ECLI:DE:BGH:2018:251018U4STR312.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 312 / 1 8 vom 25. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzu ng vom 25. Oktober 201 8 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Erster Staatsanwalt als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt und Rechtsanwalt jeweils nur in der Verhandlung als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf d ie Revision der St aatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19. März 2018 im Stra f- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben , soweit es den Angeklagten A . betrifft . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entsche idung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge zu de r Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zwei Mobiltelefone als Tatmittel eingezogen. Hiergegen richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch b e- schränkte, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte und vom Generalbu ndesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechts - mittel hat Erfolg. 1. Kurz vor dem 11. März 2017 bestellte d er bereits einschlägig vor - bestrafte Angeklagte etwa sechs Monate nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bei dem gesondert verfolgten O . in A . die Lieferung von Kokain . Am 11. März 2017 holte er diesen und eine Kurierin, die rund 200 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von wenig stens 20 % versteckt in 1 2 - 4 - ihrer Sche i de in das Bundesgebiet eingeschmuggelt hatt e, in S . ab. Man fuhr zur Wohnung des Angeklagten ; dort wurde ihm d as Rauschgift für den g e- winnbringenden Weiterverkauf übergeben . Anschließend sorgte er für die Rückkehr der beiden Personen nach A . . Im Rahmen der Strafzumessung hat di e Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt und den sich aus § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG e r geben d en Strafrahmen zugrunde gelegt. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sie zugunsten des Angeklagten die nicht aus zuschließende geringe Qualität des Kokains sowie die erlittene Unte r- suchungshaft berücksichtigt, zu seinen Lasten, dass er mehrfach einschlägig vorbestraft ist. 2. Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand (vgl. zum Prüfungsmaßstab BG H, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 17. September 1980 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320) , weil die Strafkammer bei ihrer Bemessung zugunsten des Angeklagten die erli t- tene Untersuchungshaft von rund neun Monaten str afmildernd berücksichtigt hat, ohne hierfür eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Begründung zu geben. Erlittene Untersuchungshaft ist regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vol l- streckende Strafe angerechnet wird. Auch beim erstmaligen Vollzug der Unte r- suchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtigung nur in Betracht, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2018 4 S tR 336/17; vom 2. Februar 2017 4 StR 481/16, NStZ - RR 2017, 105, 106; vom 19. Dezember 2013 4 StR 302/13 Rn. 9; vom 20. August 3 4 5 - 5 - 2013 5 StR 248/13, NStZ 2014, 31; vom 10. Oktober 2013 4 StR 258/13 Rn. 18, insoweit in BGHSt 59, 28 ff. nicht abgedruckt; vom 19. Mai 2010 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100; vom 14. Juni 2006 2 StR 34/06, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21). Solche zusätzliche n , den Angeklagten besonders beschwerende n Umstände oder Folgen des Haftvollzugs hat die Strafkammer nicht festg estellt. Der Strafausspruch beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafhöhe zugunsten des Angeklagten durch die strafmildernde Berücksichtigung der Untersuchungshaft beeinflusst worden ist. Franke Rogg enbuck Cierniak Bender Quentin 6
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