BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 309/06 vom 21. September 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374nster vom 21. M344rz 2006 im Ausspruch 374ber die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzte Revision ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet. 1 Dagegen begegnet die Anordnung der Ma337regel in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 2 - 3 - 1. Dem Urteil kann bereits die f374r eine Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus erforderliche eindeutige Bewertung eines l344nger dauern-den, auf einem Eingangsmerkmal des 247 20 StGB beruhenden Zustands nicht entnommen werden (vgl. BGH MDR 1987, 93; Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 63 Rdn. 6 und 14). 3 Zwar ist das Landgericht davon ausgegangen, die Schuldf344higkeit des Angeklagten sei bei Begehung der Tat zum Nachteil seiner Lebensgef344hrtin auf Grund einer schweren Pers366nlichkeitsst366rung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erheblich vermindert gewesen (UA 25). Jedoch wird die-se Bewertung nicht durch das Gutachten des psychiatrischen Sachverst344ndi-gen, dessen Ausf374hrungen sich das Landgericht ohne weiter gehende Begr374n-dung zu Eigen gemacht hat, gedeckt. Der Sachverst344ndige hat eine eindeutige diagnostische Zuordnung der Auff344lligkeiten des Angeklagten gerade nicht vor-zunehmen vermocht. Nach seinen Ausf374hrungen leidet der Angeklagte zwar "auf jeden Fall" unter einer psychischen Krankheit bzw. St366rung (UA 20). Es komme dabei sowohl das Vorliegen einer hirnorganischen Erkrankung, also eine krankhafte seelische St366rung, als auch - n344her liegend - eine schwere Per-s366nlichkeitsst366rung als Folge der vielf344ltigen wirtschaftlichen, sozialen und emo-tionalen Belastungen des Angeklagten in den vergangenen Jahren in Betracht, wobei "zeitweise" auch die Grenze zur Psychose 374berschritten gewesen sei. Eine "schleichende Psychose", die noch anl344sslich einer Begutachtung des An-geklagten in einem anderen Zusammenhang im Oktober 2005 von einem ande-ren Gutachter diagnostiziert worden war (UA 21), hat der Sachverst344ndige nun-mehr ausdr374cklich ausgeschlossen. 4 In Anbetracht dieser offenen diagnostischen Bewertung der psycho-pathologischen Auff344lligkeiten des Angeklagten durch den Sachverst344ndigen 5 - 4 - h344tte das Landgericht eingehend begr374nden m374ssen, weshalb es seiner Schuldf344higkeitsbeurteilung das Vorliegen einer Pers366nlichkeitsst366rung des An-geklagten zu Grunde gelegt hat. Hieran fehlt es. 2. Von diesem Er366rterungsmangel abgesehen belegen die Urteilsgr374nde auch nicht, dass beim Angeklagten bei Begehung der Tat eine Pers366nlichkeits-st366rung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit vorgelegen hat. 6 Die Diagnose einer Pers366nlichkeitsst366rung ist nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der 247247 20, 21 StGB, sondern kann immer auch als Spielart menschlichen Wesens einzu-ordnen sein. F374r einen so schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, kann die Diagnose einer Pers366nlichkeitsst366rung stets nur unter engen Voraussetzungen und nur dann gen374gen, wenn feststeht, dass der T344ter auf Grund dieser St366rung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGHSt 42, 385, 388). F374r eine solche Annahme be-darf es einer Gesamtschau, ob die St366rungen beim T344ter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit 344hnlichen Folgen belasten oder einen-gen wie krankhafte seelische St366rungen (vgl. BGHR StGB 247 21, seelische Abar-tigkeit 35). F374r die Bewertung der Schwere der Pers366nlichkeitsst366rung und der Erheblichkeit der darauf beruhenden Verminderung der Schuldf344higkeit ist des-halb