ECLI:DE:BGH:2016:280916B4STR311.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 311 /16 vom 28. September 201 6 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 201 6 ge mäß § § 44, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung bzw. Ergänzung einer (weit e- ren) Verfahrensrüge wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Essen vom 17. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des A n- geklagten, mit der er die Verle tzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 - 3 - 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten zur Ergänzung einer von ihm erhobenen bzw. zur Anbringung einer weiteren Verfahrensrüge (eide s- stattlichen Versicherung der Ne benklägerin) ist unzulässig. Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt wurde (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger fristgerecht mit der Sachrüge und mehreren Verfahrens - rügen begründet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541 mwN). 2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revision s- rechtfert igung hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts vom 21. Juli 2016 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 2 3 4
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