ECLI:DE:BGH:2018:010318U4STR311.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 311 / 17 vom 1. März 2018 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 2018 , an der teilgenommen haben: Vorsi tzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Dr. Quentin , Dr. Feilcke als beisitzende Richter , Oberstaats anwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1 . Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwal t- schaft gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31. Januar 2017 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit e ntstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Ta t- einheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlau bnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Fü h- rerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm für die Dauer von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erte ilen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestüt z- ten Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch. Die Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrem Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ebenfalls die Sachrüge und wendet sich gegen die nicht erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. Beiden Rechtsmi t- teln bleibt der Erfolg versagt. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat soweit für das Revisionsverfahren bedeutsam folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte unternahm mit seinem Motorrad regelmäßig Ausfah r- ten im Stadtgebiet von Bremen. Hiervon fertigte er mittels einer Helmkamera Videos, die er noch während der Fahrt durch ein Mikrofon kommentierte. Diese Aufnahmen st ellte er ab Juni 2015 auf einem Videoportal im Internet zur Schau. Aus den Aufnahmen ergibt sich unter anderem, dass er mehrfach und teils deu t lich die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, rote Ampelsignale missachtete und sich abfällig über and ere Verkehrsteilnehmer äußerte. Am Abend des 17. Juni 2016 unternahm der Angeklagte mit seinem M o- torrad, das über eine Motorleistung von 200 PS verfügte, erneut eine Ausfahrt in Bremen. Ihm war bewusst, dass seine Fahrerlaubnis der Klasse A2 nur für Krafträ der mit einer Leistung von bis zu 48 PS galt. Um 21:37 Uhr befuhr er die Hans - Böckler - Straße und anschließend deren Verlängerung, die Nordstraße, in stadtauswärtiger Richtung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort 50 km/h. Er beschleunigte sein M otorrad bis auf maximal 150 km/h und näherte sich der von rechts in die Nordstraße einmündenden Elisabethstraße. In diesem Bereich hatte die Nordstraße zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbieg e- spur. Die linke Geradeausspur war jedoch ab etwa 60 Metern vo r der Einmü n- dung der Elisabethstraße wegen einer Baustelle gesperrt. Noch bevor er den Bereich der Baustellenabsperrung erreichte, ließ er sein Motorrad ausrollen. Die für ihn geltende Lichtzeichenanlage zeigte zunächst grünes Ampelsignal an, sprang aber w ährend seiner weiteren Zufahrt auf Gelblicht um; bei störungs - freier Weiterfahrt hätte er die Ampel noch bei Gelblicht passiert. 2 3 4 - 5 - Zu dieser Zeit betrat aus Fahrtrichtung des Angeklagten von rechts kommend der 75 - jährige Geschädigte die Fahrbahn der No rdstraße, um diese über eine Fußgängerfurt, die sich vor der nach rechts abgehenden Elisabet h- straße befand, zu queren. Hierbei missachtete er das angezeigte Rotlicht der Fußgängerampel. Der Geschädigte hatte zuvor Alkohol konsumiert, seine Blu t- alkoholkonze ntration betrug min destens 1,1 Promille. Als der Angeklagte den sich bereits auf der Fahrbahn befindlichen G e- schädigten wahrnahm, fuhr er noch mit einer Geschwindigkeit von mindestens 97 km/h. Er leitete sofort eine Vollbremsung ein, sah aber keine Mögli chkeit mehr für ein Ausweichmanöver. Er erfasste den sich inzwischen auf dem rec h- ten Geradeausfahrstreifen befindlichen Geschädigten mit einer Kollisionsg e- schwindigkeit von mindestens 63 km/h. Bei Einhaltung der zulässigen Höchs t- geschwindigkeit wäre es dem Angeklagten durch einen normalen Bremsvo r- gang möglich gewesen, sein Motorrad vor dem Geschädigten zum Stehen zu bringen. Der Geschädigte erlag noch im Rettungswagen seinen durch den U n- fall erlittenen