und Uhrzeit abgespeichert wird. 13 - 9 - Das Urteil verh344lt sich zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht. Hierbei handelt es sich indes um einen f374r die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten wesentlichen Gesichtspunkt; denn es k366nnte bei einer entspre-chenden zeitlichen N344he zwischen der Hinterlegung des L366segeldes (gegen 9.30 Uhr) und der Aufnahme des Videos durchaus zweifelhaft sein, ob es dem Angeklagten innerhalb der ihm zur Verf374gung stehenden Zeit 374berhaupt m366g-lich war, nach Erhalt des Anrufes des Mitangeklagten W. von der Wohnung der Lana M. in G374tersloh zu der Wohnung des L. in Wadersloh-Liesborn zu fahren. c) Schlie337lich ist zu besorgen, dass die Strafkammer bei der Beurteilung der Gesamtheit der Indizien von einem falschen Ansatz ausgegangen ist und zu hohe Anforderungen an die richterliche 334berzeugungsbildung gestellt hat, in-dem es zur 334berf374hrung des Angeklagten eine 204geschlossene Indizienkette223 gefordert hat. Auch Indizien, die einzeln nebeneinander stehen, aber jeweils f374r sich einen Hinweis auf die T344terschaft des Angeklagten enthalten, k366nnen in ihrer Gesamtheit die 334berzeugung des Tatrichters von dessen Schuld begr374n-den (BGH, Urteil vom 29. August 2007 226 2 StR 284/07 unter Rdn. 11). 14 5. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht ohne die aufgezeigten Beweisw374rdigungsm344ngel eine Strafbarkeit des Angeklagten als (Mit-) T344ter oder jedenfalls als Teilnehmer des erpresserischen Menschenrau-bes bejaht h344tte. Er hebt daher das angefochtene Urteil, soweit es den Ange-klagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf. Einer Einstel-lung des Verfahrens, soweit der Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung verurteilt worden ist, bedarf es nicht. Das vom Landgericht als versuchte Straf-vereitelung bewertete Geschehen steht hier mit dem angeklagte Tatgeschehen in einem derartig engen 366rtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, 15 - 10 - dass die Annahme eines einheitlichen geschichtlichen Lebensvorganges und damit einer Tat nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu BGH NStZ 1989, 266; 1999, 206). 6. Der Senat hat von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht. 16 Tepperwien Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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