BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 306/07 vom 2. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-desanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 2. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 20. Januar 2007 werden verworfen. 2. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Gr374nde: Die Nachpr374fung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Auch die Adh344sions-ausspr374che haben Bestand. 1 Das Landgericht hat die Angeklagten in den Adh344sionsausspr374chen un-ter anderem verurteilt, als Gesamtschuldner an den Nebenkl344ger Antonius H. 200.000 200 nebst Zinsen als materiellen Schadensersatz zu zahlen. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den der Nebenkl344ger im Rahmen des von den Angeklagten mit zwei weiteren unbekannt gebliebenen Mitt344tern ver374b-ten erpresserischen Menschenraubs als L366segeld aufbringen musste, um seine Freilassung zu erreichen. Von dem L366segeld konnten am 18. Januar 2007, d.h. zwei Tage vor Schluss der Hauptverhandlung, 87.000 200 im Heizungskeller des Vaters des Angeklagten W. sichergestellt werden. Hierbei handelte es sich 2 - 3 - um den Beuteanteil der Angeklagten. Beide Angeklagten hatten sich darauf hin mit der Herausgabe des Geldes an den Nebenkl344ger einverstanden erkl344rt. Zu Unrecht r374gen die Beschwerdef374hrer, dass die Angeklagten unter Be-r374cksichtigung des sichergestellten Betrages nur zur Schadensersatzzahlung von 113.000 200 h344tten verurteilt werden d374rfen. Hierzu hat der Generalbundes-anwalt in seiner Antragsschrift vom 24. August 2007 zur Revision des Ange-klagten R. ausgef374hrt: 3 "Grunds344tzlich werden die sichergestellten Gegenst344nde an den letzten Gewahrsamsinhaber - bzw. mit dessen Einver-st344ndnis auch an einen Dritten (OLG K366ln, NStZ-RR, 2005, 239) - zur374ckgegeben, wenn sie f374r Zwecke des Strafverfah-rens nicht mehr ben366tigt werden (Meyer-Go337ner, StPO, 50. Aufl., 247 111k Rdnr. 1). Von diesem Grundsatz macht 247 111k StPO eine Ausnahme f374r den Fall, dass es sich um ei-ne dem Verletzten durch die Straftat entzogene Sache han-delt. Das Verfahren nach 247 111k StPO kann auch - obwohl die Angeklagten W. und R. ihr Einverst344ndnis mit der Auszahlung an den Gesch344digten H. erkl344rt haben - nicht entfallen, weil das Strafverfahren noch nicht rechtskr344ftig abgeschlossen ist [war]. Die Voraussetzungen dieser Vor-schrift liegen vor. Der Gesch344digte H. ist mit der R374ckzahlung des von der Sparkasse als Kredit zur Verf374gung gestellten L366segeldbetrages von 200.000 Euro belastet (UA S. 23; Bd. IV S. 1513). Das Bargeld in H366he von 87.000 Euro ist unmit-telbar nach der Aufteilung des Gesamtbetrages von 200.000 Euro unter den T344tern in den Besitz der Angeklagten W. und R. gelangt. Die Entscheidung w344hrend des laufenden Strafverfahrens, ob und an wen die Auszahlung des sichergestellten Geldbetrages erfolgt, trifft das Gericht (Schmidt, Gewinnabsch366pfung im Straf- und Bu337geldverfah-ren, M374nchen 2006, Rdnr. 1230). Die Erkl344rung der Angeklag-ten in der Hauptverhandlung hat lediglich die Bedeutung, dass sie keine Anspr374che auf den sichergestellten Geldbetrag er-heben. Da das Landgericht erst mit Beschluss vom 6. Februar - 4 - 2007 die Herausgabe des sichergestellten Bargelds in H366he von 86.950 Euro an Antonius und Maria H. anordnete (Bd. VII S. 2148) und erst danach die Herausgabe des Geldes erfolgte (Bd. VII S. 2149 ff.), war im Zeitpunkt des Urteilserlas-ses noch keine Erf374llung der Forderung des Gesch344digten H. nach 247 362 Abs. 1 BGB eingetreten". Dem schlie337t sich der Senat an. 4 Tepperwien Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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