Verletzungen. Der Angeklagte, der mit seinem Motorrad z u Fall kam, wurde ebenfalls erheblich verletzt. Sein rechter Arm ist noch immer nah e- zu vollständig gelähmt. Zur subjektiven Tatseite des Angeklagten während der Zufahrt auf die Unfallstelle hat die Strafkammer festgestellt: Dem Angeklagten waren seine überhöhte Geschwindigkeit und der U m- stand bewusst, dass er sich einer Straßeneinmündung näherte und der dortige Bereich durch die Baustellenabsperrung der linken Fahrspur unübersichtlich net war, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Er vertraute jedoch in Übe r- 5 6 7 8 - 6 - schätzung seiner Fahrfähigkeiten sowie in Unterschätzung der tatsächlichen kommen werde. Er ging auch davon aus, bei einem unvorhergesehenen E r- scheinen eines Fußgängers ausweichen oder abbremsen zu können. II. Revision des Angeklagten Das wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Der Strafausspruch weist k einen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten auf. Nach dem insoweit eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Revis i- onsge richts (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 4 StR 415/16, NJW 2017, 3011 f.; Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) ist weder gegen die einzelnen vom Landgericht als strafzumessungsrelevant e r- achteten Gesichtspunkte etwas zu erinnern noch hat das Landgericht besti m- mende Strafmilderungsgründe außer Betracht gelassen; so hat es insbesond e- re die fehlenden Vorstrafen des A ngeklagten, sein Geständnis, das Mitve r- schulden des Geschädigten und die den Angeklagten selbst treffenden erheb - lichen Unfa llfolgen in den Blick genommen. Entgegen der Ansicht der Revision löst sich die Strafe auch nicht von i h- rer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, zumal sich die Strafka m- mer nicht am oberen Ende des Strafrahmens orientiert hat und überdies zutre f- fend auf gewichtige Strafschärfungsgründe, namentlich das hohe Maß der 9 10 11 12 - 7 - Pflichtwidrigkeit des Angeklagten, seine im Einzelnen festge stellten Geschwi n- digkeitsüberschreitungen in der Vergangenheit sowie die tateinheitliche Ve r- wir k lichung mehrerer St raftatbestände, verwiesen hat. 2. Die Entscheidung über die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand. D ie Bemessung der Sperrfrist, die mit vier Jahren im oberen Bereich der nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB möglichen Sperrfristen angesiedelt ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken; die Fes t- stellungen tragen die in diesem Zusammenhang getroffene Wertung der St ra f- kammer, dass es sich bei der verkehrswidrigen Fahrweise des Angeklagten um 50) gehandelt habe. III. Revision der Staatsanwaltschaft 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwalts chaft ist wirksam auf das unter I. dargestel lte Geschehen beschränkt. Mit der zugelassenen Anklageschrift hatte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, auf derselben Fahrt vier tatmehrheitliche Straft a- ten begangen zu haben, und zwar zwei Straßenverkehrsgefährdungen, jeweils in Tat einheit mit vorsätzlichem F ahren ohne Fahrerlaubnis (Taten 1 und 2), ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tat 3) und schließlich einen Mord in Tateinheit mit vorsät z- lichem Fahren ohne Fahrerlau bnis (Tat 4). Im Hinblick auf Tat 1 ist das Verfa h- ren in der Hauptverhandlun g nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Hi n- 13 14 15 16 - 8 - sichtlich der Taten 2 und 3 hat sich das Landgericht vom Vorliegen einer Str a- ßenverkehrsgefährdung und eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht überzeugen können; ein Teilfreispruch ist insoweit wegen des Vorl iegens der Dauerstraftat nach § 21 Abs. 1 S tVG zurecht nicht erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 1961 4 StR 236/61, VRS 21, 341 , 34 3 ff. ; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 12 mwN). Aus dem Antrag und der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass sie nur die Verurteilung des Angeklagten bezogen auf Tat 4 wegen fahrlässiger Tötung angreifen wollte. Dies hat allerdings zur Folge, dass sie sich zugleich gegen die tateinheitlich verwirklichten Vergehen einer vorsät z- lichen Gefährdung des Straßenverkehrs und des vorsätzlichen Fahren s ohne Fahrerlaubnis wendet, da die Revision bei einer Verurteilung wegen einer Tat im Sinne des sachlichen Re chts nicht auf die Nachprüfung einzelner Gesetze s- verletzungen beschränkt werden kann (vgl. BGH, Besch lüsse vom 22. Juli 1971 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 189; vom 26. Mai 1967 2 StR 129/ 67, BGHSt 21, 256, 258; vom 15. Juni 1954 4 StR 310/54, BGHSt 6, 229, 230; Meyer - Goßner/Schmitt, aaO, § 344 Rn. 7 i . V . m . § 318 Rn. 13). Die Beschränkung des Rechtsmittels auf Tat 4 ist wirksam. Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass nach der Anklage jede der vier Taten i h- rer seits in Tateinheit mit einem di e gesamte Ausfahrt des Angeklagten umfa s- senden Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 StVG stehen sollte. Zwar wäre bei einer Verurteilung auch wegen einer der anderen tatmehrheitlich angeklagten Taten eine Revisionsbeschränkung nicht möglich gewe sen, da die Dauerstraftat des § 21 Abs. 1 StVG nicht partiell der Recht s- kraft hätte zugeführt werden dür fen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1972 4 StR 457/71, BGHSt 25, 72; Meyer - Goßner/Schmitt, aaO, § 318 17 18 - 9 - Rn. 11; MüKo - StPO/Quentin, § 31 8 Rn. 28). Eine solche Konstellation liegt hier indes nicht vor, da das Landgericht das Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahr - erlaubnis gerade nicht in Tateinh eit mit einer der in den Fällen 1 bis 3 angekla g- ten weiteren Straßenverkehrsdelikte zur Verurteilung gebracht hat. 2. Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt. Das Urteil weist keinen sachlich - rechtlichen Mangel zugunsten des Angeklagten auf. Dies gilt insbesondere für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht mit be dingtem Tötungsvorsatz gehandelt. a) In rechtlicher Hinsicht ist nach ständiger Rechtsprechung bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fer n liegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als mö glich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einve r- standen ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 215; vom 30. April 20 14 2 StR 383/13, StV 2015, 300, 301; vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 , 186 ). b) Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Vorsatz - Elemente im Rahmen der B e- weiswürdigung umfa ssend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfo r- dert insbesondere bei Tötungs - und Körperverletzungsdelikten eine Gesam t- schau aller objektiven und subjektiven Tatumstän de. Dabei ist zwar die objekt i- 19 20 21 - 10 - ve Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wi s- sens - als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes. Die Gefäh r- lichkeit der Tathandlung ist aber kein allein maßgebliches Kriterium für die E n t- scheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei hat der Tatrichter die im Einzelfall in Betracht ko m- menden, einen Vorsatz in F rage stellenden Umstände in seine Erwägungen einzubez iehen (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 4 StR 399/17; vom 26. November 2014 2 StR 54/14, NStZ 2015, 516 , 517 ; Beschluss vom 10. Juli 2007 3 StR 233/07, NStZ - RR 2007, 307). So kann b ei riskante n Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, eine vom Täter als solche erkannte Eigengefäh r- dung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang ve rtraut e . Dementspr e- chend muss sich der Tatrichter beim Vorliegen einer solchen Konstellation ei n- zelfallbezogen damit auseinandersetzen, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene kö r- perliche Integrität drohte. Hierfür können sich wesentliche Indizien aus den o b- jektiven Tatumständen ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Ve r- kehrsmittel und den konkret drohenden Unfallszenarien (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 4 StR 399/17 mwN). c ) An diesen Grundsätzen gemessen ist gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer zumal eingedenk des auch insoweit eingeschränkten revision s- gerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2016 4 StR 320/16, NStZ - RR 2016, 380 f.) von Rechts wegen nichts zu erinnern. Vielmehr beruht sie auf einer umfassenden und sorgfältigen Gesamtschau aller 22 23 - 11 - maßgeblichen