BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 309/09 vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. August 2009 ge-m344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 27. M344rz 2009 dahin ge-344ndert, dass a) der Angeklagte in den F344llen II. 1 und 2 der Urteils-gr374nde wegen schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit fahrl344ssiger Trunkenheit im Verkehr und mit vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und b) die H366he des Tagessatzes f374r die im Fall II. 3 ver-h344ngte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Gr374nde: Das angefochtene Urteil bedarf aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Juli 2009 genannten Gr374nden im Schuldspruch dahin der 304nderung, dass der Angeklagte in den F344llen II. 1 und 2 der Urteils-gr374nde statt zweier selbst344ndiger Taten nur einer Tat der schweren r344uberi- 1 - 3 - schen Erpressung in Tateinheit mit fahrl344ssiger Trunkenheit im Verkehr und vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. Dies f374hrt zur 304nderung des diese F344lle betreffenden Einzelstrafausspruchs, den der Senat in entspre-chender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO auf die vom Landgericht im Fall II. 1 erkannte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festsetzt. Der durch die Schuldspruch344nderung bedingte Wegfall der im Fall II. 2 verh344ng-ten Einzelgeldstrafe von 50 Tagess344tzen l344sst den Gesamtstrafenausspruch wegen des unver344nderten Schuldgehalts unber374hrt. Des Weiteren holt der Se-nat die unterlassene Festsetzung der im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelgeldstrafe nach. Der Angeklagte ist durch diese 304nderungen unter keinen Umst344nden beschwert. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben. 2 Tepperwien Maatz Schmitt Franke Mutzbauer
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