BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 307/10 vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 28. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkam-mer des Landgerichts Bochum beim Amtsgericht Recklinghau-sen vom 27. Januar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nachstellung in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung, wegen vors344tzlicher K366rperverletzung in zwei F344llen, wobei es in einem Fall beim Ver-such blieb, wegen Verleumdung, Hausfriedensbruchs und Betruges, Urkunden-f344lschung in zwei F344llen sowie wegen versuchter N366tigung in drei F344llen zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 1 Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat bereits mit der Sachr374ge in vollem Um-fang Erfolg; einer Er366rterung der Verfahrensr374gen bedarf es daher nicht. 2 - 3 - I. 1. Das angefochtene Urteil ist auf die Sachr374ge hin aufzuheben, weil es in mehrfacher Hinsicht den Anforderungen des 247 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gen374gt. Nach dieser Vorschrift m374ssen die Urteilsgr374nde die f374r erwiesen er-achteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Das bedeutet, dass der festgestellte Sachverhalt 226 in einem geschlossenen Abschnitt 226 so darzustellen ist, wie er sich nach 334berzeugung des Gerichts abgespielt hat; zum inneren und 344u337eren Tatgeschehen sind Tat-sachen mitzuteilen, so dass dem Revisionsgericht die 334berpr374fung der rechtli-chen W374rdigung erm366glicht wird (BGH, Urteil vom 19. Mai 1987 226 1 StR 159/87, BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 1; Beschluss vom 23. Juni 1993 - 5 StR 326/93). 3 Dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde kann im vorliegenden Fall zwar noch entnommen werden, dass sich der Angeklagte der in der Urteilsformel genannten Straftaten schuldig gemacht haben kann. Durch welche konkreten Handlungen welcher Tatbestand erf374llt sein soll, bleibt jedoch insbesondere im Hinblick auf die Tatvorw374rfe zum Nachteil der Gesch344digten T. , G. und Ge. unklar. Dabei wird die rechtliche 334berpr374fung nicht nur durch eine teilwei-se unzureichende Konkretisierung der einzelnen, von der Strafkammer festge-stellten Lebenssachverhalte erschwert, es fehlt vor allem an einer nachvollzieh-baren rechtlichen Zuordnung zu den als erf374llt angesehenen Straftatbest344nden. Die rechtliche W374rdigung beschr344nkt sich vielmehr auf eine blo337e Wiederho-lung der Urteilsformel (UA 42). Eine Subsumtion unter die infrage kommenden Tatbest344nde hat das Landgericht nicht vorgenommen; sie wird auch durch die im Rahmen der Strafzumessung in die Urteilsgr374nde aufgenommene tabellari-sche Auflistung (UA 44) nicht ersetzt. 4 - 4 - 2. Zu diesen grunds344tzlichen M344ngeln des angefochtenen Urteils kom-men weitere Rechtsfehler hinzu: 5 a) Im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde (Taten zum Nachteil der Gesch344digten G. ) hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte in der Kanzlei der Bevollm344chtigten der Nebenkl344gerin anrief und diese zu sprechen w374nschte, anderenfalls er in seinem Besitz befindliche Nacktfotos der Gesch344digten fl344-chendeckend verteilen und anderweitig ver366ffentlichen werde. Am n344chsten Tag rief er erneut an und wiederholte der Kanzleiangestellten Ty. gegen-374ber seine Drohung, woraufhin diese einen Aktenvermerk anfertigte. Dass die Gesch344digte von dem Inhalt des Anrufs in Kenntnis gesetzt wurde, ist nicht festgestellt. Ob damit der objektive Tatbestand der versuchten N366tigung hinrei-chend dargetan ist, wie der Generalbundesanwalt meint, kann letztlich dahin-stehen. Jedenfalls belegen die Urteilsgr374nde nicht, dass der Angeklagte auch in der Vorstellung handelte, die Kanzleiangestellte, die das Telefonat entgegen-nahm, werde dessen Inhalt unmittelbar an die Gesch344digte G. weiterleiten. 