BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 308 /12 vom 22. August 2012 in der Strafsache gegen wegen räuberische n Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Augu st 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bochum vom 29. März 2012 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, räuberischen Diebstahls, gefährlicher Körpe r- verletzung, versuchten Diebstahls und versuchter Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrisc hen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angekla g- ten, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. 1 - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Anlasstaten en t- wendete der unter umfassender Betreuung stehende Angeklagte in einem Fall den Inhalt zweier Briefkästen, die er zuvor aufgehebelt hatte . I n einem weiteren Fall nahm er in einer Wohnung, in die er durch das offen stehende Schlafzi m- merfenster eingestiegen war, zwei Gel dbörsen mit Inhalt an sich, um diese für sich zu behalten . In zwei Fällen entwendete er jeweils ein Navigationsgerät aus einem geparkten Pkw bzw. einem unverschlossen abgestellten Lkw. In einem weiteren Fall setzte er sich mit Gewalt gegenüber einem Kaufha usde tektiv zur Wehr, der beobachtet hatte, wie der Angeklagte einen Pullover unter seiner Kleidung anzog, um diesen ohne Bezahlung mitzunehmen. Ferner brachte er dem Bewohner eines Grundstücks, auf dem er sich widerrechtlich aufhielt, durch zwei plötzliche Messerstiche stark blutende Stichverletzungen bei. Im Fall III. 6 der Urteilsgründe verschaffte sich der Angeklagte auf der Suche nach stehlenswerten Gegenständen durch eine nicht verschlossene Tür Zutritt zu einem Wohnhaus und setzte sich mit Schlägen un d Tritten gegen seine Fes t- nahme zur Wehr, nachdem er vom Hauseigentümer überrascht worden war . 2. Die Entscheidung zur Frage der Schuldfähigkeit und zur Unterbri n- gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus beruht auf fo l- genden Feststellunge n und Erwägungen der insoweit sachverständig beratenen Strafkammer: D er Angeklagte leidet unter einer Intelligenzminderung mit deutlich ve r- langsam tem, inhaltsarmem und teilweise sprunghafte m Denken von geringer logischer Konsistenz. Seine Fähigkeiten zur Selbstreflexion, Selbstkritik, Real i- tätsprüfung und Abstraktionsfähigkeit sind deutlich eingeschränkt. Bei Beg e- 2 3 4 - 4 - hung der festgestellten Taten war bei gegebener und erhalten gebliebener Ei n- sichtsfähigkeit infolge seiner Intelligenzminderung seine Steuerungs fähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert. Eine Psychose oder eine hirnorg a- nische Erkrankung sowie eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung lagen indes nicht vor . Nach Auffassung des Landgerichts besteht bei dem Angeklagten au f- grund seines nicht besserungsfähigen oder heilbaren psychischen Zustandes ein erhebliches Rückfallrisiko für einschlägige Taten. Mit hoher Wahrscheinlic h- keit seien ohne langfristig strukturierte Behandlung weitere erhebliche Straft a- ten zu erwarten, so dass der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich sei; dies gelte umso mehr , als er die hier abgeurteilten Taten binnen kurzer Zeit b e- gangen habe. Die zu erwartenden Taten seien dabei als Folgewirkung des ps y- chischen Zustandes des Angeklagten, einer Intelligenzminderung mit e inherg e- henden Verhaltensauffälligkeiten, anzusehen. Eine Aussetzung der Vollstr e- ckung der Anordnung zur Bewährung im Sinne von § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB komme nicht in Betracht. II. Die Ausführungen des Landgerichts zur erheblich verminderten Schul d- fähigk eit als Grundlage für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB setzt unter anderem die pos i- tive Feststellung eines länger anda uernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 6. März 1986 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 26; Senatsbeschluss v om 5 6 - 5 - 6. Februar 1997 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385). Dabei erfolgt die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit eines Täters, das Unrecht seiner Tat einzus e- hen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB b e- zeichneten Gründe bei Begehu ng der Tat erheblich vermindert war, in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (vgl. im Einzelnen Boetticher/ Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57). Zuerst ist die Feststellung