BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 31/02 vom 19. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2001 mit den Fes t - stellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsa n - stalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r - pressung in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren veru r - teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben. - 3 - Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht g e - prft hat, ob der Angeklagte gemß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt u n - terzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drngte sich hier auf. Der Gen e - ralbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgefhrt: "Das Landgericht hat auf der Grundlage des Gestndnisses des Angeklagten, das es fr glaubhaft hielt, festgestellt, dass dieser bereits im Alter von 10 Jahren erstmalig Haschisch rauchte, mit 12 Jahren regelmßig Haschisch und Shoer ko n - sumierte, ab 1995 zudem Designerdrogen nahm, Ecstasy, Speed, LSD und Pep konsumierte, die Drogen zeitweise a n - nhernd tglich nahm und ab Januar 2001 Kokain rauchte, wobei er seinen Konsum auf ein bis fnf Gramm tglich ste i - gerte (UA S. 4), und die Überflle beging, um Drogen kaufen zu können (UA S. 11). Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er nicht ausschließbar 'bei Begehung der jeweiligen Taten so unter dem Einfluss von Kokain stand, dass seine Einsichts- und Steuerungsfhigkeit erheblich vermindert war' (UA S. 13) und 'dass seine Straftaten auch in seiner Drogensucht fußen' (UA S. 14). Bei dieser Sachlage war eine Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens eines Hanges im Sinne von § 64 StGB unabdingbar. Dass bei dem Angeklagten die konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.), kann dem Urteil nicht entnommen werden. Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher neuer Verhandlung unter Beachtung von § 246 a StPO. Die Tatsache, dass ausschließlich der Angeklagte Revision ei n - gelegt hat, steht einer etwaigen Nachholung der Unterbri n - gungsanordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Revisionsfhrer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362)." Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, nur s o - weit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehung s - anstalt unterblieben ist. Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei - 4 - Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt htte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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