BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 307/09 vom 6. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. Oktober 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 3. M344rz 2009 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Betru-ges unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 14. November 2006 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Detmold vom 5. Juni 2007 und unter Aufl366sung der dort gebildeten Ge-samtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wird. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbezie-hung der Strafen aus einer Vorverurteilung unter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, hat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe einen geringen Teilerfolg. 1 - 3 - I. Die Verfahrensr374ge bleibt erfolglos; die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachr374ge hat hinsichtlich des Schuldspruchs und des Ausspruchs 374ber die Einzelstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Insoweit wird auf die Ausf374hrungen des Generalbundesan-walts in seiner Antragsschrift vom 9. September 2009 Bezug genommen. 2 Erg344nzend bemerkt der Senat, dass die Urteilsgr374nde das Vorliegen ei-ner T344uschungshandlung ausreichend belegen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das von ihm zum Verkauf angebotene Unternehmen nicht nur allgemein als wirtschaftlich soliden Betrieb mit gesicherter Zukunft angepriesen. Er hat vielmehr wahrheitswidrig behauptet, der Betrieb habe bereits zwei Auf-tr344ge im Gesamtvolumen von 250.000 200 erhalten und den Gesch344digten Unter-lagen gezeigt, die diese Auftragserteilung dokumentieren sollten. Deshalb stell-ten seine Erkl344rungen nicht nur Werturteile dar, sondern enthielten dar374ber hin-aus den f374r das Merkmal der T344uschung im Sinne des 247 263 Abs. 1 StGB not-wendigen Tatsachenkern (vgl. dazu BGHSt 48, 331, 344 f.). 3 II. Die Ausf374hrungen des Landgerichts zur Bildung der Gesamtfreiheitsstra-fe enthalten indessen einen auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde nicht aufkl344rbaren Widerspruch, der im Ergebnis zu einer Reduzierung der aus-gesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate f374hren muss. 4 - 4 - Das Landgericht hat nach Abw344gung aller f374r und gegen den Angeklag-ten sprechenden Gesichtspunkte f374r den abgeurteilten Fall des Betruges im Sinne von 247 263 Abs. 1 StGB einerseits eine Einsatzstrafe in H366he von "einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe" verh344ngt. Im Zusammenhang mit der Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Lemgo vom 14. November 2006 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Detmold vom 5. Juni 2007 unter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtstrafe hat es jedoch u.a. ausgef374hrt, dass bei der nunmehr nach 247 54 Abs. 1 StGB neu zu bildenden Gesamtstrafe die h366chste verwirkte Einzelstrafe, "im vorliegenden Fall also die soeben festgestellte Einsatzstrafe in H366he von einem Jahr zehn Monaten" zu erh366hen sei. Wegen dieses nicht erkl344rbaren Widerspruchs hat der Senat die vom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate vermin-dert, da er nicht g344nzlich ausschlie337en kann, dass die zuletzt genannte, h366here Einsatzstrafe die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe beeinflusst hat. Dadurch ist der Angeklagte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt beschwert. 5 - 5 - III. Im Hinblick auf den nur geringf374gigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 6 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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