BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 308 /13 vom 14. August 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Augus t 201 3 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Schwurgericht Bielefeld vom 8. Februar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, a uch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. I. 1. Der Angeklagte war seit Ende Februar 2012 als Leiharbeiter bei einem in der Fleischverarbeitung tätigen Unternehmen in R . im Schichtdienst beschäftigt. Zusammen mit mehreren, vorwiegend osteuropä - 1 2 - 3 - ischen Arbeitnehmern, zu denen auch der Geschädigte S . sowie der Zeug e T . gehört en, lebte er in ein er von seinem Arbeitg e- ber gestellten Unterkunft, in der jeder der Arbeitnehmer ein Zimmer bewohnte und sich mit den anderen die Benutzung der Gemeinschaftsräume wie Küche und Badezimmer teilte. Nachdem der Angeklagte am 16. Juni 2012 bis 9.00 Uhr morgens g earbeitet, danach geschlafen und im Anschluss Einkäufe erledigt hatte, trank er nach seiner Rückkehr gegen 17.00 Uhr zunächst mit einem a n- deren Mitbewohner Wodka und Bier und spielte daraufhin mit dem Geschädi g- ten S . und anderen Männern bis etwa 4.00 Uhr nachts in der Gemei n- schaftsküche Karten. In Gegenwart des Zeugen T . , der in die Küche gekommen war , en t wickelte sich zwischen dem Angeklagten und dem Gesch ä- digten S . eine zunächst nur verbale Auseinandersetzung, dann aber eine Prügele i, bei der beide auf dem Boden der Küche zu liegen kamen und mit Fäusten auf Gesicht und Oberkörper des jeweils anderen einschlugen. Wer mit der Auseinandersetzung begonnen hatte, konnte das Landgericht nicht sicher feststellen. Auf Initiative des Zeugen T . , der den Geschädigten vom Körper des Angeklagten heruntergezogen hatte, erklärten beide den Streit für beendet. Während der Geschädigte im Begriff war, sich wieder auf seinen Stuhl am Küchentisch zu setzen, öffnete der Angeklagte die Schub lade des Küche n- tischs, entnahm ihr mit der rechten Hand ein Messer mit einer 15 cm langen Klinge, drehte sich um und stach dem Geschädigten, ihm von Angesicht zu A n- gesicht gegenüberstehend, zweimal schnell hintereinander in die linke Seite des mit einem T - Shirt bekleideten Oberkörpers, wobei er billigend in Kauf nahm, diesen zu töten. Anschließend warf er das Messer in die noch offen st e- hende Schublade. Der Geschädigte blieb noch einen Augenblick stehen, bevor er auf dem Boden zusammen sackte . Während der Ze uge T . versuc h- te, mit einem Küchentuch die Blutungen zu stoppen, setzte sich der Angeklagte auf einen Stuhl im hinteren Teil der Küche und begann sich eine Zigarette zu - 4 - drehen. Vom Zeugen T . zur Hilfe aufgefordert, antwortet e er, er mü s- se sich erst eine Zigarette drehen, denn er käme jetzt ins Gefängnis. Bis zum späteren Eintreffen der Polizei blieb der Angeklagte auf seinem Stuhl sitzen. Der lebensgefährlich verletzte Geschädigte konnte durch eine Notoperation g e- rettet werden . 2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte mit bedin g- tem Tötungsvorsatz auf d en Geschädigten eingestochen habe , ohne durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt gewesen zu sein. Einen strafbefreie n- den Rücktritt hat es mit der Begründung ve rneint, dass ein beendeter Versuch im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 StGB gegeben sei und der Angeklagte keine Rettungsbemühungen entfaltet habe. Ein beendeter Versuch sei anz u- nehmen, weil nicht festzustellen sei , dass sich der Angeklagte über die Fol gen seiner Tat überhaupt irgend welche Vorstellungen gemacht habe . Ein realer G e- sichtspunkt, an den die Annahme anknüpfen könnte, der Angeklagte habe g e- glaubt, der mit Tötungsvorsatz geführte Stich sei nicht tödlich, bestehe nicht. Dass der Geschädigte nach den Stichverletzungen nicht unmittelbar zusa m- mengebrochen, vielmehr zunächst noch einen kleinen Augenblick stehen g e- blieben sei, sei ohne Bedeutung, da der tödliche Erfolg nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der todesverursachenden Handlung stehen mü