BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 312/15 vom 12. August 201 5 in der Strafsache gegen wegen unerlaubte r Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwa lts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 201 5 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Essen vom 27. April 2015 mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben a) im Fa ll II. 2. der Urteilsgründe, b) im Strafausspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe, c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Handeltreibens m it Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn M o- naten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der 1 - 3 - Beschlussformel ersic htlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Si n- ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall II. 2. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die Ve r- urteilung wegen ( t äterschaftlichen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. a) Nach den Feststel lungen veräußerten der Angeklagte und der geso n- dert verfolgte K . aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses 800 Gramm Amphetamin, welches der Angeklagte zuvor gestreckt hatte , an den gesondert verfolgten S . . Dieser ie Lieferung; das Geld war für den zwischenzeitlich festgenommen en Ü . bestimmt. i- . b) Damit ist der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln nicht belegt. Dieser setzt Eigennützigkeit voraus. Eigennützig handelt der Täter, dem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 4 StR 117/12 mwN). Finanzielle Vorteil e erlangte der Angeklagte aus diesem Geschäft nicht. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte gleic h- wohl solche oder sonsti ge pe rsönliche Vorteile aus seiner Mi twirkung ve r- sprach, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Wer aber nicht selbst e igennützig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterstü t- zen will , ist Gehilfe (BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 3 StR 305/09). c) Der Senat sieht in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt davon ab, den Schuldspruch auf Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umzustellen, da nicht auszuschließen ist, dass in der neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurte i- lung des Angeklagten wegen täterschaftlichen Handeltreibens tragen. 2 3 4 5 - 4 - 2. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer eine mögliche Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht erörtert hat. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bereits im Ermittlungsve r- f ahren "das äußere Tatgeschehen ... im Wesentliche n eingeräumt." Bei der Abwägung, ob ein minder schwerer Fall des § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt, hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagte n berücksichtigt, dass er "erhebliche Aufklärungshilfe" geleistet habe. Er habe insbesondere die an der Kurierfahrt beteiligte Fahrerin benannt. Diese Ausführungen legen nahe, dass die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG erfüllt sind. Das Landgericht hätte daher die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelnen prüfen müssen. Als vertypten Milderungsgrund hat die Strafkammer indes § 31 BtMG weder in ihre Abw ä- gung zum minder schweren Fall eingestellt noch eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB geprüft. 3. Der Wegfall der Einsatzstrafe entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. 6 7 8 9 - 5 - 4 . Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Sche ible Cierniak Mutzbauer Bender Quentin 10
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