erforderlich, dass beim Angeklagten eine psychische Störung vorliegt , die ein solches Au s- maß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingang s- merkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägung s- grad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersu chen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verha l- tensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatb e- gehung beeinträchtigt worden sein. Dabei hat der Tatrichter bei der Entsche i- dung über die Bejahung eines der Eingangsmerkmal e des § 20 StGB und bei der Annahme eingeschränkter Schuldfähigkeit nicht nur die Darlegungen des medizinischen Sachverständigen eigenständig zu überprüfen; er ist auch ve r- pflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen (BGH, Beschluss vom 7. März 2006 3 StR 52/06, NStZ - RR 2007, 7 4 ). Das abschließende Urteil über die Erheblichkeit der Ve r- minderung von Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ist als Rechtsfrage au s- schließlich Sache des Richters (BGH, Urteil vom 17. April 2012 1 StR 15/12 mwN). 2. Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe hier nicht. a) Den Urteils ausführungen ist schon nicht zu entnehmen, welches der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB das Landgericht in der Person des Angeklagten als gegeben ansieht. Die Strafkammer beschränkt 7 8 - 6 - sich im Urteil darauf mitzuteilen, der Angeklagte sei bei gegebener und erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit infolge seiner Intelligenzminder ung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermind ert im Sinne des § 21 StGB; eine Ps y- chose, eine hirnorganische Erkrankung oder eine tiefgreifende Bewusstsein s- störung hätten bei Begehung der Taten nicht vorgelegen. b) Da sich das Landgericht auf die Mitteilung des Ergebnisses der B e- gutachtung des Ange klagten durch den psychiatrischen Sachverständigen b e- schränkt, ist das als gegeben erachtete Eingangsmerkmal auch dem Gesam t- zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Zwar kann die hier vom Landgericht angenommene Intelligenzminderung des Angeklagt en grundsät z- lich die Annahme von Schwachsinn im Sinne des § 20 StGB rechtfertigen, die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet sie aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1994 2 StR 366/94, BGHR StGB § 63 Zustand 17). Die Urteilsgr ünde verhalten sich jedoch nicht genauer zum Grad der beim Angeklagten vorhandenen Intelligenzminderung, die einerseits als leicht bis mi t- telgradig (UA 4), an anderer Stelle als erheblich (UA 19) bezeichnet wird. Schon im Hinblick auf die denkbare Schwanku ngsbreite dieser Behinderung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 5 StR 240/10 für die Diagnose "Schwac h- sinn") sind die Urteilsausführungen daher wenig aussagekräftig und für die rev i- sionsgerichtliche Überprüfung unzureichend, zumal nicht mitgetei lt wird, ob und gegebenenfalls welche psychologischen Testverfahren der Beurteilung zu Grunde liegen. Ferner bleibt offen, in welchem Zusammenhang die Intelligen z- minderung mit den beim Angeklagten ebenfalls diagnostizierten Verhaltensau f- fälligkeiten steht. c) Es kommt hinzu, dass die Ausführungen zu einer möglichen hirnorg a- nischen Schädigung als Ursache der Intelligenzminderung in sich widersprüc h- 9 10 - 7 - lich sind. Zum einen nimmt die Strafkammer an, ursächlich für die leichte bis mittelgradige Intelligenzminder ung des Angeklagten sei "mutmaßlich" ein g e- burtsbedingter frühkindlicher Hirnschaden (UA 4), an anderer Stelle - ebenfalls im Zusammenhang mit der beim Angeklagten vorliegenden Intelligenzmind e- rung - wird das Vorliegen einer hirnorganischen Erkrankung vern eint (UA 12). 3. Danach ist weder sicher feststellbar, von welcher Alternative des § 21 StGB das Landgericht ausgegangen ist, noch, ob nicht § 20 StGB anwendbar ist. Sowohl der Schuldspruch als auch die Anordnung nach § 63 StGB können daher mangels eind eutiger Feststellungen keinen Bestand haben. Die Beurte i- lung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als Grundlage für die Anordnung der Maßregel bedarf insgesamt neuer Prüfung durch den Tatrichter. Die Festste l- lungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rech tsfehler indes nicht b e- troffen und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich. Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter 11
Full & Egal Universal Law Academy