ECLI:DE:BGH:2018:091018B4STR308.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 308 /1 8 vom 9. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörun g des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2018 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 22. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtf ertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Der Umstand, dass sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, ob und ge geb e- nenfalls auf welche Weise die Verurteilung durch da s Amtsgericht Pirmasens vom 26. Juli 2011 (Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro) erledigt worden ist, vermag den Angeklagten nicht zu beschweren. Soweit noch keine Erledigung eingetreten sein sollte, wäre der Angeklagte durch eine unterbliebene Einbeziehung in die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht beschwert. Für den hier naheliege n- den Fall der Erledigung durch die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe vermag der Senat auszuschließ en, dass die Strafkammer im Rahmen des Härteausgleiches auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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