BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 306/09 vom 27. August 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdef374hrers am 27. August 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374nster vom 20. Januar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter r344uberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstre-ckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklag-te mit seiner auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmit-tel hat in vollem Umfang Erfolg. 1 Zwar tragen die Feststellungen des Landgerichts die Annahme versuch-ter r344uberischer Erpressung durch den Angeklagten. Das Landgericht hat aber einen strafbefreienden R374cktritt vom Versuch (247 24 Abs. 1 StGB) nicht rechts-fehlerfrei ausgeschlossen: Zwar sei dem Angeklagten die weitere Ausf374hrung der Tat noch m366glich gewesen, er habe aber von der weiteren Tatausf374hrung nicht aus selbst gesetzten Motiven Abstand genommen, weil der Zeuge R. ihn zum Verlassen des Tatortes angehalten habe. 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 11. August 2009 ausgef374hrt: 3 "Diese Begr374ndung tr344gt den Ausschluss eines freiwilligen R374cktritts vom unbeendeten Versuch nicht. Sie l344sst schon nicht erkennen, dass sich das Landgericht - was bei der zugrunde liegenden Fallgestaltung n366tig gewesen w344re - mit den zur Bestimmung der Freiwilligkeit in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien auseinandergesetzt hat. Freiwilligkeit liegt vor, wenn der T344ter noch Herr seiner Entschl374sse geblie-ben ist und die Ausf374hrung seines Verbrechensplans noch f374r m366glich gehalten hat, er also weder durch eine 344u337ere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unf344hig geworden ist, die Tat zu vollbringen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB 247 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16, 18). Ob der Angeklagte dementsprechend nach dem Erscheinen des Zeugen R. noch 'Herr seiner Entschl374sse' geblieben ist, l344sst sich den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. (...). Die Annahme von Freiwilligkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ansto337 zum Umden-ken von Au337en gekommen ist (vgl. BGHSt 7, 296, 299; StV 1982, 259, 260) oder die Abstandnahme von der Tat nach dem Einwirken von Dritten erfolgt ist (vgl. BGH NStZ 1988, 69, 70). Ma337gebend ist auch in diesen F344llen, ob der T344ter trotz des unvorhergesehenen Erscheinens oder der Anwesenheit Dritter 'aus freien St374cken' gehandelt hat oder ob dies wom366g-lich zu einer ihn an der Tatfortf374hrung hindernden 344u337eren Zwangslage oder zur inneren Unf344higkeit einer Tatvollendung gef374hrt hat. Ein Fall, in dem sich im Hinblick auf das etwa das Entdeckungsrisiko erh366hende Erscheinen eines Dritten ohne Weiteres von selbst ergeben w374rde, dass der Angeklagte nicht mehr Herr seiner Entschl374sse geblieben sei, ist ersichtlich nicht gegeben. Der Zeuge R. , mit dem der Angeklagte den Abend unterwegs gewesen war, hat den Angeklagten zum Verlassen des Tatorts angehalten (UA S. 8) und ihn dann mit nach Drau337en genommen (UA S. 4); dass der Angeklagte nicht mehr in der Lage gewesen sein k366nnte, einen eigenen Willen im Hinblick auf die m366gliche Tatvollendung zu bilden oder gar durch k366rperliche Anstrengungen des Zeugen vom - 4 - Tatort weggef374hrt und deshalb an einer Vollendung tats344chlich gehindert worden sein k366nnte, l344sst sich den insoweit d374rfti-gen Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen. Da nach dem bisherigen Sachverhalt auch nicht anzunehmen ist, dass das sp344tere Erscheinen der Zeugen H. und P. bei den R374cktritts374berlegungen des Angeklagten eine Rolle gespielt haben k366nnte, ist jedenfalls nicht auszuschlie337en, dass der Angeklagte (...) aus freien St374cken von der weiteren Durchf374hrung der Tat Abstand genommen hat und dadurch strafbefreiend zur374ckgetreten ist. Dies aufzukl344ren, wird Sa-che des neuen Tatrichters sein." Dem stimmt der Senat zu. 4 Tepperwien Maatz Athing Roggenbuck Franke
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