ECLI :DE:BGH:2016:020316B4STR31.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 31 /16 vom 2. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 24. November 2015 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass die zur Erfüllung der Bewährungsauf - lage zum Urte il des Amtsgerichts Wetter vom 7. März 2014 g e- zahlten 500 Euro auf die erste Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit einem Monat angerechnet werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen . Gründe: Die Revision des Angek lagten hat mit der allgemeinen Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Denn das Landgericht hat es wie es selbst bemerkt hat (UA S. 30) versehentlich unterlassen, die gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2, § 56b StGB gebot ene Entscheidung über die Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage hinsichtlich der gemäß § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Strafe im Tenor treffen. Dies holt der Senat nach. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 1
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