BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 306/11 vom 27. Juli 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2011 einsti m- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bielefeld vom 23. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urtei ls auf Grund der R e- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat zu Recht die im U r- teil vom 1. Dezember 2009 verhängte, dort zur Bewährung ausgesetzte Fre i- heitsstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogen. Sie hat dabei - die Richtigkeit und Vollständigkeit des Revisionsvorbringens unterstellt - ebenfalls zu Recht keine Entscheidung über die Anrechnung der Leistungen des Angeklagten zur Erfüllung von Weisungen nach § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB getroffen. Denn nach dem Revisionsvorbringen war die in der einbezogenen Sache gewährte Strafaussetzung zur Bewährun g bereits mit Beschl uss vom 27. Oktober 2010, also etwa vier Monate vor dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil , widerrufen und dabei bestimmt worden, dass die vo m Ang e- klagten erbrachte Teilleistung auf die ihm in dem Bewährungsbeschluss aufe r- legte Geldbuße mit zwei M onaten auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird. E i- ner eigenen Entscheidung der Strafkammer über die Anrechnung der vom A n- geklagten erbrachten Leistungen bedurfte es daher nicht; die Anrechnungsb e- - 3 - stimmung in dem Beschluss vom 27. Oktober 2010 ist nach § 51 Abs. 2 StGB vielmehr bei der Vollstreckung der im vorliegenden Verfahren verhängten G e- samtfreiheitsstrafe zu beachten. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbau er Bender
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