vorsatzrelevanten objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles. Zur Begründung, dass der Angeklagte trotz der von ihm erkannten G e- fahr, durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, darauf vertraute, dass es nicht zu einem Unfall kommen werde, hat das Landgericht neben der mit Tatsachen unterlegten Fehleinschätzung der eigenen Fahrfähi g- keiten seitens des A ngeklagten auch darauf verwiesen, dass dieser bei Wah r- nehmung des Fußgängers sofort eine Vollbremsung einleitete. Zudem hat es die erhebliche Eigengefährdung des Angeklagten im Falle eines Unfallgesch e- hens gerade für ihn als Motorradfahrer war ein Unfall mit der Gefahr eigener schwerer Verletzungen verbunden nachvollziehbar begründet und als vo r- satzkritischen Gesichtspunkt herangezogen. Die von der Strafkammer ang e- stellten Erwägungen sind weder lückenhaft, widersprüchlich oder unklar noch verstoßen sie gegen Denkgesetze. Die Einzelangriffe der Revisionsführerin gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gehen insgesamt fehl und erschöpfen sich weitgehend in dem revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch einer eigenen Würdigung der subje k- tiven Tatseite; insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführu n- gen des Generalbundesanwalts in dessen Antrags s chrift vom 24. Juli 2017. 3. Das angefochtene Urteil weist im Schuldspruch auch keinen auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu beachtenden Re chtsfehler zulasten des Angeklagten auf (§ 301 StPO). Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den Angeklagten auch wegen einer vorsätzlichen Straßenve r- 24 25 26 27 - 12 - kehrsgefährdung in der Form einer Vorsatz - Fahrlässigkeitskombinati on nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 d), Abs. 3 Nr. 1 StGB verurteilt hat. Die Strafkammer hat insoweit auf die dritte Tatbestandsvarian te zu schnelles Fahren an Straße n- einmündungen abgestellt. Dies wird von den Feststellungen getragen: a) Zum Einmündungsber eich einer Straße im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB gehören auch kurz vor der eigentlichen Einmündung befindliche Fußgängerfurten, selbst wenn diese vom eigentlichen Kreuzungsbereich um einige Meter abgesetzt sind (vgl. Krumm in Haus/Krumm/Quarch, G esamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 25 StVO Rn. 31; vgl. auch BayObLG, VRS 34, 300, 302: bis zu zehn Meter vor einer Kreuzung). So verhält es sich hier, da sich ausweislich der Feststellungen und der dort wegen der Einzelheiten in Bezug genommenen Skizze di e von dem Getöteten genutzte Fußgängerfurt unmitte l- bar am Kurvenbeginn der von rechts einmü ndenden Elisabethstraße befand. b) Vorliegend hat sich auch gerade ein aus dem Vorhandensein einer Einmündung folgendes Risiko realisiert (vgl. zu diesem Erforder nis BGH, B e- schluss vom 21. November 2006 4 StR 459/06, NStZ 2007, 222 , 223 ; BayObLG, VRS 50, 425 f.; MüKo - StGB/Pegel, 2. Aufl., § 315c Rn. 66). Die Strafvorschrift des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB dient anerkanntermaßen auch dem Schutz von Fußgängern, die an Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn überqueren (vgl. OLG Celle, NZV 2013, 252, 253; OLG Hamm, VRS 11, 57, 58; KG, VRS 37, 445, 4 47; LK - StGB/König, 12. Aufl., § 315c Rn. 110). Dies folgt nicht zuletzt aus der Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO, deren Normzweck darin besteht, den Wechsel der Straßenseite durch Fußgänger auf einen engen Raum, auf dem der Fahrverkehr mit Passanten rechnen muss, zu konzentrieren (vgl. BayObLGSt 1971, 209, 212; OLG Hamm, VRS 49, 297). 28 29 - 13 - Der Risikozusammenhang entfäll t auch nicht dadurch, dass der Gesch ä- digte die Fußgängerfurt entgegen § 37 StVO bei rotem Ampelsignal betrat. Denn an innerstädtischen Kreuzungen und Einmündungen sind, zumal am sp ä- ten Abend, Rotlichtverstöße an Fußgängerüberwegen nicht unüblich und ge h ö- ren damit zum typischen Risiko eines solchen Verkehrsbereichs. Auch um auf ein solches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer angemessen reagieren zu können, verbietet sich an diesen St ellen ein zu schnelles Fahren. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Que ntin Feilcke 30
Full & Egal Universal Law Academy