BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 311 /13 vom 27. August 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Aug ust 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Stendal vom 16. April 2013 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur recht s- widrigen Tat aufrechterhalte n. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgeric ht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Kö r- perverletzung wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit bei Begehung der Tat freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus angeordnet (§ 63 StGB). Hiergegen wendet sic h die Revision des Ang e- klagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt 1 - 3 - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Anlassta t bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). I. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zulässig. Zwar weist der Generalbundesanwalt zur Begründung seiner abwe i- chenden Auffassung zutreffend darauf hin, dass ein ausdrücklicher Revision s- antrag des Beschwerdeführers im Sinne des § 344 Abs. 1 StPO fehlt . Der B e- schwerdeführer hat in der Revisionsrechtfertigung lediglich beantragt, den B e- schluss über seine einstweilige Unterbringung aufzuheben und ihn aus dem Maßregelvollzug zu entlassen. Indes ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das F ehlen eines ausdrücklichen Antrags im Sinne des § 344 Abs. 1 StPO unschädlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revisionsbegründung ergibt. Dabei genügt es, wenn die Aus - führungen des Beschwerdeführers erkennen lassen, dass er das tat richter - liche Urteil insgesamt angreift (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2002 5 StR 336/02, StV 2004, 120 mwN; Beschluss vom 25. Juli 2013 3 StR 76/13; KK - StPO/Kuckein, 6. Aufl., § 344 Rn. 3). So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer, d er das Rechtsmittel der Revision rechtzeitig ein ge legt und seinen Schriftsatz auch ausdrücklich als Begründung der Revision b e- zeichnet hat, wendet sich in dieser Begründung gegen die Ausführungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB s owie gegen die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB. Damit hat er hinreichend zu erke n- nen gegeben, dass er eine umfassende Überprüfung der angefochtenen En t- scheidung in sachlich - rechtlicher Hinsicht begehrt, soweit diese ihn beschwert. 2 3 - 4 - II. Das Rechtsmit tel hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die Anor d- nung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranke n- haus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. a) Nach den Feststellungen sah sich der vorwiegend wegen Verm ö- gens - und Eigent umsdelikten vorbestrafte Angeklagte in einem Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und anderer Straftaten wurde er im Ja h- re 2010 wegen Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB freigesprochen seit mehreren Jahren in wahnhafter Verkennung de r Realität als Opfer von Intrigen und Angriffen seines Umfeldes, insbesondere von solchen seiner Nachbarn, denen gegenüber er Schadensersatzansprüche in Millionen - und Milliarden - höhe zu haben glaubte. Entsprechende Geldforderungen verknüpfte der Ang e- klagt e seit längerem mit Beschimpfungen, Bedrohungen und Beleidigungen. Eine gerichtlich angeordnete Unterbringung zur Behandlung in einer geschlo s- senen Einrichtung lastete er seinem Nachbarn S . an, weshalb er die - sen und dessen Familie in besonde rer Weise als seine Feinde betrachtete. Als der Angeklagte den Geschädigten S . am 26. August 2011 zufäl - lig in einem Getränkemarkt in L . traf, stellte er sich ihm in den Weg und h- len. Obwohl sich der Geschädigte auf eine bloße verbale Weigerung b e- schrän k te, nahm der Angeklagte in wahnhafter Verkennung der Situation an, er werde nunmehr umgehend von dem Zeugen S . angegriffen. Er zog das in einer Jackentasche mitgeführte Pfefferspray hervor und sprühte es dem G e- schädigten ins Gesicht, wobei er insbesondere dessen linkes Auge traf. Infolge des stechenden Schmerzes war der Geschädigte nicht mehr in der Lage sich 4 5 6 - 5 - zu wehren. Der Angeklagte entfernte sich daraufhin mit seinem Fahrrad. Der Geschädigte erlitt eine Augenentzündung, die medikamentös behandelt werden musste. b) Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zum Tatzeitpunkt infolge einer krankhaften seel ischen Störung im Sinne von § 20 StGB gemäß § 21 StGB erheblich ve r- mindert gewesen; deren völlig e Aufhebung könne nicht ausgeschlossen we r- den. In seinem schriftlichen Gutachten habe der psychiatrische Sachverständ i- ge bei dem Angeklagten, der eine Explorati on verweigert habe, eine anhaltende wahnhafte Störung diagnostiziert, ohne dass er diese Erkrankung als organ i- sche, schizophrene oder affektive Störung klassifizieren könne. In der Haup t- assung bedingt sei, da der Angeklagte unter einer fortschreitenden Parkinson - Erkrankung leide. Ein