BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 311/03 vom27. November 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen schweren Raubes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdeführer am 27. November 2003 gemäß § 349Abs. 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Siegen vom 10. April 2003, auch soweit esden Mitangeklagten I. betrifft, mit den Feststellungenaufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eineandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-sen.Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten und den früheren MitangeklagtenI. jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff aufKraftfahrer in zwei Fällen für schuldig befunden und den Angeklagten R. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, den Ange-klagten K. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und den Angeklagten I. , der keine Revision eingelegt hat, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteilwenden sich die Angeklagten R. und K. mit ihren Revisionen, mit de-nen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte K. bean-standet darüber hinaus das Verfahren. - 3 -Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen Erfolg; sie führen - gemäß§ 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten I. - zur Aufhebung des Ur-teils.1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigten die Ange-klagten und der Mitangeklagte I. , Taxifahrer zu überfallen und zu berauben.Im ersten Fall "lotsten" sie ein Taxi nachts zu einem Kindergarten und ließenden Fahrer dort anhalten. Die Angeklagten R. und I. entfernten sich zu-nächst, kehrten dann aber wieder zu K. in das Taxi zurück. Als der Taxifah-rer gerade wieder starten (wollte), nahmen sie ihm unter Einsatz einer (un-geladenen) Gaspistole und eines Messers seine Geldtasche mit 170 nweg. Im zweiten Fall dirigierte der Angeklagte K. einen Taxifahrer nachtszu einem Sportplatz, wo er zum Anhalten aufgefordert wurde. Als "das Autokaum stand", bedrohten ihn die Angeklagten mit einem mitgeführten Messerund nahmen ihm seine Geldbörse mit ca. 500 rnnn2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die An-geklagten ohne Rechtsfehler jeweils des gemeinschaftlich begangenen schwe-ren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) für schuldig befunden. Dagegen habendie Schuldsprüche keinen Bestand, soweit es die Angeklagten - tateinheitlich -auch wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 StGB)verurteilt hat. Das Urteil muß daher insgesamt aufgehoben werden (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 353 Rdn. 7 aE).Allerdings wäre die den Schuldsprüchen nach § 316 a StGB zugrunde-liegende Rechtsauffassung des Landgerichts nach der bisherigen Rechtspre-chung nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 5, 280 ff.; BGH NStZ 2003, 35 - 4 -m.w.N.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat jedoch nicht länger fest. Wieer in seinem Urteil vom 20. November 2003 in der Strafsache 4 StR 150/03 (zurVeröffentlichung in BGHSt bestimmt) im einzelnen dargelegt hat, erachtet ereine enger als bisher am Schutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerk-malen des § 316 a StGB orientierte Auslegung für geboten. Danach setzt derTatbestand des § 316 a StGB nach seinem Wortlaut eine zeitliche Verknüpfungzwischen tauglichem Tatopfer und tatbestandsmäßiger Angriffshandlung der-gestalt voraus, daß im Tatzeitpunkt, d.h. bei Verüben des Angriffs, das Tatop-fer (noch) "Führer" oder "Mitfahrer" eines Kraftfahrzeugs ist. Daran könnte eshier fehlen: Denn "Führer" eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB istnur, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegunghält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder der Bewältigungvon Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Das ist regelmäßig nicht mehr der Fall,wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält undder Fahrer den Motor ausstellt (Senatsurteil aaO).Ob die hier geschädigten Taxifahrer bei Verüben des jeweiligen Angriffsin dem genannten Sinne Führer ihrer (nicht verkehrsbedingt haltenden) Fahr-zeuge waren, sie bei noch laufendem Fahrzeugmotor - in einer Weise mit derBeherrschung ihrer Kraftfahrzeuge und/oder mit der Bewältigung von Ver-kehrsvorgängen beschäftigt waren, daß sie gerade deshalb leichter Opfer ei-nes räuberischen Angriffs waren, und ob die Angeklagten die möglicherweisehierin liegenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs für ihre Tatenausgenutzt haben (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluß vom 27. November2003 - 4 StR 338/03), läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.Entsprechende Feststellungen müssen daher nachgeholt werden. - 5 -3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendeshin:Falls die nunmehr entscheidende Jugendkammer das Vorliegen derTatbestandsvoraussetzungen des § 316 a StGB nach der geänderten Recht-sprechung des Senats nicht mehr bejahen könnte, ist sie nicht gehindert, beider Bemessung der Strafen wegen schweren Raubes strafschärfend zu werten,daß sich die Taten gegen Taxifahrer während der Ausübung ihres auch im In-teresse der Allgemeinheit liegenden Berufs richteten und die Angeklagten ihreOpfer planmäßig an Orte lockten, wo für sie Hilfe nicht zu erwarten war.Tepperwien Kuckein Athing! "#r$% '& )(*+,-./
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