ECLI:DE:BGH:2017:050717B4STR31.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 31 / 1 7 vom 5. Juli 201 7 in der Strafsache gegen alias: wegen sch weren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalt s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Halle vom 5. Oktober 2016 a) im Strafausspruch dahin geändert, dass die Freiheitsstr afe auf zwei Jahre und sechs Monate festgesetzt wird; b) im Adhäsionsausspruch wie folgt geändert : aa) Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionskl ä- gerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jewei ligen Basiszinssatz seit dem 2. September 2016 zu zahlen. Die Entscheidung ist insoweit für die Adhäsionsklägerin gegen Sicherheitsleistung in H ö- he von 110% des zu vollstreckenden Betrages vo r- läufig vollstreckbar. bb) Es wird festgestellt, dass der An geklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche künftig entst e- henden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 31. Mai 2015 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen s ind. - 3 - 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die der Neben - und Adhäsionsklägerin hierdurch entstand e- nen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Gründe: i- heitsstrafe verurteilt, die im Urteilstenor mit zwei Jahren und neun Monaten, hingegen in den Urteilsgründen mit zwei Jahren und sechs Monaten bestimmt ist. Weiter hat es den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in H ö- he von 3.500 Euro nebst Zinsen ab dem 31. erurteilt und seine Ersat z- Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner allg e- mein auf die Verl etzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmi t- tel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen is t es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch ric htet, hat es keinen Erfolg . Insbesondere ist vorliegend bei der gebotenen konkreten B e- trachtungsweise die seit dem 10. November 2016 geltende Neuregelung des § 177 StGB nF gegenüber der vom Landgericht angewandten Vorschrift des 1 2 3 - 4 - § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs . 5 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 gelte n- den Fassung kein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB; denn der Senat kann angesichts der Erwägungen der Strafkammer bei der Prüfung eine s minder schweren Falls gemäß § 179 Abs. 6 StGB aF sowie b ei der konkreten Strafzumessung ausschlie ßen , dass sie bei Geltung des neuen Rechts zu einem Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB gelangt wäre. 2. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Nach der Urteil s- f ormel im schriftlichen Urteil beträgt die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen nur zwei Jahre und sechs Monate (UA S. 21). Worauf dieser Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht en t- nehmen. Um ein offenkundige s Fassungsversehen handelt es sich nicht, weil den Strafzumessungserwägungen nicht zu entnehmen ist, dass die dort b e- zeichnete niedrigere Freiheitsstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Strafkammer so nicht verhängt werden sollte. Auszuschließen is t aber, dass das Landgericht eine niedrigere als die in den Urteilsgründen genannte Strafe verhängen wollte. Der Senat ist deshalb nicht gehindert, die niedrigere der be i- den Strafen selbst festzusetze n (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 2 StR 54 4/11, NS tZ - RR 2012, 179 f.; vom 14. Januar 2009 4 StR 579 /08, NStZ - RR 2009, 250; vom 13. Oktober 2006 2 StR 293/06). 3. Das Rechtsmittel führt zudem zu einer Abänderung der vom Land - gericht getroffenen Adhäsionsentscheidung. a) Z utreffend hat der G eneralbundeswalt in seiner Antragsschrift z u- nächst darauf hingewiesen, dass die Adhäsionskläge rin Zinsen auf das geltend gemachte Schmerzensgeld erst ab dem Zeitpunkt der am 2. September 2016 erfolgten Zustellung des Adhäsionsan trags beg ehrt und zudem lediglich die 4 5 6 - 5 - Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige materielle und imm a- terielle Schäden beantragt hatte ; über die geltend gemachten Ansprüche durfte das Landgericht nicht hinausgehen (§ 308 Abs. 1 Z PO; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 2 StR 168/09, NStZ - RR 2009, 319; Mey er - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 404 Rn. 10). b) Darüber hinaus musste sowohl im Schmerzensgeld ausspruch als auch im Feststellungsaus spruch die vom Landgericht getroffene Feststellung angenen unerlaubten Hand entfa l- len, weil die Adhäsionsklägerin diese besondere Feststellung nicht beantragt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. De zember 2016 4 StR 473/16, NStZ - RR 2017, 93). 4. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Te ilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten. 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