entsprechender Abbauprozess im Gehirn habe sich über die Jahre schleichend entwicke lt. Die dadurch behinderte Fähigkeit zum Real i- tätsabgleich führe beim Angeklagten zu einem als real empfundenen Bedr o- hungserleben, das mit gesteigerter Aggressionsbereitschaft und massiver Kr i- tikminderung einhergehe. Da die organische Erkrankung progredien t verlaufe, sei mit einer Zunahme seiner Ängste und seines Bedrohungserlebens zu rec h- nen, was zu weiteren impulsiven Reaktionen führen werde. Daher sei die G e- fahr weiterer Gewaltdelikte wie gefährlicher Körperverletzungen hoch; mit tät - lichen Angriffen geg enüber Dritten unter Einsatz von Waffen oder gefährlichen 2. Mit diesen Ausführungen werden die Voraussetzungen einer Unte r- bringung nach § 63 StGB nicht in jeder Hinsicht rechtsfehl erfrei belegt. 7 8 - 6 - a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei der Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009 2 StR 42/09, NStZ - RR 2009, 198; Beschluss vom 8. April 2003 3 StR 79/03, NStZ - RR 2003, 232). Dieser Zustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognos e tragen zu können, von längerer Dauer sein (Senatsbeschluss vom 29. August 2012 4 StR 205/12, NStZ - RR 2012, 367; BGH, Senatsurteil vom 6. März 1986 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27). b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird durch die Ausführunge n der Strafkammer nicht hinreichend belegt. Zwar hat sich die Strafkammer insoweit der Einschätzung des Sachve r- ständigen angeschlossen, der Angeklagte leide an einer anhaltenden wahnha f- ten Störung (ICD - 10:F22.8; DSM IV 297.1) (UA 11) organischen wah n- haften Störung (ICD - dass eine organische wahnhafte Störung vorliege, also eine psychische St ö- rung im Zusammenwirken mit der Parkinson - Erkrankung. War der Sachve r- ständige jedoch nicht in der Lage, e ine derartige organische wahnhafte Erkra n- kung sicher festzustellen, durfte die Strafkammer allein diese Alternative ihrer Gefährlichkeitsprognose, die maßgeblich auf den zu erwartenden progredienten Verlauf dieser Erkrankung abstellt, nicht zu Grunde legen . 3. Im Hinblick auf die Ausführungen des Landgerichts zur Gefährlic h- keitsprognose weist der Senat für die neue Verhandlung und Entscheidung auf Folgendes hin: 9 10 11 12 - 7 - Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höhe ren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustandes in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 2 StR 550/10, NStZ - RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 22. Februar 201 1 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202). Dies hat der Tatrichter anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2011 aaO; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. April 2001 4 StR 538/00, StV 2002, 477 f.). Sind die zu erwartenden Delikte nicht wenigstens dem Bereich der mit t- leren Kriminalität zuzuordnen, ist diese Voraussetzung nur in Ausnahmefällen begründbar (Senatsbeschlüsse vom 18. März 2008 4 StR 6/08; vom 18. Fe - bruar 1992 4 StR 27/92, BGHR StGB § 63 Gefähr lichkeit 16; und vom 28. Juni 2005 4 StR 223/05, NStZ - RR 2005, 303, 304). Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlic h- keit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 4 StR 348/12, Tz. 10; BGH, Urteil vom 17. November 1999 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). An diese Darlegungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sa chverhalt unter Berücksic h- tigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 aaO; Senatsbeschluss vom 4. Juli 2012 4 StR 224/12, NStZ - RR 2012, 337, 338; vgl. auch BGH, B e- schluss vom 8 . November 2006 2 StR 465/06, NStZ - RR 2007, 73, 74; vgl. auch SSW - StGB/Schöch, § 63 Rn. 34 f.). Gemessen daran wird der zur neuen Entscheidung berufene Tatrichter im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose den bisherigen Lebensweg des Ang e- klagten umfassend er als bisher geschehen in den Blick nehmen und sein b e- 13 14 - 8 - sonderes Augenmerk auf dessen strafrechtliche Vorbelastung, auf das Gewicht der Anlasstat auch im Hinblick auf die Schwereskala denkbarer gefährlicher Körperverletzungen im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie auf die vom Sachverständigen sollte sie sich bestätigen als progredient eingeschätzte Parkinson - Erkrankung richten müssen. Welche prognoserelevanten Schlüsse daraus zu ziehen sind, bedarf der eingehenden Darlegung in den Urteilsgrü n- den. Vor dem Hintergrund der Verwendung eines Pfeffersprays bei Begehung der Anlasstat und der im angefochtenen Urteil mitgeteilten Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Stendal vom 18. Februar 2010 gilt dies auch für die Annahme des Sachverständigen, (UA 14). VRi n BGH Sost - Scheible ist urlaubsabwesend und d a- her an der Unterschrift ge - hindert. Roggenbuck Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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