BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 311 /12 vom 21. August 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts u nd des Beschwerdeführers am 21. Au gust 201 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten L . wird das Urteil des Landge richts Bochum vom 10. April 2012 , soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststel lungen aufgehoben, s o- weit das Landgeric ht von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Land gerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in 30 Fällen, wobei es in acht Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen Diebstahls, Computerbetrugs und v ersuchter Nötigung in Tateinheit mit gefäh r- licher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ges tützten Revision. 1 - 3 - Die Überprüfung des Urteils auf Gru nd der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit E r- folg, als das Land gericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen. 1. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte ab dem 13. Lebensjahr Cannabis und steigerte seinen Konsum bis zu einem täglichen Bedarf von 2 Gramm im Alter von 14 Jahren. Ab dem 16. Lebensjahr kamen am Wo chenende ca. 2 Gramm Amphetamin hinzu, wobei er die jeweilige Dosis nasal zu sich nahm. Den aus Anlass seiner ersten Inhaftierung im Jahre 2006 unterbrochenen Amphetaminkonsum set zte er unmittelbar nach der Haftentla s- sung wieder fort. Nach weiteren Verurteilungen sowie einer nachträglich gebi l- deten Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren trat der Angeklagte am 22. Juni 2007, nachdem die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung au sgesetzt worden war, eine Drogentherapie im Rahmen des § 35 BtMG an. Nach Be wä h- rungswiderruf befand er sich von November 2008 bis Dezember 2009 in Stra f- haft. Ab Beginn des Jahres 2010 schnupfte und rauchte der Angeklagte auch Kokain, wobei eine Menge von 1 Gramm für zwei bis drei Tage ausre ichte. D a- neben konsumierte er Koka in zusammen mit den Mitangeklagten S . und O . sowie dem ehemaligen Mitangeklagten R . . Nach erneuter Inhaf - tierung im Jahre 2010 wurde der Angeklagte am 7. September 2010 zur Durc h- führung einer weiteren Drogenthera pie nach § 35 BtMG aus der Haft entlassen. Bereits eine Woche später brach er die Therapie jedoch ab und kaufte sich von dem Übergangsg eld der JVA Marihuana , um Joints zu rauchen ( UA S. 9 RS ) . Das Landgeri cht hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in 2 3 4 - 4 - einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB verneint, da weder eine psychische Abhängigkeit, gravierende Entzugserscheinungen, eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten oder eine Drogendepravation noch eine erhebliche B eeinträchtigung der Gesundheit sowie der Arbeit - oder Lei s- tungsfähigkeit vorlägen. Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den dem Angeklag 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer rech t s- fehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne von § 6 4 StGB sowie des erforderlichen symptomatischen Zusammenhangs zwischen den abgeurteilten Taten und dem Hang ausgegangen ist. a) Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss . Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene a uf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial ge - fährdet oder gefährlich erscheint ( st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Septem ber 2007 4 StR 318/07, NStZ - RR 2008, 8 , und vom 1. April 2008 4 StR 56/08 , NStZ 2008, 198 , 199 ; BGH, Beschlu ss vom 12. April 2012 5 StR 87/12 ). Nicht erforderlich ist, dass beim Täter bereits eine Persönlic h- keitsdepravation eingetreten ist (Senatsbeschluss vom 6. September 2007 4 StR 318/07, NStZ - RR 2008, 8). Dem Umstand, dass durch den Raus chmi t- telkonsum die Gesun d h eit sowie die Arbeits - und Leistungsfähigkeit des B e- troffenen beeinträchtigt sind, kommt nur eine indizielle Bedeutung zu. Das Fe h- len solcher Beeinträchtigungen schließt nicht notwendigerweise die Bejahung 5 6 - 5 - eines Hanges aus (Senatsbeschluss vom 1. April 200 8 4 StR 56/08, NStZ 2008, 198). F ür die Maßregelanordnung nach § 64 StGB kommt es auch nicht darauf an, dass der Angeklagte die Taten im Zustand zumindest vermi n- derter Schuldfähigkeit begangen hat (Sen atsbeschluss vom 30. September 2003 4 StR 382/03, NStZ - RR 2004, 78 , 79 ). Danach drängt sich hier das Vorliegen eines Hanges schon angesichts des festgestellten Konsumverhaltens des Angeklagten und der beiden (abg e- brochenen) Drogentherapien aus den Jahren 2007 und 2010 auf. Demgege n- über hat das Landgeric ht seine Auffassung, dass eine psychische Abhängigkeit zu verneinen sei, nicht näher begründet. Es hat außerdem davon abgesehen, den Inhalt der Ausführungen des Sachverständigen hierzu mitzuteilen. b) Auch der Symptomwert der festgestellten Taten für den Hang des A n- geklagten liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts ausgesprochen nahe. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstaten ist. Vielmehr ist ein symptomatischer Z u- sammenhang au ch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umstä n- den mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat, und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3 0. September 2003 4 StR 382/ 03, NStZ - RR 2004, 78, vom 25. Mai 2011 4 StR 27/11, NStZ - RR 2011, 309, und vom 25. Oktober 2011 4 StR 416/11). So liegt es hier. Denn der berufs - und arbeitslose Angeklagte hat seinen beträchtlichen Drogenko n- sum ganz über wiegend durch die gewerbsmäßige Begehung von Einbruch s- diebstählen finanziert (UA S. 12 R S ). Damit liegt nahe , dass der Drogenkonsum des Angeklagten die abgeurteilten Taten mit ausgelöst hat. 7 8 - 6 - c) Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entn ehmen, dass die Maßregel jedenfalls deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht e ines Behandlungserfolges fehlt ( § 64 Satz 2 StGB). Der Angeklagte ist noch vergleichsweise jung . Die in den Jahren 2007 und 2010 (abgebrochenen) Therapieversuche stehen § 64 StGB nicht zwingend ent gegen ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Januar 1997 4 StR 628/96, und vom 10. April 1997 4 StR 130/9 7, beide bei Detter , NStZ 1997, 476, 480 ). Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt bedarf deshalb unter Hinzuziehung eine s Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) der erneuten Prüfung und Entscheidung. Der neue Tat - richter wird gegebenenfalls § 67 Abs. 2 StGB zu beachten haben. 3. Dass nur der Angeklagte Revisi on eingelegt hat, hindert die Nach - holung der Unterbringungsanordnung nicht ( § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH , Urteil vom 10. April 1990 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9). Der Beschwerdeführ er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht v om Rechtsmittelangriff ausgenom men (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f.). 4. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mildere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb b e- stehen bleiben. 5. Eine Erstreckung der Entscheidung (§ 357 StPO) auf die nicht Revi - sion führenden Mitangeklagten kommt nicht in Betracht ( vgl. Senatsbeschluss 9 10 11 12 13 - 7 - vom 4. Juli 2012 4 StR 173/12; Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl. , § 357 Rn . 15 mwN). Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter
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