BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 308/11 vom 23. August 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Rostock vom 25. November 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen ta t- einheitlich zum Totschlag begangener vorsätzlich er Körperve r- letzung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mi t vorsätzlicher Körperverletzung zu d er Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Die h iergegen ge richtet e, auf die Verletzung fo r- mellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt ledi g- lich zu einer Änder ung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO) ; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ( § 349 Abs. 2 StPO) . Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzun g kann nicht best e- hen bleiben. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte die Stra f- tatbestände des Totschlags und der vorsätzlichen Körperverletzung tateinhei t- lich verwirklicht hat. Es ist zu Gunsten des Angeklagten von natürlicher Han d- 1 2 - 3 - lungseinhei t ausgegangen. Auch in diesem Fall tritt das Körperverletzungsdelikt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter das vorsätzliche Tötungsdelikt zurück (vgl. BGH, Urteil e vom 14. Septem ber 1993 1 StR 4 35/93, BGHR StGB § 223b Konkur renzen 2, und vom 19. Augu st 2004 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93, 94 ). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt, da die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands bei der Stra f- zumessung erschwerend berücksichtigt werden kann (BGH, Urteile vom 24. April 1951 1 StR 101/51, BGHSt 1, 152, 155, vom 14. Januar 1964 1 StR 246/63, BGHSt 19, 188, 189, und vom 20. Juli 1995 4 StR 112/95, NStZ - RR 1996, 20, 21; Beschluss vom 18. Dezember 2002 2 StR 477/02). Das Lan d- gericht Ang e- klagten mittels mehrfacher Faustschläge hervorgerufenen Verletzungen im Kopfbere ic Mit diesen Ausführungen hat d as Schw urgericht den zusätzlichen Unrechtsgehalt der Körperverletzung rechtsfehlerfrei umrissen und damit zugleich seine Bemerkung, der Angeklagte habe gleichzeitig zwei Straftatbestände verwirklicht, näher erläutert. Unabhä n- gig davon trifft die zuletzt genannte Feststellung auch auf ein in G esetzesko n- ku r renz im Schuldspruch z u rücktretendes Delikt zu. Der Senat schließt daher 3 - 4 - aus, dass das Landgericht eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn es e r- kannt hätte, dass die vorsätzliche Körperverletzung hier vom S traftatbestand des Totschlags verdrängt wird . Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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