BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 307/15 vom 13. August 201 5 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Augus t 201 5 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Senat kann ausschließen, dass die Beweiswürdigung auf der unz u- reichenden Darstellung des Ergebnisses der DNA - Untersuchungen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454; Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 1 StR 364/14, NStZ - RR 2015, 87, 88) beruht. Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin
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