BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 31/09 vom 31. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. September 2008 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat, soweit dieser verurteilt worden ist; jedoch wird die Ur-teilsformel dahin erg344nzt, dass der Angeklagte von dem Anklage-vorwurf eines weiteren schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-klagten zu tragen hat (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 260 Rdn. 13 m.w.N.). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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