s- se, sondern auch, etwa durch V erbluten, erst einige Zeit später eintreten könne. Schließlich habe sich der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt zu seinen entspr e- chenden Vorstellungen geäußert. Wenn sich aber Erwägungen des Angekla g- ten, die zugefügten Verletzungen seien nicht tödlich gewesen, nicht feststellen ließen, könne allenfalls festgestellt werden, dass sich der Angeklagte überhaupt keine Vorstellung darüber gemacht habe, ob der Geschädigte sterben könne oder nicht. Der Zweifelsgrundsatz, der auc h auf das Vorliegen der Rücktritts - voraussetzungen Anwendung finde, erlaube es nicht, zugunsten des Angekla g- 3 - 5 - ten Tatvarianten zu unterstellen, für die es wie hier keine konkreten A n- haltspunkte gäbe. II. 1. Da das Rechtsmittel des Angeklagten bereits m it der Sachrüge in vo l- lem Umfang Erfolg hat, bedarf es einer eingehenden Erörterung der erhobenen Verfahrensrüge nicht. Der Senat merkt gleichwohl an, dass die Zurückweisung des Beweisantrags auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständ i- gengutachte ns als v öllig ungeeignet im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 Fall 4 StPO rechtlichen Bedenken begegnet. Zu der Beweisfrage Verletzungen und Spurenbilder beim Angeklagten sollten belegen, dass er im Rahmen der Aus - einandersetzung mit dem Geschädigten von die sem mit dem linken Arm g e- würgt worden sei hätte sich ein Sachverständiger nach Lage des Falles voraussichtlich gutachterlich äußern können. Damit ist das benannte Bewei s- mi t tel aber nicht völlig ungeeignet. Denn die völlige Ungeeignetheit eines B e- weismit tels liegt nur dann vor, wenn der Tatrichter ohne Rücksicht auf das bi s- her gewonnene Beweisergebnis feststellen kann, dass sich mit dem angebot e- nen Beweismittel das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht wird erzielen lassen; ein geminderter, geringer oder nur zweifelhafter Beweiswert reicht nicht aus (BGH, Beschluss vom 24. August 2007 2 StR 322/07, N StZ 2008, 116; Beschluss vom 6. März 2008 5 StR 617/07, NStZ 2008, 351 , 352 ) . 2. Das angefochtene Urteil weis t einen durchgreifenden sachlich - rechtlichen Mangel auf , weil die Erwägungen, mit denen das Landgericht zur Annahme eines beendeten Versuchs gelangt ist und daran anknüpfend einen 4 5 - 6 - strafbefreienden Rücktritt verneint hat, an einem Er örterungsmangel lei den und deshalb revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhalten. a) Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein beendeter Versuch, von dem nur unter den erschwerten Vorausse t- zungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Satz 2 St GB zurückgetreten werden kann, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann vorliegt, wenn sich der Täter im Augenblick des Verzichts auf eine mögliche Weiterfü h- rung der Tat keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens macht (B GH, Urteil vom 3. Juni 2008 1 StR 59/08, NStZ 2009, 264 Tz. 9; B e- schluss vom 3. Februar 1999 2 StR 540/98, NStZ 1999, 299; Urteil vom 10. Februar 1999 3 StR 618/98, NStZ 1999, 300, 301; Beschluss vom 12. April 1995 2 StR 105/95, MDR bei Holtz 1995, 878, 8 79; Urteil vom 2. November 1994 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306; SSW - StGB/Kudlich/ Schuhr, § 24 Rn. 37). Als innere Tatsache muss d iese gedankliche Indifferenz des Täters gegenüber den von ihm bis dahin angestrebten oder doch zumi n- dest in Kauf ge nommenen Konsequenzen aber p ositiv festgestellt wer den ; hie r- zu bedarf es einer zusammenfassenden Würdigung aller maßgeb lichen objekt i- ven Umstände ( Senatsurteil vom 13. März 2008 4 StR 610/07, Tz. 13 mwN). b) Diesen Anforderungen werden die Darlegungen in den Urteilsgründen nicht gerecht. Zwar trifft es zu, dass der Zweifelssatz nicht dazu nötigt, (innere) Tatsachen zugunsten des Angeklagten zu unterstellen, für die es keine A n- haltspunkte gibt (Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 4 StR 170/13; BGH, U r- teil vom 3 . Juni 2008 1 StR 59/08, NStZ 2009, 264, Tz. 14). Auch kann in Fä