6 b) Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde (Taten zum Nachteil der Gesch344digten Ge. ) nur wegen versuchter und wegen vollendeter vors344tzlicher K366rperverletzung verurteilt hat, steht dies nicht in 334-bereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte die Gesch344digte nicht nur im Oktober 2007 bei einem Streit schlug und zu Boden warf, sondern sie auch im Januar 2008 in den R374cken boxte, obwohl sie im achten Monat schwanger war, und es dar374ber hinaus am 21. Januar 2008 zu dem Versuch einer weiteren Misshandlung kam, der von der Zeugin D. ver-hindert werden konnte (UA 28). Zudem ist aus den Urteilsgr374nden nicht ersicht-lich, ob das Landgericht die Absendung eines gef344lschten Telefax-Schreibens an die Sparkasse V. (UA 30) oder die F344lschung eines 334berweisungstr344gers 7 - 5 - der Sparkasse B. (UA 31) rechtlich als Urkundenf344lschung im Sinne des 247 267 StGB gew374rdigt hat. c) Das Urteil des Landgerichts begegnet auch hinsichtlich des Schuld-spruchs wegen Betruges zum Nachteil der Bundesagentur f374r Arbeit (Fall II. 4 der Urteilsgr374nde) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer teilt in den Feststellungen lediglich mit, dass der Angeklagte f374r einen Zeitraum von etwa zwei Monaten Arbeitsentgelt erhalten und deshalb Arbeitslosenunterst374t-zung in H366he von 1.411 Euro zu Unrecht bezogen habe. Diesem nur umrisshaft mitgeteilten Geschehen ist nicht zu entnehmen, auf welcher rechtlichen Grund-lage die Zahlungen der Bundesagentur f374r Arbeit erfolgten, ob der Angeklagte m366glicherweise nur gesetzlich vorgesehene Hinzuverdienstm366glichkeiten aus-gesch366pft hat und welchen genauen Inhalt ihn gesetzlich treffende Mitteilungs-pflichten hatten. Was der als Zeuge geh366rte Mitarbeiter der Bundesagentur f374r Arbeit in der Hauptverhandlung dazu ausgesagt hat, ergibt sich aus den Ur-teilsgr374nden nicht. Auch die subjektive Seite des Betrugstatbestandes im Sinne des 247 263 Abs. 1 StGB ist nicht hinreichend belegt. Die Strafkammer be-schr344nkt sich insoweit auf die Feststellung, der Angeklagte habe es 204vors344tz-lich223 und 204pflichtwidrig223 unterlassen, der Agentur f374r Arbeit die Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Die blo337e Benennung gesetzlicher Merkmale kann die Darlegung der zugrunde liegenden Tatsachen zum 344u337eren und inneren Tatgeschehen jedoch nicht ersetzen. Die gebotene rechtliche 334berpr374fung im Revisionsverfah-ren ist dem Senat so nicht m366glich. 8 II. F374r den Fall, dass die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Nachstellung im Sinne des 247 238 Abs. 1 StGB gelangen sollte, wird sie die durch den Angeklagten jeweils 9 - 6 - verwirklichte Tatbestandsvariante des 247 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB genau zu bezeichnen haben. Sie wird hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Gesch344digten Ge. in den Blick nehmen m374ssen, dass die Beeintr344chtigung der Lebensges-taltung bei diesem als Erfolgsdelikt ausgestalteten Straftatbestand kausal durch die jeweilige Nachstellungshandlung herbeigef374hrt werden muss und lediglich bei 247 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch der Versuch der Kontaktaufnahme (mit Tele-kommunikationsmitteln) ausreicht. Sie wird ferner bedenken m374ssen, dass be-reits der objektive Tatbestand gravierende und ernstzunehmende Folgen f374r das Opfer voraussetzt, die 374ber durchschnittliche, regelm344337ig hinzunehmende Beeintr344chtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinaus-gehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, NJW 2010, 1680, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt). Der straferschwerenden Ber374cksichtigung dieses Umstandes sind daher schon im Hinblick auf 247 46 Abs. 3 StGB Grenzen gesetzt. - 7 - III. Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, die Sache an ein ande-res Landgericht zur374ckzuverweisen (247 354 Abs. 2 StPO). 10 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Bender
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