BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 311 /15 vom 10. September 201 5 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2015 b e- schlossen : Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 24. August 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 11. August 2015 wird koste n- pflichtig zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Detmold vom 16. März 2015 mit Beschluss vom 11. August 2015 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Veru r- teilte mit Schriftsatz vom 24. August 2015 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden 1 2 - 3 - wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilte n übergangen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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