l- len, in denen sich aus den objektiven Umständen kein Hinweis auf das konkrete Vorstellungsbild des Täters im Zeitpunkt des Abbruchs der Tötungshandlung ergibt, die Annahme gerechtfer tigt sein, dass bei ihm die der Tatbegehung zu 6 7 - 7 - Grunde liegende Folgeneinschätzung fortbestanden hat oder ihm die Folgen gleichgültig sind (Senatsbeschluss vom 22. Mai 201 3 aaO). aa) Im vorliegenden Fall gab es jedoch (weitere) konkrete Umstände unmittelb ar nach der Tat, die Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Ang e- klagten zuließen, vom Landgericht im Rahmen der gebotenen Gesamt würd i- gung aber keine Berücksichtigung gefunden haben: Nach den Feststellungen lagen die beiden Messerstichverletzungen in d er Bauchregion, wobei der zweite Stich nur oberflächlich war und im subkut a- nen Gewebe endete (UA S. 8). Dem Angeklagten war auch bewusst, dass eine rettungsbereite Person in Gestalt des Zeugen T . anwesend war, der unmittelbar nach der Tat Maßnahmen ergriff, um die Blutung zu stoppen, und den Notarzt sowie die Polizei alarmiere n ließ . Bei dieser Sachlage wäre zu erö r- tern gewesen, ob aus Sicht des Angeklagten Grund für die Annahme bestand, die mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Stiche wü rden tatsächlich keine le bensbedrohlichen Folgen haben. bb) Schon mit Blick auf diesen Erörterungsmangel erweist sich die Erw ä- gung des Landgerichts, aus dem Umstand, dass keine Feststellungen zum Vo r- stellungsbild des Angeklagten zum Erfolgseintritt get roffen werden konnten, sei auf ein Fehlen derartiger Vorstellungen zu schließen, als nicht tragfähig. Die Erwägung ist im Übrigen auch für sich genommen in dieser allgemeinen Form rechtlich bedenklich. Denn die (positive) Feststellung, dass sich der Täter keine Gedanken über den Erfolgseintritt gemacht hat, darf mit dem Fall, dass zu di e- sen Gedanken keine Feststellungen getroffen werden können, nicht gleichg e- setzt werden, da es in dem letztgenannten Fall noch Raum für die Anwendung 8 9 10 - 8 - des Zweifelssatzes gibt ( Senatsbeschluss aaO; SSW - StGB/Kudlich/Schuhr, § 24 Rn. 37). III. 1. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter sofern er wieder entsprechende Feststellungen zu treffen vermag auch zu erwägen haben, ob d er Äußerung des Angeklagten auf die Aufforderung des Zeugen T . , ihm zu helfen, er müsse sich jetzt erst eine Zigarette drehen, da er jetzt nämlich ins Gefängnis müsse, ein Hinweis auf ein indifferentes Vorstellungsbild oder eine Gleichgültigke it gegenüber einem möglichen Todeseintritt entnommen werden kann. 2. Ergänzend bemerkt der Senat: a) Auch die Ausführungen des Landgerichts zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitp unkt sind rechtlich bedenklich. Zwar hat sich die Strafkammer insoweit sachverständig beraten lassen, die beim Angeklagten etwa zwei Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,09 findet indes in diesem Z u- sammenhang in den Urteilsgründen keine Berüc ksichtigung ; die aus diesem Umstand zu ziehenden Folgerungen bleiben unerörtert. Ob sich der Sachve r- ständige zu diesem Wert geäußert und eine Rückrechnung vorgenommen hat, wird im Urteil ebenfalls nicht mitgeteilt. Angesichts der aus der Blutprobe fo l- gende n Tatzeit - BAK von etwa 2,69 war dies hier aber unerlässlich. 11 12 13 14 - 9 - Die Erwägung des Landgerichts, für die uneingeschränkt erhalten g e- bliebene Schuldfähigkeit spreche auch das exakte Erinnerungsvermögen des Angeklagten an den Tathergang, erweist sich vor dem Hintergrund der Tat - sache, dass die Strafkammer dessen Einlassung in wesentlichen Teilen nicht gefolgt ist, als kaum tragfähig. b) Bei der Prüfung eines sonstigen minder schweren Falles des To t- schlags im Sinne von § 213 Fall 2 StGB ist das Vorliegen ei nes vertypten Straf milderungsgrundes hier § 23 Abs. 2 StGB regelmäßig von Be deutung ; er bedarf daher der ausdrücklichen Erörterung ( vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. , § 213 Rn. 14). Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender 15 16
Full & Egal Universal Law Academy