ma337gebend, ob es auch im Alltag au337erhalb der Straftaten zu Einschr344n-kungen des beruflichen oder sozialen Handlungsverm366gens gekommen ist. Erst wenn das Muster des Denkens, F374hlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, k366nnen die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des 247 20 StGB an- 7 - 5 - gesehen werden (vgl. BGHSt 49, 45). Diesen an die Gesamtw374rdigung der Pers366nlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung zu stellenden Anforde-rungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat die Schwere der Pers366nlichkeitsst366rung damit be-gr374ndet, dass die sozialen Kompetenzen des Angeklagten in den letzten f374nf Jahren kontinuierlich abgenommen h344tten, was sich eindrucksvoll an seinem beruflichen Abstieg, der zu einer H344ufung von Konflikten und zum Scheitern seiner Ehe gef374hrt habe, gezeigt habe. Indes belegen die Urteilsgr374nde nicht, dass der berufliche Abstieg des Angeklagten Ausdruck oder Folge einer bei ihm bestehenden Pers366nlichkeitsst366rung war. Nach den bisherigen Feststellungen f374hrten vielmehr allein 344u337ere Umst344nde, n344mlich die Aufnahme eines hohen Kredits zur Erhaltung des ererbten elterlichen Hauses im Jahre 1996 zu massi-ven finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten, der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgreich, zuletzt selbst344ndig, als Arzt t344tig war. Als Folge dieser finanziellen Probleme stellten sich nach und nach auch berufliche Schwierigkeiten beim An-geklagten ein, da sie u.a. zu der K374ndigung seiner Praxisr344umlichkeiten im Jah-re 2001 wegen Zahlungsverzugs f374hrten. Dass der Angeklagte die Rechtsstrei-tigkeiten mit seinem Vermieter zum Anlass nahm, diesen zu bedrohen und die-sem geh366rende Gegenst344nde zu zerst366ren, vermag den f374r die Ma337regelan-ordnung nach 247 63 StGB vorausgesetzten Schweregrad der Pers366nlichkeitsst366-rung ebenfalls nicht zu belegen. Vielmehr kann es sich bei diesen Verhaltens-weisen noch um "normal-psychologisch" erkl344rbare Reaktionen auf eine vom Angeklagten erlebte existenzielle Belastungssituation gehandelt haben, die sich noch innerhalb der Bandbreite "normalen" straflosen Verhaltens bewegte und nicht Ausdruck einer beginnenden oder bereits vorliegenden (schweren) Per-s366nlichkeitsst366rung war. Dazu, wie sich die "in den letzten Jahren zunehmend reduzierten sozialen Kompetenzen" des Angeklagten (UA 26), der immerhin bis 8 - 6 - Anfang 2004 als niedergelassener Kassenarzt und auch danach noch beruflich t344tig war und - wenngleich geringe - Eink374nfte durch die Behandlung von Pri-vatpatienten und durch Anfertigung 344rztlicher Berichte und Gutachten f374r eine Rentenberaterin erzielte (UA 7), im Alltag auswirkten, verh344lt sich das Landge-richt nicht. Es ist deshalb anhand der bisherigen Urteilsgr374nde nicht nachzuvoll-ziehen, weshalb der Angeklagte als Folge einer schwerwiegenden Pers366nlich-keitsst366rung nicht mehr in der Lage ist, die "durchschnittlichen Anforderungen einer Lebensf374hrung zu bew344ltigen" (UA 21). 3. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-rischen Krankenhaus bedarf deshalb insgesamt neuer Pr374fung und Entschei-dung. 9 - 7 - Bei der gegebenen Sachlage ist auszuschlie337en, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat die Voraussetzungen des 247 20 StGB vorlagen. Der Schuldspruch kann deshalb bestehen bleiben. Dies gilt auch f374r den Strafaus-spruch, da der Angeklagte durch die Annahme des 247 21 StGB bei der Strafzu-messung nicht beschwert ist. 10 Maatz RiBGH Prof. Dr. Kuckein ist Athing urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben Maatz Ernemann Sost-Scheible
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