BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 311/07 vom 24. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags durch Unterlassen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 24. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Februar 2007 im Strafaus-spruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-teilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verk374ndeten entspricht, betr344gt die verh344ngte Freiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate, nach den Urteilsgr374nden hingegen nur drei Jahre und drei Monate. Worauf der Widerspruch beruht, l344sst sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundi-ges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen k366nnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO 247 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschlie337en ist aber, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe als die in den Gr374nden genannte verh344ngen wollte. Der Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt. 1 Die weiter gehende Revision ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, da die Nachpr374fung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. 2 - 3 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, die Beschwerdef374hrerin mit den gesamten Kosten und Auslagen ihres Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 3 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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